Amtsblatt 1890/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Dezember 1890
5 V. 27. Die summarischen Standeslisten, belegt mit den Zählkarten, sind von den Militärbehörden (Cvmmanden, Heeresanstalten) spätestens am 3. Jänner 189t an das tech- wiche senden. und administrative Militärcomitö direct zu über- 30 Die zur Zählung der Civilpersonen nöthigen Drucksorten mit der Belehrung zur Ausfüllung der letzteren sind durch die Commandanten der Truppenkörper und Heercsanstalten, beziehungsweise durch die Commandanten militär-ärarischer oder vom Militär-Aerar gemieteter Ge bäude u. s. w. bei der Ortsbehörde, eventuell beim ersten Beamten des Municipiums (in den Comitaten von den Vicegespanen, in den Städten vom Bürgermeister) anzu- sprechen und es haben die hier genannten Cvmmanden rücksichtlich der Zählung der in militär-ärarischen oder vom Militär-Aerar gemieteten Gebäuden u. s. w. wohnenden Civilpersonen die gleiche Verpflichtung, wie die Hausbesitzer im allgemeinen. 31. den im Neichsrathe vertretenen König reichen und Ländern die politische oder Ortsbehörde die Zählung der in militär-ärarischen oder vom Militär-Aerar gemieteten Gebäuden u. s. w. wohnenden Civilpersonen selbst vorzunehmen wünschen sollte, ist diesen Behörden von Seite der Kasern-Commanden bereitwilligst an die Hand zu gehen und jede verlangte Auskunft zu ertheilen. 32. In einem solchen Falle hat der Kaserncomman- dant oder ein zu delegierender Otficier bei der Aufnahme anwesend zu sein, ohne sich jedoch mit der Amtshandlung selbst zu befassen. 33. Die von den Militärbehörden (Cvmmanden, Heeresanstalten) zu sammelnden ausgefüllten Erhebungs- formularien über die in militär-ärarischen oder vom Mili- kär-Aerar gemieteten Gebäuden, dann in sonstigen, sür Militärzwecke beigestellten Unterkünften wohnenden Civil- Personen sind am 5. Jänner I89l der betreffenden Orts behörde, in den Ländern der ungarischen Krone den ersten Beamten des Municipiums zu übergeben. 34. Sind in den im Reichsrathe vertretenen König reichen und Ländern in den Anzeigezetteln und Aufnahms- bogen männliche, in diesem Ländergebiete heimatsberechtigte Personen verzeichnet, welche in den Jahren 1871 bis ein schließlich 1881 geboren wurden, so ist dem betreffenden Anzeigezetiel beziehungsweise Ausnahmsbogen ein stempel- freier, unentgeltlich zu erfolgender Auszug aus dem Ge burtsbuche oder eine beglaubigte Abschrift des Geburts scheines beizuhesten und der Ortsbehörde zu übergeben. In den Ländern der ungarischen Krone wird von solchen Bei lagen abgesehen. 35. Im Bereiche der im Neichsrathe vertretenen Königreiche und Länder haben die außerhalb militär-ärari scher oder vom Militär-Aerar gemieteter Gebäude u s. w. wohnenden activen Militär-Personen in den vom betreffen den Hausbesitzer erhaltenen Anzeigezettel nur die vorge dachten Personen des Civilstandes (Familienangehörige, auch etwaige Mietparteien) vollständig zur Darstellung zu bringen, sich selbst oder andere active Militärpersonen aber nur in der Colonne (Spalte) 2 mit Namen und Charakter einzutragen, die Durchführung in den weiteren Colonnen 3 bis 28 jedoch zu unterlassen. VI. 37. In welchen Gemeinden der im Reichsrathe ver tretenen Königreiche und Länder die Wohnungsverhältniffe, das ist die Räumlichkeiten und ihre specielle Widmung er hoben werden, ist aus dem angeschlossenen Verzeichnisse er sichtlich ; ärarischen wenn Hiebei auch die Daten über die militär- oder vom Militär-Aerar gemieteten Gebäude u. s. w. von Seite der Orts- oder politischen Behörde ge wünscht werden sollten, so sind die Auskünfte von den Militärbehörden (Cvmmanden, Heeresanstalten) durch Aus füllung der betreffenden Formularien zu liefern. Freiherr von Bauer in x Feldzeugmeister. Circular-Berordnung vom 27. November 189«, Nr. 21 «86/5402 IV. Dnrchfiihrung der Zählung der k k. Landwehr. Wegen Durchführung des Gesetzes und Vorschriften über die Vornahme der Volkszählung findet das Ministerium für Landesvertheidigung einvernehmlich mit dem k. k. Mini sterium des Innern und dem k. und k. Reichs-Kriegs-Mini- sterium hiemit jene Bestimmungen zn verlautbaren welche sich auf die durch die Landwehr-Behörden vorzunehmende Zählung beziehen. I. Die Zahlung wird nach dem Stande vom 31. De cember 1890 duch die Gemeinden und politischen Behörden vorgenommen. Die Landwehr-Behörden (Cvmmanden, Anstalten) sind zur Zäblung berufen: u) Hinsichtlich aller im Präsenzstande geführten Personen der Landwehr, einschließlich der dauernd und zeitlich activierten und d) hinsichtlich aller im Präsenzstande befindlichen land- wehr-ärarischen Pserde und der eigenen Pferde der activen Landwehr-Personeu. Sie haben ferner an der Zählung mitzuwirken: o) hinsichtlich jener Pwsonen des Civilstandes, welche in landwehr-ärarischen oder vom Landwehr-Aerar ge mieteten Gebäuden oder in sonstigen sür Landwehr zwecke beigestellten Unterkünften wohnen und ck) wenn in einem Orte die Wohnungs-Verhältnisse, d. i. die Räumlichkeiten und ihre specielle Widmung er hoben werden. 2. Zur Vermeidung von Zweifeln wird bemerkt, dass die bei der k. k. Gendarmerie zugetheilten Officiere der Landwehr, dann die vom Heere bei der Landwehr, zu welchem Zwecke es immer sei, zugetheilten Militär-Personen, auch wenn sie die Gebären beim Heere beziehen, gleichfalls bei der Landwehr gezählt werden. 3. Dagegen werden die beim Heere einschließlich der Militär-Bildungsanstalten zugetheilten Landwehr-Personen, auch weun sie die Gebüren bei der Landwehr beziehen, dann die mit Wartegebür und ohne Gebüren beurlaubten Officiere (Beamten), die Landwehr-Pensionisten, auch wenn sie bei einer Landwehr-Behörde mit Superplus auf die Activitätsgebüren oder mit Kanzleizulage angestellt sind, endlich die in den Sanitäts-Anstalten und Arresten des Heeres befindlichen Landwehr-Personen von den Landwehr- Behörden nicht gezählt. 4. Hinsichtlich der Zahlung der Pferde (Punkt 1. k) wirc> aufmerkfam gemacht, dass die von den Cavallerie- Regiments - Cadres an Privat - Personen binausgegebenen Pferde bei der Landwehr nicht zu zählen sind. 5. Die im Sinne des Punktes 1 o durch die Land- wehr-Behörden vorzunehmende Zählung (Zählung der Civil-
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