Amtsblatt 1890/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Dezember 1890

4 Auf der Rückseite hat folgender Auszug zu stehen: 1. Jeder Maurer und Zimnurmann, welcher eine ge ­ werbliche Arbeit verrichtet, muss unter einem Meister stehen und mit einem Arbeitsbuche versehen sein, welches vom Meister auszubewahren ist. In gleicher Weise haben die Lehrlinge ihre Arbeitsbücher beim Meister zu hinterlegen. 2. Die Maurer und Zimmerleute haben sich jede Arbeit von ihrem Meister mittelst eines eigenen Arbeits ­ zettels anweisen zu lassen und diese Arbeitszettel bei sich zu führen und auf Verlangen der k. k. Gendarmerie und den Gemeindeorganen unverweigerlich vorzuzeigeu. Die Arbeitszettel sind gut zu verwahren, da sie im Erkrankungssalle die Ansprüche an die Krankencasse erweisen können, wenn die Anmeldung von Seite des Meisters unter ­ lassen wurde. 3. Mit dem Eintritte in die Arbeit wird jeder Maurec- und Zimmergeselle und Lehrling Mitglied der Bezirkskranken- casse. Da die An- und Abmeldung der Hilfsarbeiter und die Einzahlung der Krankencaffebeiträge, welche monatlich im vorhinein zu entrichten sind, dem Meister obliegt, so hat derselbe die Arbeitszettel an jene Gesellen, welche nicht bei Aceordarbeiten beschäftigt sind, nur gegen Barauszahlung des vollen Krankencassebeitrages und für die Dauer der geleisteten Vorauszahlung auszustellen. 4. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird gemäß dem VIII. Hanplstücke der Gewerbe-Ordnung und beziehungs ­ weise dem Gesetze, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, mit Geld- oder Arreststrasen geahndet. 5. Jeder ohne diesen Auszug versehene Arbeitszettel wird als ungiltig behandelt werden. Zeugnisse und dem letzten Schulzeugniffe zu belegen und an- zugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis längstens 20. Jänner 1891 beim k. u. k. ErgänzungsbezirksCommando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im November 1890. Z. 13.436. An sämmtliche Gemeinde-Worsteyungen. Mit Bezug auf den 2 des Gesetzt vom 23. No» vember 1883, G.- u. V.-Bl. Nr. 27, betreffend die Ver ­ wendung von Privathengsten zum Beschälen, werden die Gemeinde-Vorstehungen im Nackhange zum hierämtlichen Erlasse vom 12. November, G.'Z. 12.040, Amtsblatt Nr. 46, neuerlich aufgesordert, unverzüglich in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privat- Hengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1891 bis längstens 31. December 1890 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor- und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die Angabe der Abstammung, des Alters und der Farbe, gleichwie des Standortes des Hengstes zu enthalten. Steyr, am 12. December 1890. Z. 13.139. Steyr, 5. December 1890. An sämmtliche Gemeinde-Worsteyungen. Z. 13.062. Na sämmtlicke Gememlle-Aorßckimgm. Nachstehend wird den Gemeinde-Vorstehungen eine vom k. u. k. Ergänzungsbezirks-Commando Nr. 14 in Linz an- her gelangte Concurs-Ansschreibung des k. u. k. Corps- Commandos in Innsbruck zur Besetzung eines Theresia ­ nischen Militär-Waisen - Stiftungsplatzes für Mädchen zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntgegeben. Steyr, am 10. December 1890. Zu I. Nr. 7416 von 1890. Coneurs Ausschreibung. Vom k. u. k. 14. Corps - Kommando in Innsbruck wird zur Besetzung eines erledigten Theresianischen Militär- Waisen - Stiftungsplatzes für Mädchen der Coneurs aus ­ geschrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 30 Gulden, wird in halbjährigen, decursiven Raten vom oderösterreichischen Landes-Ausschuffe erfolgt und erlischt daS Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär-Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbands der Wehrmacht im allgemeinsten Sinne des Wortes angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimats ­ recht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine des Mädchens, dem Armutszeugnisse, Jmpsungs- Nachstehende Kundmachung diene zur Kenntnisnahme: Z 17 561/1. Kundmachung betreffend die Bieheinfuhr nach Tirol und Bor» arlberg. Die k. k. Statthalter« in Innsbruck hat unter dem 3. December 1890, Z. 28.064, nachstehende Kundmachung erlassen : Mit Rücksicht auf den verbreiteten Bestand der Maul- und Klauenfeuche in Salzburg, Oberösterreich und Böhmen sieht sich die Statthalter« veranlasst, zum Zwecke der Verhütung der Einschleppung dieser Epizootie au« den erwähnten Kconländern die Ein- und Durchfuhr von lebenden Klauenthieren (Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen) aus Salzburg, Oberösterreich und Böhmen nach und durch Tirol und Vorarlberg bis auf weiteres zu verbieten. Dieses Verbot tritt am Tage der Verlautbarung in Kraft und werden UebeUrelungen desselben nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-Ä.-Bl. Nr. 51, geahndet. Dies wird allgemein verlautbart. Von der k. k. o.-ö. Statthalterei. Linz, den 6. December 1890. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, am 9. December 1890.

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