Amtsblatt 1890/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Dezember 1890
Z. l2.85t. An die Gemeittde-Worließnngen. Volkszählung. Bei der letzten Volkszählung wurde die Wahrnehmung gemacht, dass die Eintragungen in die Nubr k über Ne Hmnalberechliqung zum Theile sehr mangelhaft vorgenommen wurden. Anderseits mnss bei der Durchführung der bevor stehenden Volkszählung ein besonderes Gewicht aus die ordnungsgemäße Ausfüllung der, das gedachte Erhebungs- moment betreffenden Spalte der Anzeige zetlel und Auf- nahmsbögen (Spalte 8) gelegt werden, da eine genaue Er mittelung der sogenannten rechtlichen Bevölkerung, d. i. der Heimais-Bevölkerung, nach politischen Bezirken in Aussicht genommen ist. Aus diesem Anlässe hat das hohe k. k Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 26. November 1890, Z. 24.278, angeordnet, dass den mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Behörden und Organen die ge naueste Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 17 der Belehrungen, Formular II und VI, zur besonderen Pflicht gemacht, und strengstens darauf geachtet wird, dass in allen Fällen, wo es sich um ein im diesseitigen Länder gebiete heimatberechtigtes Individuum handelt und dasselbe in einer anderen Gemeinde als jener, zu welcher der Zählungsort gehört, heimatberechtigt ist, nebst der Heimatsgemeinde stets auch der politische Bezirk der Heimat sgemeinde und das Land angegeben werden. (Bei Personen, welche in der Gemeinde heimatberechtigt sind, zu welcher der Zählungsort gehört, genügt die Angabe der Heimatsgemeinde.) Auch der Vorgang, welcher nach der Bestimmung des erwähnten Absatzes 17 dann einzuhalten ist, wenn die Heimatsgemeinde des betreffenden Individuums nicht be kannt ist, in welchem Falle in die Spalte 8 die Orts gemeinde des Aufenthaltes jedoch mit dem Beisätze „nach Z 14 der VolkszählungSvorschrist" eiuzutragen ist, wird auf das genaueste einzuhalten sein. Hiebei wird jedoch auf Grund der Wahrnehmungen bei der letzten Volkszählung daraus aufmerksam gemacht, dass bei der gedachten Zählung die Zählungs-Commissäre nicht selten die in Rede stehende Bestimmung auch dann angewendet haben, wenn die Heimatsgemeinde der zu zählenden Person sich als bekannt oder aus den Doeumenten derselben als constatierbar erwiesen hat. Es wird daher den Zählungsorganen auch in dieser Richtung die Anwendung der entsprechenden Sorgfalt zu empfehlen sein. Schließlich wird bemerkt, dass bei der Ausfüllung der Spalte 8 auch die Bestimmungen des zweiten Alinea des Absatzes 17 ver genannten Belehrungen sorgfältig zu beachten sein werden. Infolge Erlasses der h. k. k. obcröst. Statthalter« Linz vom 30. November l. I., Z. 17.222, setze ich hievon vie Gemeinoe-Vorstehungen zur genauesten Beachtung und Jnstruierung der Zählungscommissäre in die Kenntnis. Steyr, am 3. December 1890. Z. 12.895. An sämmtliche Gemeinde-Morsteßungen. Volkszählung. Mit dem Belichte vom 11. November 1890, Z. 25.225, hat die k. k. Statthalter« in Graz bezüglich der Durch führung der Volkszählung nachstehende Anfragen an das k. k. Ministerium des Innern gestellt und zwar: 1. Welche Bedeutung die im Z 19 der Volkszählungs- Vorschrift enthaltenen Worte: „in welchem ein solcher Ein- heiunscher zum erstenmale bei der Volkszählung des Ortes verkommt", haben ; 2. in welchen Fällen die in demselben Paragraphen erwähnten beglaubigten Abschriften der Geburtsscheine bei- zubringen sind und in welcher Weise dieselben zu beschaffen seien, insbesondere wer diese Abschriften zu be glaubigen und wer die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen habe, wobei namentlich auf jene Fälle hingewiesen wurde, wenn für einen in der anderen Reichshälfte oder im Auslande geborenen Einheimischen eine Abschrift des Geburtsscheines beschafft werden soll; 3. ob die am 31. December 1890 ihren bisherigen Dienstort verlassenden und an demselben Tage in einen neuen Dienst tretenden Dienstboten in jenem Hause und in jener Ortschaft zu zählen sind, welches, beziehungsweise welche dieselben verlassen haben, oder dort, wo sie zum Antritte ihres neuen Dienstes noch an demselben Tage eingelroffen sind. Hierüber hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 23. November 1890, Z. 23.253, folgendes eröffnet: sst I. Gemäß der Bestimmungen der ZZ 19 und 23 der einen integrierenden Bestandtheil des Gesetzes vom 29. März 1869, R.-G.-BI. Nr. 67, bildenden Volkszählungs vorschrift, ist in Betreff jener männlichen Einheimischen, die in dem Jahre, in welchem die Zählung vorgenommen wird, das 20. Lebensjahr vollenden, sowie auch in Betreff
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