Amtsblatt 1890/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Dezember 1890
5 wird in analoger Anwendung des Z 5 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 betreffend die Abwehr und Tilgung an steckender Thierkrankheiten (N.-G.-Bl. Nr. 35, 1880) behufs der thunlichsten Verhinderung der weiteren Verbreitung dieser ansteckenden Thierkrankheit in Niederösterreich durch neuerliche Einschleppung aus den genannten Ländern die Einfuhr und der Eintrieb von Rindern, Schafen, Ziegen, und Schweinen aus Bohmen, Mähren und Ob er Öster reich nach Niederösterreich bis am weiteres verboten. Ausgenommen von diesem Verbote sind Schlachtthiere der genannten Gattungen aus seuchenfreien Orten im directen Eisenbahnverkehre mit der Bestimmung für den Schlacht- Viehmarkt zu St. Marx in Wien. Auch ist der Eisenbahn- Transitoverkehr mit den genannten Thieren ohne Aus- oder Umladung derselben in Niederösterreich gestattet. Aus Rück sichten der Approvisionierung werden hiemit noch die politischen Vezirksbehörden ermächtigt, von Fall zu Fall aus seuchenfreien Orten der genannten Länder die Einsuhr gesunder Klauenthiere mittelst der Eisenbahnen und den Abtrieb derselben von der Ausladestation nach voraus gegangener tierärztlicher Beschau bis zu ihrem Bestim mungsorte dann zu gestalten, wenn der Bedarf derselben zur Approvisionierung für größere Consumorte nachgewiesen wird. Verbotwidrig aus Böhmen, Mähren oder Oberöster reich nach Niederösterreich eingebrachte Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind anzuhalten, auf Kosten des Besitzers an einem abgesonderten, dem einheimischen Viehe nicht zugänglichen Orte zu verwahren, und dürfen erst nach zehn Tagen auf Grund des amtsthierärztlichen Befundes über ihren unbedenklichen Gesundheitszustand mit Be willigung der politischen Bezirksbehörde in freien Verkehr gelassen werden. Nachdem übrigens die Maul- und Klauenseuche auch wieder bereits in Niederösterreich in mehreren Bezirken, darunter in den politischen Bezirken Amstetten, Horn, Ober- hollabrunn, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl in größerer Ausdehnung herrscht, so findet die Statthalterei im Grunde des 8 20 des oben citierten Thierseuchengesetzes behufs Ihunlichster Verhinderung der weiteren Verbreitung der Seuche hier im Lande das Treiben der Rinder, chafe und Ziegen in den vorgenannten Bezirken zum Zwecke des Handels und Abverkaufes von einem Orte zum andern bis auf weiteres zu verbieten, wie ein solcher Landtrieb von Schweinen schon mit früheren, fortan in Kraft stehenden Verboten ohnehin allgemein hier im ganzen Lande verboten ist. In diesen Bezirken ist auch, sofern es nicht bereits von Seite der Bezirkshauptmannschaften vermöge der ihnen von hier ertheilten Ermächtigung geschehen sein sollte, die Abhaltung von Viemärkten, Thierschauen, Thierauetionen mit Ausnahme der Pferdemärkte bis auf weiteres zu sistieren. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden nach 8 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (N.-G.-Bl. Nr. 51) bestraft. Diese Verfügungen treten sofort nach der Bekannt machung in Wirksamkeit. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 30. November 1890. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, am 6. December 1890. Z. 12.963 An alle Gemeinde - DorstehmrlM und k. k. Gendarmerie-Msten-Gommanden Zufolge Erlasses der bohen k. k. o.w. tatthalterei vom 2. December 1890, Z. 17.351/1, ist die nachstehende und zugleich hinauslangende Kundmapung hinsichtlich Maß nahmen gegen die Maul- und Klauenseuche allgemein zu verlautbaren und die Beschauorgane unverweilt hievon in die Kenntnis zu setzen : I. 17.351/l. Kundmachung betnffend Maßnahmen gegen die Maul- nad Klauenseuche. Da die Maul' und Klauenseuche im politischen Bezirke Wels bis auf wenige vereinzelte Seuchenhöfe erloschen ist, werden die mit den bierämtlicken Kundmachungen vom 10., beziehungsweise 23. October 1890, Z. 14.718, 15.064 und 15 333, angeordneten Maßnahmen aufgehoben und wird nachstehendes verfügt: 1. Wiederkäuer und Schweinetransporte mit der Be stimmung nach dem Auslanoe oder anderen im Neichsrathe vertretenen Ländern dürfen bis auf weiteres und insofern deren Einfuhr auf Grund der von den belreff.mden Ländern angeordneten Verfügungen überhaupt zulässig ist, in allen im politischen Bezirke Wels gelegenen Etsenbahustationen nur nach vorheriger thierärzsticher Beschau auf Kosten der Versender zur Beförderung übernommen werden. Die in den Seuchenorten noch bestehenden localen von der politischen Bezirksbehörde ungeordneten oder noch anzuorbnenden Maßnahmen, deren stritte Befolgung voraus gesetzt wird, werden durch diese Verfügungen nicht berührt. 2. Nachdem laut der Kundmachung der k. k. nieder österreichischen Statthalterei in Wien vom 26. November 1890, Z. 71.591, die Maul- und Klauenseuche in Nieder österreich in mehreren Bezirken, darunter in den politischen Bezirken Amstetten, Horn, Oberhollabrunn, Waidhofen an der Thaya und Zwettl in größerer Ausdehnung herrscht und eine Einschleppung dieser Seuche nach Oberösterreich, insbesondere aus dem mit Oberösterreich in regem Viehver- kchre stehenden Bezirke Amstetten zu besorgen ist, findet die Statthalterei die mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13 Juli 1890, Z. 10.240, gegen den Bezirk Zwettl in Wirksamkeit gesetzten Maßnahmen nunmehr auch auf den politischen Bezirk Amstetten auszudehnen, wobei jedoch die Einsuhr von Schlachtvieh aus seuchenfreien Gemeinden dieses Bezirkes mit der Eisenbahn nach den oberösterrei chischen Beschaustationen zur sofortigen Schlachtung in den selben gestattet bleibt. Diese Verfügungen treten mit dem Tage dsr Verlaut- barung in der „Linzer Zeitun in Wirksamkeit. Linz, den 2. December 1890. Der k. k. Statthalter: Puthou Steyr, 6. December 1890. Z. 12.535. M lammtliike Oememcke-AorßckMM. (Warnung vor einem Unterstützungswerber.) Der nach Sanok in Galizien zuständige Maria«, Augustin, Friedrich, Philipp, Felix Tempis, welcher zum
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