Amtsblatt 1890/45 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. November 1890

der k. k. Rezirkshauptmannschast 8keyr. Ur. 45. Steyr» am 13. November 1890. Auf Grund der W 19 und 2Z der mit dem Gesetze kundgemachten Z. 11.841. Na lüe Oenmaäe - Vorstckangm. Amtstage. Da zufolge Berichtes der Gemeinde-Vorstehung Weher am Montag den 17. November l. I. der Leopoldi-Viehmarkt in Weher stattfindet, so wird der im Amtsblatt« Nr. 44 für diesen Tag in Weher ausgeschriebene Amtstag aus Donnerstag den 20. November l. I. und der Amlstag in Neuhofen aus Samstag den 22. November l. I. und jener in Kremsmünster auf Mittwoch den 26. No ­ vember l. I. verlegt. Die Bestimmung des Amtstaqes für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr wird für anfangs December l. I. erfolgen. . Steyr, am 8. November 1890. Z. 11.869. Na sämnMlke Oemeiaäe-VorßckMgen. Es werden häufig Gewerbeanmeldungsprotokolle, welche bei den Gemeinden selbst verfasst werden und bei welchen ständig ist, zur weiterer Amtshandlung hieher vorgelegt, ohne sich bei diesem Vorlageberichte im Sinne der 5 und 6 der Gewerbe-Ordnung über den Leumund des An- meldenben zu äußern. Infolge dessen muss die Eingabe mit der Aufforderung zur Berichterstattung im obigen Sinne wieder an die Gemeinde-Vorstehung zurückgesertigt werden. Da hiedurch selbstverständlich nur eine dem Geschäftsgänge und dem Partei-Jnlereffe schädliche Verschleppung der An ­ gelegenheit eintritt, so werden die Gemeinde-Vorstehungen hieraus aufmerksam gemacht und aufgesordert, dergleichen Anmeldungen sofort mit dem Berichte über den Leumund rc. hieher vorzulegen. Steyr, den 8. November 1890. Z. 11.942. ' Rn, sämmtlicke Oememäe - AorßckMgen, Mll an äie koikwürckigm Pfarrämter. Volkszählung. Mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 6. November l. I., Z. 15.896/lI, sind 7000 Stück Exemplare des Volkszählungs-Formulares III (Geburtsscheine) herabgelangt und wird hievon jeder Gemeinde eine ent ­ sprechende Anzahl zugefertigt werden. vom 29. März 1869, Nr. 67 Volkszählungsvorschrist und der Verordnung des hoben k. k. Ministeriums des Innern vom 9. August 1890, Nr. 162 R--G.-M., betreffend die Vornahme der Volkszählung im Jahre 1891, haben dann die Herren Gemeinde-Vorsteher dieses Formular sofort an die Matrikenführer (kathol. und evangel. Pfarrämter) in entsprechender Anzahl mit der Ein ­ ladung zu »ertheilen, denjenigen Parteien, welche um Aus- folgung eines stempel- und gebürenfreien Auszuges für die in den Jahren 1871 bis einschließlich 1881 geborenen männ ­ lichen Individuen zum Zwecke der Volkszählung ansuchen, die aus dem übergebenen Formulare ausgestellten Geburts ­ scheine mit Beschleunigung auszusolgen. Die hochw. Herren Matrikenführer werden ersucht, für alle in den Jahrgängen 1871 bis einschließlich 1881 ge ­ borenen männlichen Individuen, soferne nicht aus den Slerberegistern ersichtlich ist, dass dieselben gestorben sind, Geburtsbuchauszüqe anzusertigen und sämmtliche Auszüge, soferne nicht von Parteien un ­ mittelbar Auszüge behoben wurden, nach Jahrgängen geordnet, am 31. December 1890 der betreffenden Gemeinde- Vorstehung zu übergeben. Die Gemeinde-Vorstehung hat die Auszüge zur entsprechenden Benützung bei der Volkszählung zur Hand zu behalten, beziehungsweise aus einlangende Requisition an die requierierende Gemeinde-Vorstehung oder Behörde auszusolgen. Nach Aussolgung der Drucksorte an die Herren Matrikel- führer haben die Gemeinde-Vorstehungen in ortsüblicher und zweckentsprechender ausreichend er Weise die Kund ­ machung zu veranlassen, dass nach den ZZ 19 und 23 der Volkszählungs-Vorschrist für die bevorstehende Volkszählung jeder Wohnungsinhaber, beziehungsweise jedes Familienhaupt verpflichtet ist, für die in der Wohnung zu verzeichnenden ein ­ heimischen männlichen Individuen, welche in den Jahren 1871 bis einschließlich 1881 geboren find, einen stempelfreien, un ­ entgeltlich zu erfolgenden Auszug aus dem Geburtsbuche oder eine beglaubigte Abschrift des betreffenden Geburts ­ scheines bereit zu halten, dass daher jeder Wohnungs-Jnhaber, beziehungsweise jedes Familienhaupt, in dessen Wohnung sich ein derartiges männliches Individuum befindet, verpflichtet i st, falls es nicht eine beglaubigte Abschrift des betreffenden Geburtsscheines bereits besitzt, sich längstens bis Ende des laufenden Jahres die nöthigen Geburtsscheine zu verschaffen, und sich demnach ohne Verzug an das betreffende Psarr amt oder Matrikenamt, bei welchem der Tauf- beziehungs ­ weise Geburtsakt eingetragen wurde, um Aussolgung des

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