Amtsblatt 1890/48 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. Dezember 1890
Einsicht zu nehmen und dass dieselben lern Zählungs- commissär ans sein Verlangen vorzuweisen sind. Im Hinblicke aus diese Bestimmungen empfiehlt es sich, die Bevölkerung bereits j tzt durch die Gemeinden in geeigneter Weise aus die gedachten Bestimmungen aufmerksam zu machen, damit diese Urkunden zur Zeit der Volkszählung zur Verfügung stehen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstebungen infolge Er- lasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthaltern Linz vom 29. November l. I., Z. 17.162/11, mit dem Bemerken in die Kenntnis, dass es sich empfehlen wird, auch noch kurz vor Beginn der Volkszählung in geeignet erscheinender Weise die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf die Wichtig keit der Volkszählung zu lenken, wie ich dies den Herren Gemeinde-Vorstehern ohnehin bei den letzten Amtstagen an empfohlen habe. Steyr, 2. December 1890. Z. 12.662. Kn sämmtlicke Oemmule-lloHeliMgkm. Volkszählung. Vor Kurzem ist im Verlage der Druckerei-Firma H. Smrczek Cie. in Bruck a. d. Muhr eine Broschüre er schienen, welche den Titel : „Leitfaden zur Durchführung der allgemeinen Volkszählung nach dem Stande vom 31. De cember 1890" trägt und als deren Verfasser der vor einigen Wochen zur Dienstleistung im Ministerium des Innern ein» berufene k. k. Bezirkscommissär Arthur von Barclay genannt erscheint. Wenngleich diese Druckschrift seither von dem Verfasser zurückgezogen wurde, so ist dock anzunehmen, dass ein Theil der Exemplare derselben abgesetzt, ober an die dorlländigen politischen Behörden zur Einsicht behuss einer allfälligen Be stellung »ertheilt wurde. Da nun die gedachte Druckschrift zahl reiche, zum Theile wichtige und principielle Fragen betreffende Unrichtigkeiten enthält und zu besorgen ist, dass durch dieselbe die mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Organe irregesührt werden, so werden infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statthaltern Linz vom 26. November l. I., Z. 17.066/11, die Gemeinde-Votstehungen hierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, dass eine Benützung dieser Brochüre seitens der mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Organe nicht staltftnden darf. Steyr, am 29. November 1890. Z. 12.531. Rn sämmtliche OeMmile - VorstetiMgm. Volkszählung. Bei Durchführung der letzten Volkszählung ist die Frage aufgeworfen worden, in welcher Weise jene Fälle hin sichtlich der Verfassung der Ortsübersicht und der Gemeinde- Uebersicht zu behandeln seien, wenn eine Ortschaft zwei ver schiedenen Ortsgemeinden zugehört, das ist, wenn zwei Theile einer Ortschaft der einen Ortsgemeinde und die übrigen Theile derselben Ortschaft einer anderen Ortsgemeinde zugehören. Da die gleiche Frage sich auch bei Durchführung der bevorstehenden Volkszählung ergeben dürste, findet das Ministerium des Innern in Uebereinstimmung mit dem Vorgänge, welcher diessalls bei der Volkszählung des Jahres 1880/81 eingehakten wurde, anzuordnen, dass in solchen Fällen die betreffende zwei Ortsgemeinden zugehörende Ortschaft bei Verfassung der Ortsübersichten als zwei Ort schaften zu behandeln und für jeden einer anderen Orts gemeinde zugehörenden Tbeil einer solchen Ortschaft eine eigene Ortsübersicht anzufertige.. ist. Bei Verfassung der Gemeinde-Uebersichten ist jeder der beiden Ortstheile gleich falls als eine eigene Ortschaft zu behandeln und somit nur die betreffende OrtSübersicht (Ortstheilübersicht) in die be zügliche Gemeindeübersicht einzubeziehen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen infolge Er lasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 17. No vember l. I., Z. 23.486, und Statthalterei-Erlasses vom 22. November l. I., Z. 16.755/11, zur Darnachtung in die Kenntnis. Steyr, am 27. November 1890. Z. 12.532. An alle Gemeinde-Worstehungen. Volkszählung. Da eine nicht gering? Zahl von Menschen nicht in Häusern, sondern in Schiffen (auf Binnengewässern), in Schiffmühlen, auf Flössen, in Buden, Wägen, Zelten u. s. w. wohnt, ergibt sich im Interesse der möglichsten Vollständigkeit der Volkszählung die Nothwendigkeit, auch solche Individuen, zu welchen insbesondere die Schiffsmannschaft (aus Binnen gewässern), die Schiffmüller und ihr Personale, Flöffer, Seil tänzer, Akrobaten, nicht selten auch wandernde Schauspieler, Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, und Zigeuner gehören, falls sie zur Zeit der Vornahme der Zählung sich noch in dem Bereiche jener Ortschaft aufhalten, in der sie am 31. December 1890 anwesend waren, in die Zählung einzubeziehen. Bei der Übertragung der Daten der betreffenden Zählungslisten (Anzeigezettel oder Ausnahmsbogen) in die Ortsübersicht ist in ähnlicher Weise vorzugehen, wie dies in der Belehrung zur Anfertigung der Ortsübersicht (Form. IX, alinoa 12) in betreff jener bewohnten Häuser, bei welchen die Hausnummer nicht ermittelt werden kann, angeordnet wurde. Es sind daher solche Wohnstätten (Schiffe, Schiffmühlen, Flösse, Buden, Zelte, Wägen u. s. w.) und ihre Bewohner nach der letzten Hausnummer, und insoserne nicht numerierte Wohngebäude vorhanden sein sollten, nach dem letzten solchen Gebäude aus den Seilen II und III der Orts- Übersicht zu reihen und die Bewohner, sowie der etwaige Viehstand in die summarischen Uebersichten auf den Seiten IV und V der Ortsübersicht einzubeziehen. Da ein Theil der vorgenannten Individuen bekanntlich sehr rasch den Aufenthaltsort zu wechseln pflegt, wird es sich empfehlen, die Zählungsorgane anzuweisen, die Zählungs- operation, soweit als thunlich, mit diesen Individuen, be ziehungsweise mit den gedachten ambulanten Wohnstätten, zu beginnen, damit eine möglichst große Zahl dieser Personen noch dort gefunden werden, wo sie sich am 31. December 1890 ausgehalten haben werden. Hievon werden die Gemeinde Vorstehungen infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 17. No vember 1890, Z. 23.485, und Statthalterei-Erlasses vom 22. November l. I., Z. I6.754/II, zur eigenen Wissenschaft und Darnachachtung und zur Belehrung und Verständigung der Zählungsorgane in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 27. November 1890.
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