Amtsblatt 1890/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Dezember 1890
3 wo die Ortsübersicht von der Bezirkshauptmannschaft verfasst wird, derselben vorzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass die von den Militärbehörden an die Gemeinde Vorstehungen ge langenden Anzeigezettel (sammt Umschlagbogen) oder Auf- nahmsbogen bei der Verfassung der Orlsübersicht entsprechend benützt werden. Bezüglich der außerhalb der militär-ärarischen. oder vom Militär-Aerar gemieteten, oder sonstigen zu Militär- Zwecken beigestellten Unterkünften wohnenden activen Militärs, elche sich in Orten, wo mittelst der Anzeigezettel gezählt wird, des vom Hausbesitzer erhaltenen Anzeigezettels für sich und ihre Wohnungstheilnehmer zu bedienen haben, ist gemäß des Absatzes 4 (aUnea 2) der Belehrung Formular II und Punkt 35 der vorliegenden Circular-Verordnung daraus zu sehen, dass solche Personen, das ist active Militärpersonen, nur in der Spalte 2 des Anzeigezettels mit Namen und Charakter eingetragen werden, dieses aber auch für alle activen Militärs geschehe, während die übrigen Spalten des Anzeigezettels 3 bis 28 unausgesüllt bleiben. Erfolgt die Zählung mittelst Ausnahmsbogens, so ist selbstverständlich der gleiche Vorgang seitens der Zählungs- commiffäre gemäß der Bestimmung des Absatzes 5 (aliuea 2) der Belehrung Formular VI einzuhalten. aä Punkt 5. Bezüglich dieses Punktes ist zu bemerken, dass von den daselbst genannten, beim k. und k. Heere nicht zu zählenden Personen die zum Präsenzstande des Heeres gehörigen, bei den Landwehren zugetheilten Militärpersonen bei den betreffenden Landwehren gezählt werden, die übrigen in diesem Punkte genannten Personen jedoch (gemäß Absatz 4, resp. 5 der Belehrungen Formulare II und VI) durch die Civilbehörden zu zählen sind. aä Punkt 37. Diese Bestimmung enthält die Weisungen, wie in jenen Orten, in welchen die Erhebung der Wohnungs Verhältnisse stattfindet, diese Erhebung bezüglich der militär- ärarischen, oder vom Militär-Aerar gemieteten Gebäude oder sonstigen zu Militärzwecken beigestellten Unterkünfte zu er folgen hat. Betreffs der Circular-Verordnung des k. k. Landesvertheidigungs-Ministeriums wird bemerkt, dass das vorstehend Erwähnte auch auf die correspondierenden Bestimmungen dieser mit der Circular- Verordnung des k. und k. Reichs-Kriegs-Mmisteriums im wesentlichen übereinstimmenden Circular-Verordnung sinn- gemäße Anwendung zu finden hat, indem dasjenige, was hinsichtlich der Militärbehörden bemerkt wurde, auch bezüglich der Landwehrbehörden gilt und ebenso auch das hinsichtlich der Zählung oer in rmlttär-ärarischen, oder vom Militär- Aerar gemieteten Gebäuden oder sonstigen sür Militärzwecke beigestellten Unterkünften wohnenden Civilpersonen Erwähnte sich auf die Zählung der in landw hc-äranschen, oder vom Landwehr-Aerar gemieteten oder sonstigen sür Landwehrzwecke beigestellten Unterkünften wohnenden Civilpersonen bezieht. Bezüglich des Punktes 3 der Circular-Verordnung des k. k. Landesvertheidigungs-Ministerums wird bemerkt, dass von den daselbst genannten, von den Landwehrbehörden mcht zu zählenden Personen die mit Wartegebür oder ohne Ge büren beurlaubten Osfieiere und Beamten der Landwehr, sowie die Landwehr-Pensionisten, auch wenn sie bei einer Landwehrbehörde mit Superplus auf die Aetivitätsgebüren, oder mit Kanzleizulagen angestellt sind, gemäß Absatz 4, resp. 5 der Belehrungen Formulare II und VI durch die Civilbehörden, die übrigen in dem erwähnten Punkte 3 der Landwehr-Cireular-Verordnung aufgezählten Personen jedoch bei dem k. und k. Heere, das ist durch die Militärbehörden zu zählen sind. Bezüglich des zur Circular-Verordnung des k. und k. Reichs-Kriegs-Ministeriums aä Punkt I lit. o (Zählung der in militär-ärarischen rc. Gebäuden wohnenden Civil personen) Erwähnten wird noch bemerkt, dass die Punkte 7, 13, 30, 31, 32, 33 und 34 der Circular-Verordnung des k. und k. Reichs Kriegs-Ministeriums mit den nachbenannten Punkten der Circular Verordnung des k. k. Landes-Ver- theidigungs-Ministeriums und zwar 5, 11, 24, 25, 26, 27 und 28 correipondieren. Dem Punkte 37 der Circular-Verordnung des k. und k. Reichs-Kriegs-Ministeriums (Erhebung der Wohnungs- verhältniffe) entspricht der Punkt 30 der Circular-Verordnung des k. k. Landesvertheidigungs-Ministeriums und hat somit das oben red Punkt 37 der ersterwähnten Circular-Ver ordnung Bemerkte auch bezüglich des Punktes 30 der Circular- Verordnung des k. k. LandeSverlheidigungs-Mmisteriums zu gelten. Laut Punkt 27 der Circular-Verordnung des k. und k. Reichs-Kriegs-Ministeriums und Punkt 22 der Circular- Verordnung des k. k. Landesvertheidiqungs-Ministeriums sind sämmtliche summarischen Standes!,sten unv Zählkarten der activen Militärperjonen (einschließlich der Landwehrpersonen) von den Militär- beziehungsweise Landwehrbebörden bis zum Termine vom 3. Jänner 1891 dem k. und k. technischen und administrativen Militär-Comils in Wien zu übersenden. Das genannte k. und k. Milltär-Comitö wird sich der sehr dankenswerten Mühe unterziehen, aus dem Inhalte der Zählkarten und der Stanveslisten der activen Militärs i ein schließlich der activen Landwehrpersonen) sür jede Ortschaft, in welcher sich am 31. December 18S0 active Militärs be finden, eine Ortsübersicht (Formulare VIII) hinsichtlich des activen Militärs (einschließlich der activen Landwehr) und der bezüglich des activen Militärs in Betracht kommenden Pferde und Tragthiere herzustellen. Dieie Ortsübersichten werden in der Weise hergestellt werden, das« auf Seite II und III derselben die auf das active Militär (einschließlich der Landwehr) des Ortes sich beziehenden Daten in eine Zeile eingetragen erscheinen, während in den aus Seite IV und V der Ortsübersicht vor kommenden summarischen Tabellen die Zusammenstellungen der Daten bezüglich oes in der betreffenden Ortschaft be findlichen activen Militärs (einschließlich der activen Landwehr) beziehungsweise der in Betracht kommenden Pferde und Trag thiere enthalten sein werden. Diese aus das active Militär (einschließlich der activen Landwehrpersonen) sich beziehenden Ortsübersichlen werden seitens des k. und k. technischen und administrativen Militär- Comitös unmittelbar an die k. k. BezirksLauptmannschasten und an die als politische Behörden I. Instanz fungierenden Stadtgemeinden mit eigenem Statute üdersendet werden und wird diese Zusendung längstens bis Mitte Februar 1891 erfolgen. Die gedachten militärischerseits zusammengestellten Ortsübersiäfien haben die Bestiinmung, dass die Daten aus denselben in die für jede Ortschaft a n z u - legende Orlsübersicht (Formular VIII) über tragenwerden, wodurchdie letztere inderi eise ergänzt wird, dass dieselbe, insoweit die Summen sür die Ortschaft inBetracht kommen, die Daten über sämmtliche in einer Ortschaft gezählten Personen (Civil-Bevölkerung und actives Militär, Heer uuo Landwehr) umfasst. Bezüglich der Art der Einbeziehung der in Rede
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