Amtsblatt 1890/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Dezember 1890
4 Behufs Belehrung etwaiger Vereinsproponenten mache ich daher auf nachstehende Bestimmungen aufmerksam: 1. Die Anzeige selbst über die beabsichtigte Bildung des Vereines unterliegt, ob nun die Vereinsproponenten um die Bescheinigung des Vereinsbestandes noch Inhalt der vor gelegten Statuten, oder bleß um die Nichtuntersagung der Vereinsbildung nach Inhalt der Vorgelegen Statuten an Rn sammUcke Oememlte-VoMekMM. Zufolge Erlasses der hoben k. k. oberösterr. Statt s suchen, für jeden Bogen der Stempelpflicht von 50 kr. W rd um die Bescheinigung des Vereins bestandes nach Inhalt der Vorgelegen Statuten angesucht, so ist der erste Bogen des für die Beisetzung der Onginal- Beschnnigungsklausel bestimmten Statutenexemplares mit einer Stempelmarke von Einem (1) Gulden und jeder we lere Bogen dieses Exemplares mit je einer Stempelmarke von 50 kr. zu versehen, wahrend jeder Bogen der übrigen vier vorliegenden Stotutenexemplare mit je einer Stempel marke von 15 kr. abgestempelt werden muss. Halterei vom 30. November 1390, Z. 17.217/1, ist die nachstehende Kundmachung allgemein zu verlautbaren : K u rr d rn a ch u n g. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unterm 26. November 1890, Z. 10.119, aus Anlass der Con- statierung der Maul- und Klauenseuche in mehreren Gemeinden des erlassen : 1. In den markt, Seeklrchen, ist das Ein- und 3. Wird jedoch nur um die N-chtuntersagung der Vereinsbildung nach Inhalt der Vorgelegen Statuten an gesucht, so hat die Stewpelung eines Stalutenixemplares mit einer Stempelmarke von einem Gulden, beziehungsweise 50 kr. zu entfallen und ist vielmehr jeder Bogen der vor- zulegenden süns Statutemx.nrplare nur mit je einer Stewpöl- marke von 15 kr. abzustempeln. 4. Für die Vornahme von Aenderungen bestehender Statuten solcher (politischer und nicht politischer) Vereine, welche nack ihren Statuten nicht gleichzeitig als „Humanitäts vereine" (viäeat Punkt 5) anzusehen sind, gellen voll inhaltlich die 8ud Punkt 1, 2 und 3 gegebenen Andeutungen. 5. Eingaben in Betriff der Statutenänderungen solcher nicht politischer Vereine, welche, ohne in ihrer Geld gebarung einen Gewinn zu bezwecken, wissenschaftliche Humani- täts- oder Wohlthätigkeitszwecke verfolgen, sind jedoch stempel- frei und tritt deshalb oucb bezüglich der beigebrachtcn Statuten die Befreiung vom Beilagenstempel per 50 kr. ein, im Falle nur um die Nichtuntersagung der Vereins bildung noch Inhalt der geänderten Statuten angesucht wird. Wenn aber gleichzeitig um die Bescheinigung des Vereinsbestandes nach Inhalt der vorgelegten geänderten Statuten von solchen nicht politischen Vereinen eingeschritten Wird, so ist bezüglich der Stewpelung des für die Beisetzung der Original-Bescheinigungsklausel bestimmten Exemplares der geänderten Statuten nach dem Punkte 2 dieses Erlasses Vorzugehen, während die übrigen vier vorliegenden Exemplare der geänderten Statuten stempelsrei sind. Steyr, am 9. December 1890. Z. 12.902. Rn ilie Gemeinde - Vorfteklmgm. Zufolge Note des Ersatz-CadreS des k. u. k. Dragoner- Regiments in Wels vom 3. December l. I. werden die Gemeinde - Vorstehungen aufmerksam gemacht, dass sich beim dortigen Regiments noch zur Hrnausgabe in die Privat- benützung 64 Stück ärarische Dienstpserde im Stande befinden. Die Bedingungen, unter welchen diese Pferde hinaus- gegeben weroen, find entweder in dem einen Exemplare bei der Bezirkshauptmannschaft einzusehen, oder erhält jeder LjeS Wünschende sowohl mündliche Auskunft, als auch ein Exemplar dieser Bedingungen zur Einsichtnahme beim Ersatz- Cadre-Commando des obigen Regiments in Wels. Hievon ist die Verlautbarung sofort zu erlassen. Steyr, am 5. December 1890. Flachgaues nachstehende Verfilmungen Eisenbahnstationen Straszwalchen, Neu- Salzburg, Argen, Hallein und Golling Ausladen von Rindern zu Zucht- und Nutzungszwecken bis auf weiteres verboten. 2. SLlachtrinder dürfen im Flachgau nur in den Eisenbahnstationen Straßwa^chen, Seekirchen und Hallein mit dem Bestimmungsorte Salzburg verfrachtet werden; in der Station Salzburg darf nur solches Schlachtvieh verladen werden, hinsichtlich besten bezüglich der Provenienz und des Gesundheitszustandes kein Bedenken obwaltet, und wenn weiters die Thiere zur sofortigen Schlachtung in einem salzburgischen Orte bestimmt sind. 3. Für das Ausladen von Schlachtvieh aus Ober- Oesterreich und anderen Ländern in den als Bffchau- stationen activierten Eisenbahnstationen des Flachgaues, inclusive der Station Salzburg, gelten die bezüglichen speciellen Vorschriften. bieramtliche 4. Hinsichtlich des Verkehres mit Borstenvieh ist die Kundmachung vom 18. December 1889, Z. 9978, maßgebend. 5. Jede unt^r den Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen eintretende Erkrankung, welche auch nur den Verdacht des Vorhandenseins der Maul- und Klauenseuche erregt, ist sogleich anzuzeigen, und wird gegen diejenigen. welche sich ein^r Unterlassung der Anzeigepflicht oder einer Uebertretung der obigen Anordnungen, sowie der sonstigen Seuchen - Vorschriften zu Schulden kommen lasten, nach Z 44 des Thierseuchen-Gesetzes und nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, vorgegangen werden. Steyr, am 4. December 1890. Z. 12.900. Rn samliitMe Geillemlle-Uorstelnmgen lmck k. k. Gemlarmme-Posten-CommM Zufolge Erlasses der h. k. k. o. ö. Statthalterei vom 30. November 1890, Z. 17.244/l, ist die nachstehende und gleichzeitig hinauslangende Kundmachung hinsichtlich Ver botes Ver Einfuhr von Rindern, Schafen. Ziegen und Schweinen aus Böhmen, Mähren und Oderöfter- reich in der ortsüblichen Weise unverweilt zu verlautbaren und die Beschauorgane in den Gemeinden wie in den Beschaustationen entsprechend in die Kenntnis zu setzen. Nr 17 244/1 KundMachUNg. Die k. k. niederösterreichische Statthalterei hat unter dem 26. November 1890, Z. 71.591, nachstehende Kund machung erlassen: Mit Rücksicht aus die größere Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in Böhmen, Mähren und Oberösterreich
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