Amtsblatt 1890/48 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. Dezember 1890
k. k. ReMissMifllinaimschast Steyr» am 4. December 1890 Z. 12.195 An sämmtliche Kemeinde-Worstehnngen. Von den bis nun hieramts eingelangten Drucksorten zur Volkszählung wird den Gemeinde-Vorstehungen unter einem der zugewiesene Bedarf übermittelt und zwar: V (Ausnahmsbogen); VI (Belehrung zur Ausfüllung des Aufnahms- bogens); VII (Sammelbogen) ; VIII (Ortsübersicht nebst der erforderlichen Anzahl von Einlagbogev) ; IX (Belehrung zur Anfertigung der Orts übersicht). Steyr, am 29. November 1890. Z. 12.797. An die Gemeinde-Worstetiungen. Volkszählung. Mit dem Berichte vom 22. November l. I., Z. 16.735, hat die k. k. oberösterreichische Statthalterei anläßlich des Erscheinens der unbrauchbaren Broschüre: „Leitfaden zur Durchführung der allgemeinen Volkszählung nach dem Stande vom 31. December 1890" von Arthur von Barclay die An frage gestellt, ob das in dieser Broschüre besprochene und als zulässig bezeichnete Verfahren, wonach bei der Vornahme Volkszählung mittelst der Ausnahmsbogen die Ausnahme Bevölkerung auch in der Weise erfolgen könne, dass Zählungscommissäre statt von Haus zu Haus zu gehen, Wohnparteien an einen oder mehrere Orte vorrufen, — im Gesetze begründet angesehen werden kann. der der die die als Hierüber hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 26. November 1890, Z. 24.032, er öffnet, dass diese Frage unbedingt zu verneinen ist. — Sowohl nach den Bestimmungen der Volkszählungsvorschrift (insbesondere des 8 11, alineu 1, und H 23, alinea 3) wie nicht minder nach der Natur der Sache kann die Durch führung der Volkszählung mittelst der Ausnahmsbogen gar nicht anders gedacht werden, als m der Weise, dass diese von Haus zu Haus und von Wohnung zu Wohnung vorgenommen werde, beziehungsweise, dass die Zählungscommissäre von Haus zu Haus und von Wohnung zu Wohnung zu gehen haben. Nicht minder zweifellos geht dies aus den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 der mit der hierämtlichen Verordnung vom 9. August 1890, R.-G.-Bl. Nr. 162, verlautbarten Be lehrung, Form. VI (zur Ausfüllung des Ausfnahmsbogens) hervor. Daran, dass die Zählung mittelst Ausnahmsbogen in der angedeuteten Weise vorgenommen werde, somit dass die Zählungscommissäre von Haus zu Haus und von Wohnung zu Wohnung zu gehen und dort die Aufnahme vorzunehmen haben, muss unbedingt und mit allem Nachdrucke festgehalten werden, weil nur dieser Vorgang den Vorschriften über die Durchführung der Volkszählung entspricht und nur aus diese Weise ein verläßliches Resultat erzielt werden kann. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalter« in Linz vom 30. November l. I Z. 17.221/11, setze ich die Ge meinde-Vorstehungen mit dem Aufträge in die Kenntnis, für die genaue Einhaltung des gedachten Vor- Hiedurch erleiden selbstverständlich in dieser Rich tu n g die bei den letzten Amtstagen gepflogenen Besprechungen eine wesentliche Abänderung und wird sich bei vielen Ge meinden die sofortige neuerliche Erwägung empfehlen, ob die ausgestellten Zählungsorgane nunmehr insbesondere in den Gebirgsgegenden genügen und selbe in der gegebenen Frist bis 20. Jänner 1891 die Zählung von Haus zu Haus be enden können, eventuell ob nicht wie es hieramts schon wiederholt anempfohlen wurde, mehrere Zählungscommissäre auszustellen sein werden. Diesbezüglich erwarte ich bis 15. December !. I., ohne Überschreitung des Termines unter Benennung der etwa neu aquierierten Zählungscommissäre motivierten Bericht. . Steyr, am 2. December 1890. Z. 12.796. An die Gemeinde-Worstehungen. Volkszählung. Der Absatz 8 des mit der Verordnung des hoben k. k. Ministeriums des Innern vom 9. August 1890, R.- G.-Bl. Nr. 162, verlautbarten Form II (Belehrung zur Aus füllung der Anzeigezettel) enthält die Bestimmung, dass die zur Ausfüllung der Anzeigezettel erforderlichen Urkunden (Geburts- und Trauscheine, Heimatscheine, Dienstbotendücher, Reisepässe u. s. w.) zur Einsichtnahme für den Gemeinde vorsteher oder das mit der Revision betraute Organ in Be- reitschast zu halten sind. Ebenso bestimmt der Absatz 8 des Form. VI (Be lehrung zur Ausfüllung des Aufnahmsbogens), dass der Zählungseommissär berechtigt ist, in die zur Ausfüllung des Aufnahmsbogens erforderlichen, oben bezeichneten Urkunden
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