Amtsblatt 1890/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Dezember 1890

2 zum Ausdrucke gebrachte Anschauung, dass die zum activen Militär zu rechnenden Personen, welche als Wohnungs ­ inhaber, Familienglieder oder an der Wohnung Theil- nehmende in den Anzeigezetteln oder Aufnahmsbogen aus ­ genommen werden, nur in der Spalte 2 mit Namen und Charakter einzutragen sind, richtig ist. St ehr, am 23. December 1890. Z. 13.850. An sämmtliche Gemeinde - Morsteyungen Volkszählung. Nachstehend wird hiemit infolge Erlasses der hoben k. k. Statthalterei in Linz vom 18. December l. I,Z. 18.151/11, a) die vom hohen k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern erlassene Circular-Verordnung vom 27. No ­ vember l. I., Abth. 2, Z. 7151, betreffend den Vorgang bei der Volkszähluna in Hinsicht aus die Zählung des unterstehenden Militärs, und k) die vom k. k. Landes VertheidigungsMinisterium im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern erlassene Circular-Verordnung vom 27. November 1890, Z. 21.086/5402, betreffend die Zählung der activen Landwehrpersonen, insoweit deren Kenntnis für die Civil-Organe nothwendig ist, hiemit mit dem Auftrage verlautbart, selbe zur eigenen Wtssenschast zu nehmen und auch sofort d e mit der Zahlung betrauten Organe hievon und von den nachfolgenden Be ­ merkungen zu verständigen, da es unerlässlich erscheint, dass auch die Civilbehörden die Sphäre der Wirksamkeit der Militär- und der Landwehrbehörden anläßlich der Durch ­ führung der bevorstehenden Volkszählung genau kennen und da ferner die erwähnten Cireular-Verordnungen auch die er ­ forderlichen Bestimmungen hinsichtlich der Zählung der in Militär- (lautwehr-) ärarischen oder vom Militär- (Landwehr-) Aerar gemieteten Gebäuden oder in sonstigen für Milttär- (Landwehr ) Zwecke beigestellten Unterkünften wohnenden Civil ­ personen enthalten. Zu den Bestimmungen der Verordnung für das k. und k. Heer wird folgendes bemerkt: aä Punkt 1, iit. a, ist zu erwähnen, dass ungeachtet der veränderten, durch die militärischen Vorschriften bedingten Fassung dieser Bestimmung gegenüber der Bestimmung des Absatzes 4, beziehungsweise 5, der mit der Verordnung des hohen k. k. Minister ums des Innern vom 9 August l. I., R. G.-Bl. Nr. 162, verlautbarten Belehrungen, Formulare II und VI, alinea 3, volle Uebereinstimmung mit der letzt ­ erwähnten Norm (selbstverständlich mit Ausnahme der Land« Wehrpersonen, auf welche die Circular-Verordnung des Reichs- Krieas Ministeriums sich nicht erstreckt) vorhandtn ist, und dass insbesondere unter Punkt 1, Iit. a dieser Circular Ver ­ ordnung auch die in militärischer Dienstleistung stehenden, beziehungsweise im Präsenzstande geführten Personen der Erfahre erve inbegriffen erscheinen. aä Punkt 1, lit. k. Bezüglich dieses Punktes (Zählung der Pferde und Tragthiere), mit welchem der Punkt 6 im Zusammenhangs steht, wird aus die correspondierenden Be ­ stimmungen des Absatzes 28 (aliuoa 2, 3 und 4) der Be ­ lehrungen, Formulare II und VI, hingewiesen. aä Punkt 1, Iit. e. Aus diese Bestimmung, mit welcher die Bestimmungen der Punkte 7, 13, 30, 31, 32, 33 und 34 im Zusammenhänge stehen, wird besonders aufmerksam gemacht. Nach diesen Bestimmungen haben die Militärbehörden die Vornahme der Zählung der in militär-ärarischen, oder vom Militär Aerar gemieteten, oder in sonstigen für Militär ­ zwecke beigestellten Unterkünften wohnenden Civilpersonen (selbstverständlich einschließlich der Familien der verheirateten Militärpersonen) und der den Civilpersonen in Absicht aus die Durchführung der Volkszählung gleich zu achtenden Ver ­ sonen übernommen unv würde die Zahlung dieser Personen durch die Militärbehörden nur dann nicht statrftnden. be- ziehungsweise nur dann durch die Civilbehörden vorzunehmen sein, wenn ein diessälliges Begehren ausdrücklich gestellt würde (Punkt 31 und 32 der Circular-Verordnung). Zu einem solchen Begehren wird sich wohl kaum irgend ­ wo ein Anlass bieten. Ein solches Begehren wäre jedenfalls nur im äußersten Nothfälle zu stellen und müsste dann auch unbedingt dafür Vorsorge getroffen werden, dass zur Vor- nähme der gedachten Zählung ein besonders taewolles Organ bestimmt werde. Wie aus Punkt 33 der Circular-Verordnung zu ent- nehmen ist, wird die Zahlung der in den genannten, mili» tärischen Zwecken dienenden Gebäuden wohnhaften Civil- Personen durch die Käsern- oder Gebäude-Commandanten durchgesührt. Die politischen Behörden und Gemeinde-Vor- stehungen werden sich daher gegenwärtig zu halten haben, dass die genannten Milnär-Orqane in Absicht aus die Vor ­ nahme dieser Zahlung dort, wo mittelst der Anzeigezettel gezählt wird, in jene Stellung eintreten, welche durch die Volkszählungsvorschrist den Hausbesitzern, beziehungsweise Wohnungsinhabern,übertragen erscheint, während diese Militär ­ organe in Orten, wo die Zahlung mittelst der Ausnahms- bogen vorgenommen wird, in die Funktionen von Zählungs- commissären eintreten. Dass hiedurch eine sehr wesentliche Erleichterung für die Zählungsorgane herbeigeführt wird, bedarf kaum der Hervorhebung. Bezüglich der Beistellung der für die Zählung der Civilpersonen durch die Militärbehörden erforderlichen Druck- sorten wird aus die Bestimmung des Punktes 30 der Circular- Verordnung verwiesen. Bei der musterhaften Präcision, mit welcher die Militär ­ behörden und sämmtliche Organe derselben die ihnen über ­ tragenen Verpflichtungen erfüllen, kann mit Zuversicht er ­ wartet werden, dass die durch die Militärbehörden vor ­ genommene Erhebung der Civilbevölkerung solcher Gebäude ein vollkommen entsprechendes Resultat liefern wird. Sollten in «ünelnen Fällen die Gemeinde-Vorstehungen oder Bezirks e hauptmanuschaften Anlass haben, Auslassungen oder Un- richngketten wahrzunehmen, so wären die Militärorgane in taelvollster Weise daraus aufmerksam zu machen. Gemäß Punkt 33 der Circular-Verordnung werden die von den betreffenden Militärbehörden zu sammelnden, aus- gefüllten Erhebungssormulare über die in militär-ärarischen odrr diesen gleich zu achtenden Gebäuden wohnhaften Civil ­ personen am 5. Jänner 1891 der Gemeinde Vorstehung des Ortes übergeben werden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden darüber zu wachen haben, dass die Mittheilung dieser Er ­ hebungen vollständig und rechtzeitig erfolge, und erforderlichen ­ falls die betreffenden Mlitärorgane in taktvoller Weise auf Rückstände dieser Art aufmerksam zu machen haben. Die Gemeinde-Vorstehungen haben die von den Militär ­ behörden an sie gelangenden Anzeigezettel (sammt Umschlag ­ bogen) oder die Aufnahmsbogen den mit der Verfassung der Ortsübersicht betrauten Organen zu übergeben, daher dort.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2