Amtsblatt 1890/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Oktober 1890
Schweinen aus Oberösterreich nach Böhmen wird im Grunde des Z 5 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-M. Nr. 35) verboten. Derlei zur Schlachtung bestimmte Thiere dürfen nur mittelst der Eisenbabn eingeführt werden und hat die Aus ladung derselben in der Regel in einer Ein- und Auslade station zu erfolgen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die politische Bezirksbehörde von Fall zu Fall die Ausladung solchen Schlachtviehes auch in anderen Stationen unter Delegierung eines Lhierarztes zur Vornahme der Beschau auf Kosten der Partei bewilligen. Solches Vieh darf jedoch mit anderen Klauenthieren in keine Berührung kommen und wird der Abtrieb desselben aus dem Bestimmungsorte und der Austrieb auf Viehmärkte strengstens verboten. Zugleich wird in Erinnerung gebracht, dass das Hausieren mit Schweinen und das Treiben derselben ver boten ist. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Bekannt machung in der „Präger Zeitung" in Wirksamkeit und wird jede Uebertretung derselben nach Z 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51) geahndet. Dies wird allgemein verlautbart. Linz, den 17. October 1890. Für den k. k. Statthalter: L. Metternich n». x. Steyr, am 22. October 1890. Z. 11.379. An sämmtliche Gemeinde-WorsteHungen und K. k. Gendarmerieposten-Kommanden. Nr. 15064, 15333/1. Kundmachung betreffend Maßnahmen gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche. Die k. k. oberösterreichische Stattbalterei findet die mit der Kundmachung vom 10. October 1890, Z. 14.718, ver- lautbarten Maßnahmen gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im 1. Punkte abzuändern und es hat demgemäß dieser Absatz zu entfallen und in seiner neuen Fassung zu lauten wie folgt: „Die Aus- und Einsuhr (Aus- und Eintrieb) von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) und Schweinen aus-, beziehungsweise in den poli tischen Bezirk Wels ist bis aus weiteres untersagt. „Ueber specielle, von Fall zu Fall, bei der k. k. Bezirks 2 hauptmannschaft in Wels yingeholte und von dieser er haltene Bewilligung kann Schlachtvieh unter den ent sprechenden gesetzlichen Vorschriften nach bestimmten öffent- lichey Schlachthäusern, nach anderen Bezirken oder Ländern des Reiches aber nur im Einvernehmen der betreffenden politischen Bezirks-, beziehungsweise Landesbehörden mit der Eisenbahn von den ständigen Aus- und Einlade- (Beschau ) Stationen Neumarkt-Kallham und Wels aus- gesührt werden. „Die k. k. Bezirkshauptmannschast in Wels wird er mächtigt, die E-nsuhr des zur Approvisionierung der Stadt W ls nothwendigen Schlachtviehes (Wiederkäuer u. Schweine) aus anderen obelösterreichischen Bezirken mit der Elsenbahn über diessälliges Ansuchen zu bewilligen. „Nach dem Auslande darf auch Schlachtvieh aus diesem Bezirke nicht ausgesührt werden." Der Eisenbahn-Durchzugsverkehr mit Vieh wird durch diese Anordnung nicht berührt. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 23. October 1890. Der k. k. Statthalter: Putho«. Steyr, am 26. October 1890. Z. 11.248. An alle Gemeinde - Worstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Gommanden. Der 32 Jahre alte, zu Wien geborene, zur Gemeinde Neubosen, Bez. Ried, zuständige, von seinem Eheweibe ge richtlich geschiedene Georg Pumberger, Fleischergehilfe, ver ursacht dadurch seiner Heimatgemeinde Neuhofen fort währende Auslagen, dass er verschiedenen Gemeinden Reise Unterstützungen herauslockt und, eine Krankheit vorschützend die Aufnahme in die Spitalspflege erwirkt. So fand der selbe in der Zeit vom 28- April 1890 bis anfangs Sep tember l. I. in den Spitälern zu Krems, Maria Zell, St. Pölten und Waidhofen a. d. Mbs Aufnahme. Pumberger wurde mit Urtheil des k. k. Bezirks gerichtes St. Peter i. d. Au, Bezirk Amstetten, vom 10. Sep tember 1890, Z. 773, wegen Uebertretung der Land streicherei zu einer lOtägigen Arreststrafe verurtheilt. Pumberger ist im Besitze eines Arbeitsbuches, aus- gessrtigt von der Gemeinde Neuhofen, in welchen demselben unterm 4. Jänner 1889 von der k. k. Bezirkshauptmann schaft Ried die Bewilligung zum Reisen im Inland« auf die Dauer von drei Jahren eingetragen wurde. Ueber das diesbezügliche von der k. k. Bezirkshaupt Mannschaft Ried vorgelegte Entschreiten der Gemeinde-Vor- stehung von Neuhofen werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der hoben k. k. Statthalterei in Linz vom 15. d. M., Z. 14.744/Il, auf Georg Pumberger mit dem Beisätze aufmerksam gemacht, dass dieses Individuum ohne dringende Nothwendigkeit nicht in die Spitalspflege aus genommen werde und beziehungsweise demselben keine Reise- vorschüsse verabfolgt werden, sondern der Genannte nach Maßgabe der Umstände nach dem Schubgesetze behandelt werden solle. Steyr, am 24. Oktober 1890. 1388/B.-Sch.-R. Amtserinnerung. Denjenigen Mitgliedern des Zweig-Lehrervereines Weher, welche der am 22. Novemher l. I. abzuhaltenden Zweig-Lehrerconferenz beiwohnen wollen, wird hiemit der hiezu erforderliche Urlaub ertheilt. Steyr, am 26. October 1890. Z. 11.384. ------------------ Amtserinnerung Diejenigen Gemeinde-Vorstehungen, welche mit dem hierämtlichen Erlasse vom 4. September l. I., Z. 9538, Amtsblatt Nr. 36, abverlangten Berichte über die getroffenen Vorbereitungen zur Volkszählung noch im Ausstande sind, haben denselben nunmehr binnen 3 Tagen hieher vorzulegen. Steyr, am 25. October 1890. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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