Amtsblatt 1890/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Dezember 1890

2 des männlichen Nachwuchses, welcher dieses Alter erst in dem Jahre der nächsten Zählung oder in einem der Zwischenjahre erreichen wird, jedem Anzeigez-ttel re'p. Auf- nahmSbogen, in welchem ein solcher Einheimischer zum erstenmale bei der Volkszählung des Ortes vorkommt, ein stempelsreier, unentgeltlich zu erfolgender Auszug aus dem Geburtsbuche oder eine beglaubigte Abschrift des Geburts ­ scheines über diese Einheimischen beizuheiten. In Uebereinstimmung mit dieser gesetzlichen An ­ ordnung bestimmt der Absatz 8 der mit der bierämtlichen Verordnung vom 9. August 1860, R.-G.-Bl. Nr. 162, ver- lautbarten Belehrung, Formular II, und derselbe Absatz der Belehrung, Formular VI, dass bei der bevorstehenden Volks ­ zählung unter den oben erwähnten Voraussetzungen die Geburtsscheine für die in den Jahren !87I bis einschließlich I8dl Geborenen in Betracht zu kommrn haben, bezw. bei- zuhesten sind. Der oben erwähnte Beisatz: „in welchem ein solcher Einheimischer zum erstenmale bei der Volkszählung des Ortes vorkommt", ist t>x«uell dahin zu verstehen, dass für einen solchen Einheimischen ter Geburtsschein dann nicht beigebracht. resp, beigehestet zu werden braucht, wenn derselbe bereits des Ortes gezählt worden ist. bei der letzten Zählun Hiebei muis jedoch nach der unzweifelhaften Absicht des Gesetzes als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass ter Pflicht zur Beibringung des diese Befreiung von gedachten Auszuges oder einer beglaubigten Abschrift des Geburtsscheines nur dann eintritt, wenn ein solcher Auszug oder eine Geburtsscheins-Absch ist für das gedachte Indi ­ viduum bei der letzten Volkszählung in diesem Orte bei ­ gebracht wurde, somit im Zählungsoperate des gedachten Ortes erliegt. Da nun bei der letzten Volkszählung die Geburts ­ scheine für die in den Jahren 1861 bis einschließlich 1871 geborenen männlichen Einheimischen beizubringen waren, so wird der erwähnte Fall, dass die Befreiung von der Beibringung eines Geburtsscheines für die in den Jahren 1871 bis einschließlich 1881 geborenen männlichen Ein ­ heimischen nur bei den im Jahre 1871 Geborenen und zwar bann eintreten, wenn dieselben auch bei der letzten Volks ­ zählung in demselben Orte gezählt wurden, in welchem sie Volkszählung zu verzeichnen sein bei der bevorstehenden werden. Weil jedoch die Schwierigkeiten bereiten würde, so empfiehlt es oiessalls bei der letzten Constatierung dieses Umstandes und zu Complicationen führen sich in Uebereinstimmung mit dem Volkszählung eingehalienen Vor ­ gange, die gedachte Unterscheidung, welche ohnehin nur bei einem verschwindend kleinen Bruchtheile von hier in Betracht kommenden Personen praktisch werden könnte, fallen zu lassen und die gedachten Geburtsnachweisungen (Geburtsbuchauszüge oder Geburtsscheins« b- schristen) bezüglich aller in den Jahren 1871 uä 2. Die Frage, in welchen der im tz 19, beziehentlich § 23 der Volkszählungsvorschrist genannten Fällen eine veglaubigie Abschrift des Geburtssch-ines beizubringen, resp, beizüheslen iü, ist dahin zu beantworten, dass dieses überall dcrr der Fall sein wird, wo ein nach Formular III aus- gesertigter Auszug aus dem Geburtsbuche nicht beigebracht ird bei werden kann oder nicht beigebracht wird. 1» Personen, welche im Auslande geboren sind, ein solcher gedürenfreier Auszug nicht beigebracht werden können und wird somit in diesen Fällen eine Abschrift des Geburts ­ scheines beizubringen und beizuhesten sein. Die Frage, wer die Gebmtsscheinsabschristen zu beglaubigen hat, wird durch die allgemeinen Normen, welche bezüglich der Beglaubigung von Uikunden-Abschrislen bestehen, beantwortet. Dieselben werden daher ohne Rücksicht daraus, ob eS sich um im Jn- lande oder im Auslande ausgestellte Geburtsscheine handelt, von den inländischen Bebö:den oder Notaren zu beglaubigen sein. Dass die bezüglichen Kosten von den betreffenden Par- teien dass zu tragen sind, ist wohl ganz selbstverständlich. ack 3. Diese Frage ist im Sinne zu beantworten, die Zählung solcher Dienstboten in jenem Hause und in jener Ortschaft zu erfolgen hat, wo dieselben zum An ­ tritte ihres neuen Dienstes am 31. December 1890 ein ­ treffen. Es darf eben nicht aus dem Auge verloren werden, dass ter für die Zählung maßgebende Zeitpunkt jener ist, welcher den 31. December 1890 von dem 1. Jänner 1891 scheidet, dass somit der Stand mit Schluss des 31. De ­ cember 1890 ter maßgebende ist, wie dies aus den Bestimmungen des Absatzes 9 der Belehrung, Formular II, und desselben Absatzes der Belehrung, Formular VI, zweifel ­ los hervorgeht. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 1. December l. I., Z. 17.302/11, setze ich hievon die Gemeinde-Vorstkhungen zur eigenen Wissenschaft und Ver ­ ständigung der Zählungcommissäre mit dem Bemerken in die Kenntnis, dais durch die Aufklärung nä 3 die dies ­ bezüglichen Besprechungen aus den Amtstagen in Losenstcin, Weyer. Neuhofen und Kcemsmünster eine wesentliche Rich ­ tigstellung erhalten, an welche sich sohin genauestens zu halten ist. St ehr, am 4. December 1890. Z. 13.100. An die Hemeinde-Dorstel-ungen. Volkszählung. Obwohl ich mit Bestimmtheit voraussetze, dass sich die Gemeinde - Vorstehuugen und die Zählungs - Commissüre mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. März 1869, N. - G. - Vl. Nr. 67, über die Volkszählung und der Ministerin! - Verordnung vom 9. August 1890, betreffend die Vornahme der Volkszählung im Jahre 1891 nunmehr vollkommen vertraut gemacht haben und sohin insbesondere den Herren Zählungs - Commissären die ihnen obliegenden Amishandlungen im Hinblicke auf die Erläuterungen und Besprechungen bei den letzten Amtstagen und auf die seither erflofsenen, auf die Volkszählung bezugnehmenden Erlässe klar vor Augen liegen werden, so bringe ich mit Rücksicht aus die Nähe des Zeitpunktes der Zahlung doch noch nach ­ stehendes in Erinnerung: I. Die Aufstellung eines Programmes für die Durchführung der Zählung, welche im Sinne des hier- ämtlichen Erlasses vom 2. December l. I., Z. 12.797, Amts-Blatt Nr. 48, von Haus zu Haus, ortsschafts- weise vorgenommen werden muss. Zu diesem Zwecke ist sohin baldigst, wenn es nicht schon erfolgt ist, eine Auf ­ forderung, beziehungsweise Kundmachung an die Gemeinde ­ bewohner zu erlassen, welche die Zeit und den Tag, wann die Zählung in der bezüglichen Ortschaft stattfinden wird, und die Aufforderung an die Familienhäupter und die selb ­ ständig lebenden Personen zur bestimmten Zeit den Zählungs- Commissären, unter Beibringung der zur Aufnahme des

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