Amtsblatt 1890/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Dezember 1890
der k. k. MzlrkshMplmmmschast 8liM. Sleyr, am 30. Decemlrer 1890. Z. 13.993. Nn llie Oememlle - VoHckMgm. Volkszählung. Z. 13.897. Än alle Oemeialte - Vorlieiiaagea. Volkszählung. I.) Es wurde die Anfrage gestellt, ob bei Ehegatten, Mit dem Berichte vom 16. d. M., Z. 17.979, hat die k. k. n.ö. Statthatterel an das hohe k. k. Ministerium des Innern die Anfrage gestellt, ob drzüglich der in den Jahren 1871 bis einschließlich 1881 geborenen, in den im Reichsrathe vertretenen Ländergebieten heimatberechtiglen männlichen Individuen, welche am 31. December 1890 nicht in der Wohnung ihrer Eltern anwesend, sondern an anderen Orten aus kürzere oder längere Zeit, z. B. iu Studien, rn der Lehre u. s. w. abwesend sind, daher im Anzeigezettel o'er Ausnahmsbogen der Eltern als zeitlich oder dauernd abwesend eingetragen werden müssen, die Ma- Lrikenauszüge dem AnzeigeMel oder Ausnahmsbogen der Eltern oder jenem Anzeige^rtel oder Ausnahmsbogen des Zählungsortes, wo selbe am 31. December sich oushalten, beziehungsweise als anweiend gezählt werden, beizuhesten sind. Hierüber fand das hohe k. k. Mnisterium des Innern mit dem Erlasse vom 19. December 1890, Z. 25 876, nach stehendes zu eröffnen: Es ist ungeordnet, dass jeder Wohnungsinhaber, be ziehungsweise jedes Familieuhaupt, in dessen Wohnung sich ein in den Jahren 1871 bis einschließlich ^881 geborenes, männliches eirchümisches Individuum befindet, verpflichtet ist, sür die Beibringung des gedachten Gebuusnachweises Sorge zu trugen. Hieraus ergibt sich, dass die erwähnte Verpflichtung jenem Wohnungsrnhaber, beziehungsweise jenem Famlien- haupte obliegt, m dessen Wohnung ein derlei Individuum anwesend ist. Des Weiteren ergibt sich hieraus, dass dre in Rede stehenden Auszüge aus dem Geburtsbuche oder die beglaubigten Gebunsscheius-Abschristen jenem Anzeigezettel oder Ausnahmsbogen beizuhesten sind, m welchem ein solcher männlicher Einheimischer als anwesend verzeichnet erscheint. Infolge hohen Statthalterei - Erlasses vom 21. De cember l. I., Z. 18.313/11, setze ich hwmit die Gemeinde- Vorstehungeu zur eigenen Wissenschaft und unverweilten Ver ständigung der Volkszählungs-Commissäre in die Kenntnis. Steyr, am 25. December 1890. welche im Mitbesitze einer Realität stehen, in Spalte 16, beziehungsweise 17 des Ausnahmsbogens oder Anzeigezettels bei beiden Ehetheilen das Zeichen des Mitbesitzes X einzu- setzen ist. Hierüber wird auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 18. December 1890, Z. 25 531, bemerkt: „ Nach dem klaren Wortlaute des Absatzes 23 der Belehrungen Form. II und Vl der Ver ordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. August 1890, Nr. 162 R. G.-Bl., unterliegt es wohl keinem Zweifel, dass bei allen zu zählenden Miteigen-- thümern einer Realität das Zeichen des Miteigenthums X in den Spalten 16 und 17 einzusetzen ist, daher jenes Zeichen bei beiden am Mitbesitze stehenden Ehetheilen ein- zutragen ist. II.) Wie aus dem Erlasse des hohen k. k. Mini- steriums vom 16. December 1890, Z. 24 789, betreffend die Volkszäh-ungs-Durchlührunas - Verordnungen für das u. k. Heer und die k. k. Landwehr (hierämtliche Z. 18.151/11) hervorgeht, werden die Zöglinge der Militär- Bilbungsanstallen von dem betreffenden Militär Commando als Civilpersonen mittelst Anzeigezettel oder Auf- nahmsbogen gezählt und sind daher auch eventuell in dem Wohnorte ihrer Angehörigen bei denselben unter Aus füllung aller entsprechenden Spalten des Anzeigezettels oder Ausnahmsbogens zu zählen. Nun befinden sich aber in den Cadettenschulen noch einzelne Zöglinge, welche bereits der Assentierung unter zogen wurden, in den Activstand des Heeres gehören und als Angehörige des Heeres von den Militärbehörden nach den sür die Zahlung der dem H?ere angevörigen Personen geltenden Normen zu zählen sind. Solche assentierte Zöglinge sind daher in dem Anzeige- zettel oder Ausnahmsbogen ihrer Angehörigen ausnahms weise nur in Spalte 2 mit N nnen und Charakter ein,zu tragen. Infolge Erlasses der hohen k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 20. December l. I., Z. 18.212/VI, werden die Ge meinde-Vorstehungen mit Beziehung ant die bei den letzten Amts tagen dtesfalls lautgewordenen und besprochenen Zweifel zum eigenen Wissen und zur sofortigen Verständigung der Zählungs- commissäre m die Kenntnis gesetzt und wird noch bemerkt, dass nach obigem Statlhallerei-Erlasse auch die bei diesen Amrstagen
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