Amtsblatt 1890/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Oktober 1890

der k. k. Lezirkshauptmannschafl 8keyr. Ur. 42. Steyr, am 23. Oktober 1890. Z. 11.020. Uy sämmtliLe OeMmcke-AorstckMgm. Im Sinne des Z 20 der Wehrvvrschriften I. Theil finde ich die Einleitung der Vorarbeiten für die Heeres ­ ergänzung im Jahre 1891 anzuordnen. Bereits mit der Amtserinnerung, Z. 9107, im Amts- Blatte Nr. 34 wurden die Gemeinde-Vorstehungen erinnert, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1870 gebornen, im Jahre 1891 in der I. Altersclasse stellungsflichtigen Jünglinge aus dem Landsturm-Operate 1889, an die hoch ­ würdigen Pfarrämter behufs der im ß 21, Wehrvorschrist Punkt 2, vorgeschriebenen Berichtigung zu übergeben. Nunmehr haben die Gemeinde-Vorstehungen gemäß tz 22 der Wehrvorschrist durch öffentlichen Anschlag und auch sonst in ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlich zulässigen Strafen zu verlautbaren, dass sich die zur nächsten Stellung verpflichteten Jünglinge der Geburts ­ jahre 1870, 1869 und 1868 im Monate November l. I. zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungsansprüche gemäß W 31 — 34 der Wehrvorschrist und der Abstellung im Ausenhaltsbezirke, sowie die im Z 22, Punkt 3 angedeutete Bemerkung aufzunehmen. Ueber die erfolgten Anmeldungen sind die Beschei ­ nigungen Muster 5 auszusertigen ; unterlassene Stellungs ­ meldungen sind anzuzeigen 23, Punkt 7 und 9 der Wehrvorschrist). Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde-Borstehungen anzustellenden Nachfor ­ schungen sind abgesonderte Verzeichnisse zu verfassen: a) über die in der Gemeinde heimatberechtigten und zu ­ ständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens auszu- füllen, die weiteren 9 Rubriken aber selbstverständlich unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Aus ­ fertigung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungspflichtigen nach Muster 7, und e) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. — Z 24. Bezüglich der II. und III. Altersclasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern es genügt die Richtigstellung der im Vorjahre angefertigten Verzeichnisse der 1869 bezw. 1868 Gebornen und Borlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der der Altersclasse korrespondierenden Colonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungsverzeichnisse nach Vorschrift des 8 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde-Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde-Vor ­ stehungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllnng der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs ­ bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 50 - kr. - Stempel. Wer offenkundig untauglich ist, bezeichnet § 25, Punkt 4 und können Solche von dem persönlichen Er ­ scheinen vor der Stellungscommission enthoben werden. Bezüglich Epilepsie «Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7 der Wehrvorschristen und sind hierüber die Zeugen behuss eid ­ licher Einvernahme namhaft zu machen. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Slellungs- pflichtigen sind mit 30. November abzuschließen und ohne Terminsüberschreitung bis 10. December l. I. mit jenen Beilagen anher vorzulegen, welche in ß 28, Punkt 3 der Wehrvorschristen vorgeichrieben sind. Ein etwaiger Beearf an Drucksorten ist detailliert bis längstens 28. Oktober l. I. hieramts anzusprechen, in welchem Falle die Bestellung bei der k. k. Hof- und Staats ­ druckerei in Wien erfolgen und die Abfertigung gegen Refundierung der Gestehungskosten sofort nach Einlangen bewirkt wurde. Steyr, om 17. Oktober 1890. Z. 1343/B.-Sch.-R ------------------ Rn ckie OrtssMrätke »all HlsMeitMgm. Der k. k. Landesschulrath hat mit Erlass vom 7. Oktober l. I.» Z- 2298, die Entführung der Lesebücher aus dem k. k. Schulbücherverlage in W en und zwar der Ausgabe in drei, sowie der Ausgabe in fünf Theilen für alle VolkS- schulen des BezirkeS Steyr (Land) vom Schuljahre 1891/92 angesangen mit dem Hinweise aus die hoheUnlerrichts-Ministe- rial-Berordnung vom 16. December 1885, Z. 23 323, unter der Bedingung genehmigt, das- die Schüler einer Claffe oder Unterrichtsgruppe, für welche der Wechsel des Lese ­ buches platzgreift, erst dann zur Anschaffung des neuen Lehrbuches zu verhalten sind, wenn sie überhaupt lehrUan» mäßig zur Anschaffung eines neuen Theiles oder Bandes der bisher in Gebrauch gestandenen Lesebücher genöthiget wert en

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