Amtsblatt 1890/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Dezember 1890

6 Personen, welche in den daselbst genannten Gebäuden und Unterkünsten wohnen), hat sich auch auf nachstehende Per ­ sonen zu erstrecken: Die Familien der verheirateten Land- wehr-Personen und deren Dienstpersonale; die Zöglinge der Landwehr-Cadeitenschule, dann die Traiteurs und deren Dienstpersonale. II. 8. Die in Civil-Spitälern krank befindlichen activen Landwehr-Personen sind durch die betreffenden SlandeS- körper zu zählen. 11. Die in landwehr-ärarischen oder vom Landwehr- Aerar gemieteten, dann in sonstigen für Landwehr-Zwecke beigestellten Unterkünsten wohnenden Civilpersonen (Punkt 1 o und Punkt 5), werden durch die Käsern- oder Gebäude- Commandanten gezählt. III. 12. Die Verzeichnung der im Punkte 1 » genannten Landwehr-Personen und der im Punkte 1 b erwähnten Pferde erfolgt mittelst summarischer Standeslisten. 13. Den sumarischen Standeslisten ist je eine Zähl ­ karte für jede in der betreffenden Standesliste verzeichnete Person beizulegen. 14. Die Truppenkörper, Commanden, Behörden, An ­ stalten verfassen für jede Station (Garnison, Cantonnement rc.), in welcher am 31. December 1890 Theile derselben oder einzelne Personen (Landwehr-Bezirksfeldwebel, Landesschützen- Bezirksoberjäger) sich befinden, je eine summarische Stanves- liste. 21. Die Drucksorten zu summarischen Standeslisten und zu Zählkarten werden, in der dem voraussichtlichen Bedarse entsprechenden Zahl, den Landwehrbehördeu (Com ­ manden, Anstalten) vom technischen und administrativen Mllitär-Comitö in den ersten Tagen des Monates December d. I. zukommen ; Hiebei wird auf die im Punkte 16 gedachten Particulor-Listen schon Rücksicht genommen werden. 22. Die summarischen Standeslisten, belegt mit den Zählkarten, sind von den Landwehrbehörden (Commanden, Anstalten) spätestens am 3. Jänner 1891 on das technische und administrative Militär-Comitö direct zu übersenden. 24. Die zur Zählung der Civilpersonen nöthigen Drucksorten, sowie die zur Ausfüllung dieser Drucksorten erforderlichen Belehrungen, sind durch die Commandanten der Truppenkörper und Anstalten, beziehungsweise durch die Commandanten landwehr-ärarischer oder vom Landwehr- Aerar gemieteter Gebäude u. s. w. bei der Orlsbehörde anzusprechen, und es haben die hier genannten Commanden rücksichtlich der Zählung der in landwehr ärarischen oder vom Landwehr-Aerar gemieteten Gebäuden u. s. w. wohnenden Civilpersonen die gleiche Verpflichtung, wie die Hausbesitzer im allgemeinen. 25. Wo die politische oder Ortsbehörde die Zählung der in landwehr-ärarischen oder vom Landwehr-Aerar ge ­ mieteten Gebäuden u. s. w. wohnenden Civilpersonen selbst vorzunehmen wünschen sollte, ist viesen Behörden von Seite der Kasern-Commanden bereitwilligst an die Hand zu gehen und jede verlangte Auskunft zu ertheilen. 26. In einem solchen Falle hat der Kasern-Com- mandant oder ein zu delegierender O'ficier bei der Ausnahme anwesend zu sein, ohne sich jedoch mit der Amtshandlung selbst zu befassen. 27. Die von den Landwehr-Behörden (Commanden, Anstalten) zu sammelnden ausgefüllten Erhebungs-Formu- larien über die in landwehr-ärarischen oder vom Landwehr- Aerar gemieteten Gebäuden, dann in sonstigen für Landwehr- Zwecke beigestellten Unterkünften wohnenden Civilpersonen sind am 5. Jänner 1891 der betreffenden Ortsbehörde zu übergeben. 28. Sind in den Anzeigezetteln und Aufnahmsbogen in den Jahren 1871 bis einschließlich ) 1881 geborene männ» liche, in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern heimatsberechtigte Personen verzeichnet, so ist den betreffenden Anzeigezetteln, beziehungsweise Aufnahmsbogen, ein stempelsreier, unentgeltlich zu erfolgender Auszug aus dem Geburtsbuche oder eine beglaubigte Abschrift des Ge ­ burtsscheines beizuheften und der Ortsbehörde zu übergeben. 29. Die außerhalb landwehr-ärarischer oder vom Land ­ wehr-Aerar gemieteter Gebäude u. s. w. wohnenden activen Landwehr-Personen haben in dem vom betreffenden Haus ­ besitzer erhaltenen Anzeig>zettel nur die vorgedachten Per ­ sonen des Civilstanbes (Familien-Angehörige, auch etwaige Mietparteien) vollständig zur Darstellung zu bringen, sich selbst oder andere active Landwehr-Personen aber nur in der Colonne (Spalte) 2 mit Namen und Charakter einzutragen, die Durchführung in den weiteren Colonnen 3 bis 28 jedoch zu unterlassen. VI. 30. Wenn in einem Orte die Wohnungs-Verhält nisse, d. i. die Räumlichkeiten und ihre specielle Widmung erhoben werden, und dabei auch die Daten über die lunv- wehr-ärarischen oder vom Landwehr-Aerar gemieteten Ge ­ bäude u. s. w. von Seite der Orts- oder politischen Behörde gewünscht werden sollten, so sind die Auskünfte von den Landwehr-Behörden (Commanden, Anstalten) durch Aus- süllung der betreffenden Formularien zu liefern. D>e Erhebung der Wohnungsverhältnisse wird in nach- stehenden Landwehr-Garnisonen vorgenommen: In Ober ­ österreich: Linz mit Waldegg und Lustenau. Graf Welsersheimb m. x-, Feldzeugmeister. Z. 14.115. An sämmtliche Gemeinde - Uorstehnngen. Volkszählung. Anlässlich der letzten Volkszählung wurden mit der unten beigedruckten Abschrift des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Jänner 1881, Z. 789 (Statthaltern-Erlass vom 20. Jänner 1881, Z. 799), Be- Ilimmungen darüber getroffen, in welcher Weise vorzugehen sei, wenn bei einem Jnbivldium nicht nur das Heimatrecht, sondern auch der Besitz dcr österreichischen Staatsbürgerschaft zweifelhaft erscheint. Mit dem Erlasse vom 22. December 1890, Zl. 24.759, hat nunmehr oas hohe k. k. Ministerium des Innern be ­ kanntgegeben, dass die gedachten Bestimmungen vorkommenden Falles auch bei der bestehenden Volkszählung einzuhalten sein werden, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, dass die diesfalls gegenwärtig in Betracht kommende Spalte des Anzeigezettels oder des Aufnahmsbogens die Spalte 8 ist, und dass an Stelle der dort erwähnten mit dem Ministerial- Eclasse vom 6. August 1880, R.-G.-Bl. Nr. 103, publieierten Belehrungen , »» nunmehr selbstverständlich die mit dem Ministerin!-Erlasse vom 9. August 1890, R.-G.-Bl. Nr. 162, verlautbarten Belehrungen in Betracht kommen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. ob.-österr. Statthalterei Linz ypm 24. December 1890, Z 18.392/11, zur eigenen Wissenschaft

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