Amtsblatt 1890/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Oktober 1890
2 Zur Verifikation, welche sich übrigens als eine rein interne Maßregel der Controls, etwa als eine Art Appro bation darstellt und auch keinerlei Rechtswirkungen nach sich zu ziehen geeignet ist, werden nur solche Gabeln zuge lassen werden, welche den nachstehenden Bedingungen ent- a) Die Gabel muss aus nicht gehärtetem Gussstahl er zeugt sein; d) die Zinken müssen parallel! stehen und mindestens einen halben Centimeter breit sein; e) der zur Anbringung der internationalen Stimmungs marke und des Verificationsstempels (vergl. den folgen den Absatz e) bestimmte Raum muss auf jeder der Flachseiten der Gabel, zwischen dem Ausschnitte der Zinken und dem Stiele (Sattel) mindestens einen Centimeter betragen; ä) die zu verifteierende Gabel muss rostfrei und weiß glänzend poliert oder blau angelassen (angelausen) sein ; e) die Gabel muss an einer der beiden Fachseiten an der 8ub o) bezeichneten Stelle mit der internationalen Stimmungsmarke (870) versehen sein. Der Verificationsstempel, welcher seitens der Verifi- cationsstelle an der anderen Seite des Sattels angebracht wird, besteht aus dem österreichischen Doppeladler nebst der Jahreszahl der erfolgten Verifikation. Zur Anwendung dieses Stempels wird ausschließlich die Verifications-Commission, beziehungsweise das physikalische Cabinet der Universität Wien als Organ dieser Commission befugt sein. Das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat als Frist zur Einführung der Normalstimmung an den seinem Ressort unterstehenden Anstalten und Instituten im allgemeinen für Wien den Zeitraum von einem Jahre, für die Anstalten außerhalb Wiens den Zeitraum von zwei Jahren, vom Tage der Hinausgabe der bezüg lichen Verordnung an, festgesetzt. In der Erwägung, dafs die obgenannten dem Ressort des Ministeriums des Innern unterstehenden Kategorien von Vereinen und Kunstinstituten zur Einführung der Nor malstimmung nicht verpflichtet werden können, muss ich selbstverständlich von der Festsetzung einer diesbezüglichen Frist absehen und überlasse es Hochdenselben, in der Ihnen geeignet erscheinenden Weise gefälligst daraus Einfluss zu nehmen, dass die Normalstimmung von den erwähnten In stituten baldigst angenommen und auch bald eingesührt werde. Ich beehre mich ferner die besondere Aufmerksamkeit Hochderselben aus folgende zwei Beschlüsse der internationalen Stimmton-Conserenz zu lenken: I. Die von den Theatern und Concert-Instituten zu verwendenden Blasinstrumente sollen bei 24° C. auf die Normalstimmung abgestimmt sein. Der Jnstrumentenmacher soll für die in dieser Art abgestimmten Instrumente durch eine seiner Fabriksmarke beigedruckte Stimmungsmarke die Haftbarkeit übernehmen. 2. Das geeignetste Instrument, um in den Orchestern richtig einstimmen zu lassen und dadurch die Normalstimmung zu conservieren, ist die elektromagnetisch bewegte Stimmgabel. In Ermanglung einer solchen darf nach der Oboe erst dann eingestimmt werden, wenn dieselbe gänzlich durchwärmt ist. Dem Concertmeister ist die Verantwortung für die völlig reine Einstimmung des Orchesters auszuerlegen. Zum Schlüsse beehre ich mich noch beizusügen, dass das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht sich an das k. k. Handelsministerium wegen flussEinnahme auf die Jnstrumentenfabrikation im Sinne eines Beschlusses der internationalen Conferenz, an das k. und k. Reichs Kriegs- ministerium wegen Einführung der Normalstimmung bei den Armeemusiken, und an die obersten Cultusbehörden wegen entsprechender Umstimmung der an Cultusanstalten in Verwendung stehenden Orgeln gewendet hat. Genehmigen Hochdieselben die Versicherung meiner vollkommenen Hochachtung. Wien, am 10. September 1890. Taaffe w. p. Z. uä 1173/B.-Sch.-R. An sämmtlilke OrksMrMe. Im Nachtraqe zum Austrage vom 30. September Z. 1173/B.-Sch.-R. (Amtsblatt Nr. 40 vom 9-Oclober ird den Ortsschulräthen bekannt gegeben, dass die l» Mittel - Anstalt A. Pichlers Witwe uns Sohn in 1890, l- I.), Lchr- Wien, V. Bez., Margarethenplatz Nr. 2, verificierte Stimmgabeln zum Preise von 80 kr. per Stück vorräthig hält. K. k. Bezirksschulrat!) Steyr am 28. October 1890. Z. 11.274. An lüe Oemeirulevorstcklmgm stes Oerilkk- beMes Kteyr. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass manche Bauerngutsbesitzer in Steyr, namentlich aber jene in den Ortschaften Jägerberg, St. Ulri Klein-Naming, Haiders- Höfen, Garsten, fremden Personen, so auch anderem arbeits scheuen Gesindel rc. unbefugt Unterkunft und Nachtherberge gewähren. Da hiedurch das Gesetz vom 7. November 1888, G. n. V.-Bl. Nr. 23, betreffend die Errichtung von Natural- Verpflegsstationen, welches ja zur Hintanhaltung des Haus und Straßenbettels, sowie zur Verminderung des Land streichens geschaffen wurde, nicht zur praktischen Dursührung gelangen kann und die Bewohner selbst die Abschaffung resp. Vernichtung der Landplage des Landstreicherthums verhindern, so werden die Gemeinde-Vorstehungen aufgefordert, die Haus und Gutsbesitzer auf diesen Uebelstaud neuerlich aufmerksam zu machen, damit sie künftig immer die subsistenz- und mittel losen Reisenden aus die Einrichtung der Verpflegsstation verweisen und ihnen — und insbesondere dem vagabundieren den Gesindel — die Unterkunft im eigenen Hause versagen. Steyr, am 25. October 1890. An alle Gemimste - VorstellMgen Mit k. k. Gellllarmme - Posten, - Eommanckell. Nr 14917/1 KUNdMachUNg betreffend die Viehausfuhr aus Oberöster- »» Die k. k. böhmische Statthalterei in Prag hat mit der Kundmachung vom 10. October 1890, Z. 108682/8t., behufs der Hintanhaltung der Einschleppung der Maul und Klauenseuche aus Oberösterreich nach Böhmen Nach »» stehendes angeordnet: Der Eintrieb und die Einfuhr von zur Nutzung be- stimmten Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) und
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