Amtsblatt 1890/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Dezember 1890
4 stehenden Daten über das active Militär (einschließlick der Landwehr) wird aus das Schluss-^Iiuea der Belehrung Formular IX (Belehrung zur Anfertigung der Ortsübersicht) verwiesen. Die Stadtgemeinden mit eigenem Statute werden sonach die ihnen von dem k. und k. technischen und administrativen Militär-Comite zugehsnden Ortsübersichten, beziehungsweise die Daten derselben in die von diesen Stadtgemeinden selbst verfassten Ortsübersichten (Formular VIII) zu übertragen haben. Die Bezirkshanptmannscbasten werden dagegen die gedachten, ihnen auf dem angedeuteten Wege zukommenden, militärischerfeits verfassten OrtSübersichten vorerst einer genauen Sichtung zu unterziehen, jene, welche für Gemeinden bestimm! sind, denen die vollständige Besorgunq desZählunqs- gesctäftes und daher auch die Verfassung der Orts- und Ge» meindeübersichl übertragen wurde, den betreffenden Gemeinde- Vorstehungen mit den entsprechenden l eisungen üver die Art und Weise der Einbeziehung rer Daten dieser Ortsübersichten in die seitens der Gemeinden verfasste Orts- Übersicht zu übermitteln, die übrigen aber zu dem Zwecke zurück zu behalten haben, um dieselben zur Ergänzung jener Ortsübersichten zu verwenden, welche beiderBezirkshauptmann- schast selbst angesertigt werden. Die mehrgedachten vom k. und k. technischen und administrativen Mfiitär-Comil6 einlangenden Ortsübersichten sind als Beilagen bei den von den Zählungsbehörden ver fassten Ortsübeisichteu zu belassen, zu denen sie als Ergänzung dienen. St ehr, 23. December 1890. Circular-Berordnung vom 27. November 189V, Abtheilung 2, Nr. 189 u. 7151. Bestimmungen über die Art der Durchführung der Zahlung dnrch die Militärbehörde« anläsSlich der bevorstehenden Volkszählung. Wegen Durchführung der Gesetze und Vorschriften über die Vornahme der Volkszählung findet das Reichs - Kriegsministerium einvernehmlich mit dem k. k. Ministerium des Inner» und dem konigl. ungarischen Handelsminister hiemit jene Bestimmungen zu verlautbaren, welche sich auf die durch die Militärbehörden vorzunehmende Zählung be ziehen : 1. Die Zählung wird nach dein Stande vom 3l. De cember 1890 durch die Gemeinden und politischen Be hörden vorgenommen. Die Militärbehörden (Commanden, Anstalten) sind zur Zählung berufen: a) Hinsichtlich aller im Präsenzstande geführten Personen des Heeres (der Kriegsmarine) und k) hinsichtlich aller im Präsenzstande befindlichen militär- ärarischen Pferde und Tragthiere und der eigenen Pferde der activen Militär-Personen. Sie haben ferner an der Zählung mitzuwirken: «) hinsichtlich jener Personen des Civilstandes, welche in militär-ärarischen oder vom Militär-Aerar gemieteten Gebäuden oder in sonstigen für Militärzwecke bei gestellten Unterkünften wohnen, deren Zählung grund sätzlich seitens der Militärbehörden vorgenommen wird (Ausnahme Punkt 31) und ck) wenn in einem Orte die Wohnungsverhältnisse, das ist die Räumlichkeiten und ihre specielle Widmung er hoben werden. 2. Zu den im Präsenzstande geführten Personen des Heeres zählen auch jene der Militärabtheilungen der Pferde zuchtanstalten, des Gendarmerie-Corps für Bosnien und die Herzegowina, der Militärpolizeiwachcorpsabtheilungen in Lemberg und Krakau und des Militärwachcorps für die k. k. Civilgerichte in Wien. Die k. und k. Gardekörper haben ebenfalls die Zählung vorzunehmen. 3. Zur Vermeidung von Zweifeln wird bemerkt, dass die bei der k. k. und königl. ungarischen Gendamerie zugetheilten Ossiciere des Heeres, eie von den beiden Land wehren beim Heere — daher auch in den Heeresanstalten — zu welchem Zwecke es immer sei, zugetheilten Militär- Personen, auch wenn sie die Gebüren beim Heere nicht beziehen, dann die im Hofdienste verwendeten, oder bei der Diplomatie angestellten, endlich die in Militärinoaliden- häusern untergebrachteu Militärpersonen gleichfalls beim Heere gezählt werden. 5. Dagegen werden die zum Präsenzstande des Heeres gehörigen, bei den Landwehren zugetheilten Militär- Personen. dann die mit Wartegebür und ohne Gebüren beurlaubten Ossiciere (Beamten) die Militär-Pensionisten, auch wenn sie bei einer Militärbehörde mit Snperplus auf die Activitätsgebüren oder mit Kanzleizulage angestellt sind; endlich die außerhalb der Militärinvalidenhäuser le benden Invaliden (Ossiciere und Mannschaft) beim Heere nicht gezählt. 6. Hinsichtlich der Zählung der Pferde (Punkt Ist) wird aufmerksam gemacht, dass die von den Cavallerie- Negimeniern an Privatpersonen hinausgegebenen Pferde beim Heere nicht zu zählen sind. 7. Die Zählung der Civilpersonen (Punkt lo) hat sich zu erstrecken auf : Die Familien der verheirateten Militär-Personen und deren Dienstpersonal; die Zöglinge der Militärbildungsanstalten; die Musik-Eleven; die Civil- professoren in den Militärbiidungsanstalten ; die aus dem Civilstande aufgenommeneu Kapellmeister; die Traiteure und deren Dienstpersonal; auch die in den Militärsanitäts anstalten als Kranke befindlichen Militärpensivnisten, An gehörige der Gendarmerie, Finanz- und Sicherheitswache, der kommunalen Sicherheitskörper, Invaliden, noch nicht assentirte Wehrpflichtige rc., auf alle im Krankenstände dieser Anstalten befindlichen Personen weiblichen Geschlechtes und Kinder; endlich auf alle sonstigen in solchen Gebäuden (Punkt 1o) etwa wohnenden Civilpersonen. II. 13. Die in militärärarischen oder vom Militär- Aerar gemieteten, dann in sonstigen sür Militärzwecke beigestellten Unterkünften wohnenden Civilpersonen (Punkt l o und Punkt 7) werden durch die Käsern- oder Gebäude- Commandanten gezählt (Ausnahme Punkt 31 und 32). 11. Die Zählung der auf ausgerüsteten k. u. k. Kriegs schiffen innerhalb oder außerhalb der heimischen Gewässer befindlichen Civilpersonen erfolgt durch die Commanden dieser Kriegsschiffe. III. 15. Die Verzeichnung der Militärpersonen, der Pferde und Tragthiere (Punkt 1» und b) erfolgt mittels summarischer Standeslisten. 16. Den summarischen Standeslisten ist je eine Zähl karte für jede in der betreffenden Standesliste verzeichnete Person beizulegen.
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