Amtsblatt 1890/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Dezember 1890

.. k. k. MzirsisfMplmnmWM 8l«M Steyr, am 18. December 1800 M Pränumcration auf das Amtsblatt dir k. k. Lezirks- hanptmannschaft Stryr für öas Jahr IÜ9I. Mit 1. Jänner 1891 beginnt der VIII. Jahrgang des gedruckten Amtsblattes, welches in der Regel wöchentlich einmal und zwar jeden Donnerstag erscheint. Das ­ selbe enthält die Verlautbarung geeigneter Zuschriften an die hochwürdigen Pfarrämter, allgemeiner Erlässe an die Ge- meinde-Vorsühungen, Ortsschulräthe und Schulleitungen, Kundmachungen wichtiger, das öffentliche Interesse betreffende Verordnungen und Instruktionen und Ausforschungen. Außerdem können in daS Amtsblatt auch Kund ­ machungen anderer Behörden, sowie Inserate ausgenommen werden, insoweit sie das öffentliche Interesse berühren. Der Pränumerationspreis für das einmal in der Woche erscheinende Amtsblatt beträgt ganzjährig 2 fl. 50 kr für einzelne Nummern 5 kr. — Die Expedition dieses Blattes wird seitens der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr erfolgen. Indem ich zur Betheiligung einlade, ersuche ich, die Pränumerationsbeträge bis 15. Jänner 1891 hieher ein- zusenden. Steyr, am 13. December 1890. Z. 13.399. Un, jamnMlke Oememlle-AorstesMlM» Volkszählung. Der Absatz 21 der Belehrungen, Formulare 11 und VI bestimmt im rrlinon 1, dass in der Spalte 13 des An- zeigezettels, beziehungsweise des Aufnahmsbogens, für jede der in der Spalte 12 mit ihrem Hauptberufe angegebenen Personen die Stellung im Hauptberufe, namentlich das Besitz-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis in der Weise anzu- geben sei, dass sich daraus zunächst ersehen lässt, ob der Beruf selbständig ausgeübt wird oder nicht. Das gleiche gilt auch bei einem allsälligen Nebenerwerbe hinsichtlich der Eintragung in der Spalte 15 tes Anzeigezettels oder Auf ­ nahmsbogens. Um hier jeden Zweifel auszuschließen, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 8. De ­ cember 1890, Z. 25.187, bemerkt, dass der Begriff der Selbständigkeit in Bezug aus den Beruf, den Erwerb, die Beschäftigung u. s. w. nicht von dem Umstände abhängig ist, ob das betreffende Individuum einen Erwerbsteuerschein, einen Gewerbeschein, eine Concession rc. besitzt. — Ist die Volkszählung schon im Allgemeinen nicht als ein geeignetes Mittel zu Nachforschung polizeilicher und steuerpolitischer Art zu betrachten, so würde ein Vorgehen, wornach die be ­ treffenden Individuen zum Nachweise darüber verhalten werden sollten, ob sie rechtlich befugt seien, ein Gewerbe, einen Erwerb rc. auszuüben, die Action der Volkszählung in hohem Grade schädigen, weil hiedurch die ohnehin vor ­ handene Abneigung der Bevölkerung gegen statistische Er ­ hebungen erhöht würde. Es wird daher, namentlich bei Individuen mit Ge ­ werbe- oder Handelsbetrieb, welche sich als selbständig be ­ zeichnen, durchaus ni Ausweisen (Gewerbescheinen, Concessionen, Erwerbsteuer ­ scheinen rc.) zu dringen sein. Infolge Erlasses der hohen k. k. Staithalterei Linz vom II. December l. I., Z. 17.83I/II, setze ich hievon die Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Wissenschaft und Be- achluug, sowie zur sofortigen Verständigung der Zählungs- Organe in die Kenntnis. St ehr, am 13. December 1890. Z. 13.400. An ilie Oememile - UMeliMgm. Volkszählung. Aus Anlass der letzten Volkszählung hat sich die Frage ergeben, in welcher Weise die Bestimmungen des Z 14 der einen integrierenden Bestandtheil des Gesetzes vom 29. März 1869 R.G.-Blatt Nr. 67, bildenden Volkszählungs-Vorschrift, wonach abgesondert von der Zahlung der gesammten an ­ wesenden Bevölkerung die abwesende einheimische Bevölkerung zu zählen ist, auszufassen sei. Insbesondere wurde der Zweifel darüber erhoben, ob unter den zu zählenden abwesenden Einheimischen alle aus der Gemeinde abwesenden daselbst heimatberechtigten Personen zu verstehen feien, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben in der Gemeinde eine Wohn- stätte besitzen, oder ob es nur die letzteren, das ist die in der Gemeinde eine Wohnstätte besitzenden Personen sind, welche hier in Betracht kommen. Diese Frage ist anlässlich der l-tzten Volkszählung dahin gelöst worden, dass von den abwesenden Ein ­ heimischen — abgesehen von den Fällen, wenn es sich emäß tz 17 der Volkszählungsvorschrist zu um einen

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