Amtsblatt 1890/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. November 1890
k. k. MMkshauplmannschaft 8keyr. Ur. 46. Steyr, am 20. Uovember 1890. Z. 1161M. Na sämmttilke Gememl^-AorstckMgm. Von nun an werden die einlangenden EinberusungSkarten nicht mehr unter den bisher üblich gewesenen Jndorsat-Er- lässen, sondern ohne jeden weiteren Auftrag einfach unter Schleife, nach Umständen auch ohne einer solchen, nur auf der Außenseite mit der kurzen Bezeichnung der Gemeinde und der Protokollszahl versehen an die Gemeinde-Vorstehungen hinausgegeben. Es erhalten demnach die Gemeinde-Vorstehungen ein- sür allemal den Auftrag, die Zustellung derselben jedesmal ungesäumt zu veranlassen, über jede derselben separat die Empfangs-Bestäligung einzuholen und letztere mit jener auf der Außenseite der Einberusungskarte befindlichen hier- ämtlichen Zahl versehen hieher in Vorlage zu bringen. Eventuell unzustellbare EinberusungSkarten sind nach Constatierung der bezüglichen genauen Aufenthaltsdäten mit Bericht schleunigst hieher rückvorzulegen. Die bezüglichen Empfangsscheine können ohne jeden weiteren Bericht nur unter Bezeichnung mit der angeführten Zahl hieher in Vorlage gebracht werden und bleiben für die genaueste Einhaltung dieser Anordnung, sowie für die stricte Zustellung der betreffenden Einberufungskarten die Herren Gemeinde-Vorsteher persönlich verantwortlich. St ehr, am 17. November 189V. Z. 11K3M. Na sämmililke Oememtle-AorstellMM. Die Gemeinde-Vorstehungen erhalten über hieher- gerichtetes Ansuchen der einzelnen Truppenkörper den Auf trag, über sämmtliche für das k. u. k. Heer pro 1890 assentierten Recruten, und zwar über jeden Mann separat, sofort Leumundszeugnisse zu verfassen und selbe mit Beschleunigung anher in Borlage zu bringen. Steyr, den 19. November 1890. Z. 12.040. Nil sämmttilke Oememl^-Aorstelmagm. Nach § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, G.- u. V.-Bl. Nr. 27, hat derjenige Pferdebesitzer, welcher für seinen Hengst die Köhrungslicenz für die nächste Deckzeit er halten will, bis längstens 31. December l. I. bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft die Anmeldung zu erstatten. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher aufgefordert Steyr, am 12. November 1890. 12.191. U» ckie Oemeiacke - VoiAcklMM. Volkszählung. Zufolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 14. No vember l. I., Z. 16.292/11, setze ich die Gemeinde-Vor stehungen in die Kenntnis, dass gedruckte Kundmachungen als Formulare von Gemeinde-Kundmachungen zum Zwecke der Durchführung der Volkszählung von der Firma Ernst Langhans in Ried versendet werden, deren Inhalt den Bestimmungen des Gesetzes nicht entspricht, indem in den selben nicht von dem Grundsätze ausgegangen wird, dass die ZählungS-Commiffäre bei der Zählung mit Aufnahms- Bögen die Zählung in den Wohngebäuden vorzunehmen haben und anderseits in denselben auch rücksichtlich der Taus- und Geburtsscheine eine weitere mit Absatz 8 der Belehrung zur Ausfüllung des AufnahmSbogens , For mulare VI der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 9. August 1890, R.-G.-Bl. Nr. 162, unvereinbare irrige Belehrung enthalten ist. Die erwähnten, dem Gesetze nicht vollkommen ent sprechenden Kundmachungen haben daher nicht zur Ver- Wendung zu gelangen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen im Nach- hange zum hierämtlichen Erlasse vom 26. October l. I., Z. 11.376, Amtsblatt Nr. 43, in die Kenntnis. Steyr, am 18. November 1890. Z. 12.213. An alle Gemeinde - Worstehungen. Volkszählung. Zufolge Erlasses der h. k. k. oberösterreichischen Statt halterei Linz vom 10. November l. I., Z. 1S.896/II, mache ich die Gemeinde-Vorstehungen im Nachhange zum hohen Erlasse vom 11. November l. I., Z. 11.942, Amtsblatt Nr. 45, zur Vermeidung jeder irrigen Auffassung der an die Bevölkerung wegen Beibringung der Geburtsscheine zu erlassenden Kundmachung aufmerksam, dass nach der Ver ordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. August 1890, Nr. 162, R.-G.-Bl., Absatz 8 des For mulars II, Belehrung zur Ausfüllung der Anzeigezettel, und Absatz 8 des Formulars VI, Belehrung zur Ausfüllung
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