Amtsblatt 1890/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Dezember 1890
2 zählenden, abwesenden, nicht eigenberechtigten Sohn, oder eine abwesende nicht eigenberechtigte^ im ledigen Stande be findliche Tochter handelt — in j ner Ortschaft, in welcher die Eintragung in Frage steht, nur jene zu zählen sind, welche daselbst eine Wohnung besitzen. Da nun auch gegenwärtig Zweifel bezüglich dieser Frage rege gemacht wurden, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 8 December 1890, Z. 23 877, auszusprechen gesunden, dass der gleiche Vorgang, welcher diessalls bei der letzten Volkszählung eingehalten wurde und welcher sich aus den übet die Vornahme der Volkszählung bestehenden Normen ergibt, auch bei der bevorstehenden Volks zählung einzuhalten sein wird. Es werden daher auch bei der bevorstehenden Volkszäh ung ganze Familien, oder einzelne Personen, welche von ihrer Heimatsgemeinde abwesend sind, in derselben, beziehungsweise in einer Ortschaft dieser Ge meinde nur dann zu zählen sein, wenn sie daselbst eine Wohnung besitzen. Wenn die Voraussetzung nicht zutrifft, werden somit solche Personen in ihrer Heimaisgemeinde, beziehungsweise in einer Ortschaft derselben (von dem später zu erwähnenden Für ab- Ausnahmssall abgesehen) nicht gezählt werden. wesende Personen, bezüglich welcher der erwähnte Nexus durch den Besitz einer Wohnstätte in ihre Heimatsgemeinde nicht besteht, gibt es eben kein Mittel, dieselben in einem Anzeigezettel, oder einem Aufnahmsbogen einer Ortschaft ihrer Heimatsgemeinde auszunehmen, da die Voraussetzung für die Ausnahme eines Abwesenden in einem Anzeigezettel oder Aufnahmsbogen einer Ortschaft (den oben angedeuteten, erst zu erwähnenden Ausnahmssall abgerechnet) eben der Besitz einer Wohnstätte daselbst bildet. Solche Personen werden daher nur in jener Ortschaft, beziehungsweise in jener Gemeinde zu zählen sein, wo dieselben wohnen, resp, wo sie sich aushalten. Von dem erwähnten Grundsätze tritt — wie oben bereits angedeutet wurde — nur dann eine Ausnahme ein, wenn das betreffende abwesende, einheimische Individuum im Verhältnisse eines nicht eigenberechti^ten Sohnes, oder einer nicht eigenberechtigten, im ledigen Stande befindlichen Tochter zu einer im Orte eine Wohnung besitzenden Person steht, da in diesem Falle das betreffende Individuum gemäß ß 17 der Volkszählungs-Vorschrift, beziehungsweise Punkt 4 des Absatzes 12 der Belehrung, Formular II und VI, in den Anzeigezettel seiner Eltern einzutragen ist. Diese Eintragung der abwesenden Söhne oder Töchter erfolgt jedvch nicht nur in dem Falle, wenn es sich um die Zählung in einer Ort schaft der Heimatsgemeinde des gedachten Individuums handelt, sondern ohne Rücksicht auf die Heimatsgemeinde in allen Fällen, wo die Verzeichnung einer Person erfolgt, welche einen in dem gedachten Verhältnisse stehenden ab >» esenden Sohn oder eine solche Tochter besitzt. Belangend die oben erwähnte Bestimmung des § 14 der Volkszählungs Vorschrift, wonach die abwesenden Einheimischen „abgesondert" zu zählen sind, wird bemerkt, dass diese Gesetzesbestimmung keineswegs dahin zu verstehen ist, dass eine abgesonderte Verzeichnung der abwesenden Einheimischen — selbst verständlich so ferne dieselben nach dem Vorbemerkten über haupt zu zählen sind — Platz zu greifen habe, danach den Bestimmungen der Volkszählungsvorschrift die Zählung der gesammttn Cioilbevölkerung ausnahmslos mittelst der An zeigezettel od r der Aufnahmsbogen stattzufinden hat und sind daher auch die abwesenden Einheimischen nach den Be stimmungen des Absatzes 12 der Belehrung Form II und VI in die Anzeigezettel oder die Aufnahmsbogen einzutragen. Die gedachte Gesetz?sbestimmung bezieht sich viel- Bevölkerung, welche derart eingerichtet zu sein hat und eingerichtet ist, dass die Zählungsergebnisse bezüglich der ab wesenden Einheimischen getrennt von den Zählungsergebnissen der anwesenden Bevölkerung behandelt werden. DieSfalls wird aus das Formular der Octsübersicht (Formular VIII) und auf aliuou 16 bis 18 der Belehrung Form IX verwiesen und wird hier neuerlich darauf auf merksam gemacht, dass nur die Darstellung auf Seite III der Ortsübersicht sich aus die abwesenden Einheimischen bezieht, während die Darstellung aus Seite II der Octs- Übersicht, sowie die gesummten, aus die Bevölkerung sich be ziehenden summarischen Darstellungen (Bevölkerung nach Alter, Religion, Familienstand, Bildungsgrad, Gebrechen und Umgangssprache) nur die anwesende Bevölkerung zum Gegenstände haben. In welchem Sinne hier die Bezeichnung „Einheimischer" zu verstehen sei, kann bei der klaren Bestimmung des Ab satzes 18 der Belehrung, Form. IX, wonach Einheimische jene Personen sind, welche in den im R ichsrathe vertretenem Ländergebiete heimatberechtigt sind, nicht zweifelhaft sein. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom I I. December l. I., Z. 17.830/11, setze ich hievon die Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen L» Wissenschaft und Darnachachtung und zur sofortigen Ver- ständigung der Zählungs-Ocgane in die Kenntnis. Steyr, am 13. December 1890. Z. 13.246 An sämmtliche Gemeinde - Worstchungen. Zufolge des Erlasses vom 30. November l. I., Nr. 21.03I/5392/IV ox 1890, hat das hohe k. k. Ministerium für Lar desverthewiqung auf Grund des Z 7 des Gesetzes vom 24. Mai 1883, R.-G.-Bt. Nr. 87, über die k. k. Land wehr für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, beziehungsweise des § 14, ulmoa 4, des für Tirol und Vorarlberg erflossenen Gesetzes vom 23. Jänner 1887, betreffend das Institut der Landesvertheidigung, so wie mit Bezug auf den 8 24 des Wehrgesetzes vom Jahre 1889, hinsichtlich der im Jahre 1891 in der Dauer von vier Wochen vorzunehmenden Waffenübungen nachstehendes angeordnet: Bei d(n Landwehrbataillonen Nr. 1 bis 82 und bei den Laudesschützen-Bataillonen Nr. 1 bis 10 hat je eine an die Frühjahrs-Recrutenausbildung anschlie ßende Vorwaffenübung, dann eine Hauptwaffenübung statt- zusinden. Hiezu werden für die Einberufung in Aussicht ge L nommen : a) Alle unmittelbar in die k. k. Landwehr Einge- reihten der Assentjahrgänge 1890, 1889, 1888, 1886, 1884 und 1881, betreffs des letztvezsichneten Jahrganges mit Ausnahme jener, bei welchen die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleiteten Waffenübunqea 20 Wschen schon übersteigt ; b) der aus der Reserve des Heeres in die Landwehr übersetzte Assentjahrgang 1880, weiters o) von den nachstehenden Affentjahrgängen, und zwar 1887 jene unmittelbar Eingereihten, bei welchen die
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