Amtsblatt 1890/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Dezember 1890

3 Ausnahmsbogens erforderlichen Urkunden als Geburtsscheine, Trauungsscheine, Heimatscheine, Dienstbotenbüchcr, Reise- Pässe rc. zu erwarten, zu enthalten hat. II. Die Amtshandlungen des Zahlung s- Eommissärs. Dieselben begreifen in sich: I. Die Nachbesserung der Häuser - Numerierung (Belehrung Absatz 4). 2. Die Verfassung der Ausnahmsbogen, nach dem Stande vom 31. December 1890, und zwar durch Aus ­ stellung der Rubriken, durch die allsällige Anmerkung der Bestätigung des Hausbesitzers oder seines Bestellten, dass er sein Haus allein bewohne, in der Ueberprüsung und dem Abschlüsse des Ausnahmsbogens Summierung der Ein ­ tragungen in den Spalten 24 und 25 und Untersetzung der aus diesen beiden Snmmen sich ergebenden Gesammt- summe, in der Anhestung der Geburtsscheine in jenen Ausnahmsbogen, in welchen der Betreffende in einem der Jahre 1871 bis einschließlich 1881 geborne männliche Einheimische vorkvmml und endlich in der im 25 des Volkszählungsgesetzes vorgeschriebenen Untersertigung jedes Ausnahmsbogens durch den Zählungs - Commissär nach Controlierung der Richtigkeit und Vollständigkeit der An ­ gaben der Parteien und der Hausbesitzer im Einvernehmen mit den bestellten Vertrauensmännern oder gemeindeämt- lichen Zählungs-Nevisoren. III. Die Uebergabe der sämmtlichen nach Ortschaften und Hausnummern geordneten Ausnahmsbogen seitens der Zählungs - Commissäre an die Herren Gemeinde-Vorsteher, hat im Sinne des hierämtlichen Erlasses vom 4. September v. I., Z. 9538, Amtsblatt Nr. 36, am 20. Jänner 1891 zu erfolgen, und ist dann sofort zur Ueberprüsung der Ausnahmsbogen durch die Herren Gemeinde Vorsteher oder etwa bestellten Zählungs-Revisoren, nnd sohin ansangs Februar 1891 zur Verfassung der Sammelbogen und Einlage der Ausnahmsbogen in selbe und endlich zur Ver ­ fassung der Orts- und Gemeinde-Uebersichten zu schreiten, welche in den Monaten Februar und März 1891 ohne Ueberschreitung dieses gesetzlichen Termines zu vollen ­ den ist. Die Ueberprüsung oder Revision der Ausnahmsbogen durch die Herren Gemeinde-Vorsteher ist eingehend und genau vorzunehmen, weil der Ausnahmsbogen das Funda ­ ment für alle späteren Arbeiten bildet. Ueber den Verlauf uud Fortgang des Zählungs- geschästes ist bis 15. Jänner 1891, unter Anzeige in wie vielen Häusern noch die Zählung vorzunehmen ist, Bericht zu erstatten. In der zweiten Halste des Monates Jänner werde ich entweder an Ort und Stelle Einsicht iu die vorliegen ­ den Ausnahmsbogen nehmen, oder aber eine zur Veran ­ lassung von Stichproben, Ausnahmsbogen vorlcgen lassen. Uebrigens benütze ich diesen Anlass, die Herren Gemeinde,Vorsteher zur größten Genauigkeit in Angelegenheit der Volkszählung nochmals aufzufordern, und ersuche in dieser Richtung auch auf die Volkszählungs - Commissäre einzuwirken, da es mir sehr unangenehm wäre, bei sich er ­ gebenden Anständen die Einleitungen zur Sicherung einer geordneten Volkszählung auf Koste» der betreffenden Ge ­ meinde treffen zu müsse». Steyr, am 8. December 1890. Z. 13 136. Äil sämmtMe Oemkmäe - NorMungm. Volkszählung. Es ist der Zweifel erhoben worden, ob nicht der Ab- satz 16 der Belehrung, Formular II (Belehrung zur Aus- süllung der Anzeigezettel), und derselbe Abfftz des Formu ­ lares VI (Belehrung zur Ausfüllung des Ausnahmsbogens) dahin zu verstehen sei, dass bei Personen, welche nicht in dem im Neichsralhe vertretenen Ländcrgebiete geboren sind, wohl die Eihetung des Staates oder Landes uni weiter des Comitates, Kreises, Regierungsbezirkes u. s. w., in welchem das betreffende Jndiwduum geboren wurde, statt- zustnden habe, dass jedoch die Angabe des Geburtsortes bei solchen Personen nicht erforderlich erscheint. Aus diesem Anlässe hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 3. December 1890, Z. 24.763, bemerk», dass die gedachte Annahme nicht richtig ist und dass die Angabe des Geburtsortes ausnahms ­ los, somit ohne Rücksicht daraus, ob das betreffende Indi ­ viduum in dem im Reichsrathe vertretenen Ländergebiete oder außerhalb dieses Gebietes geboren wnrde, stattzu- finden hat. Die beiden letzten Sätze des vorerwähnten Absatzes 16 der Formulare II und VI bestimmen nur, welche Angabe» bei Individuen, die in den Ländern der ungarischen Krone, dann in Bosnien und der Herzegowina und endlich im Auslande geboren wurden, außer der Angabe des Geburtsortes im Hinblicke auf die politische Eintheilung des betreffenden Staates noch zu machen sind. Es wird daher den Zählungscommissären mit allem Nachdrucke einzuschärfen sein, dass dieselben ausnahms ­ los, d. i. ohne Rücksicht darauf, wo das betreffende Indi ­ viduum geboren wurde, den Geburtsort zu erheben und denselben in die Spalte VII des Ausnahmsbogens einzu- tragen haben. Ebenso werden die mit der Revision der Anzeigezettel zu betrauenden Organe anzuweisen sein, bei dieser Revision auch die Vollständigkeit der Eintragung hinsichtlich des Ge ­ burtsortes zu prüfen und erforderlichen Falles die Er ­ gänzung zu veranlassen. Hievon setze ich infolge Eilasses der hohen k. k. o.ö. Statthaltern in Linz vom 5. Decembr l. I.. Z 17 507/ll, die Gemeinte-Vorstebungen zum eigenen Wissen und zur Verständigung der Zählungs-Commissäre in kie Kenntnis. Steyr, am 9. December 1890. Z. 13.135. Rn äie lwikm. Pfarrämter, äie Gemeimle- Vorjlckimgm aaä MMeitlMM. Die theils im Wege der politischen Unterbehörden, theils unmittelbar unter Vorlage der Statuten an die hohe k. k. Statthaltern gelangenden Anzeigen über die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften des Gesetzes vom 15. No ­ vember 1867 über das Vereinsrecht (R.-G.-Bl. I. 1867, Nr. 134) unterliegenden (politischen oder nicht politischen) Vereines sind, nebst den Statuten häufig nicht mit dem im Sinne der Tarif-Posten 116 n) rm) des Gösches vom ^.De ­ cember 1862 (R.-G.-Bl. I. 1862, Nr. 89) vorgeschriebenen Stempelmarken versehen und müssen dann aus diesem Grunde erst der werteren entsprechenden Behandlung zugesührt werden. 9

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