Amtsblatt 1890/41 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. Oktober 1890

Diese Sanitätscommissionen haben aucy D» die Auf- nähme, Evidenzhaltung, Besichtigung und Assanierung der überschwemmten Wohnungen durch Ausführung aller sani ­ tären Maßnahmen zu bewirken, welche im Folgenden auf- gesührt werden. Eure Hochwohlgeboren haben die Thätigkeit dieser Commission in jeder Weise zn fördern, die Unterbringung der 2 ohnpartcien aus überschwemmten Wohnungen in geeigneten Unterkünften zu bewirken und insbesondere darüber zu wachen, dass inundierte Wohnungen nicht früher bezogen werden, bevor von Seite dieser Commissionen deren Beziehbarkeit bestätigt wird. Außerdem ist dem Gesundheitszustände in den inun- dierten Gebieten eine fortgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen und über allfällige besondere Wahrnehmungen sofort Bericht zu erstatten. Die zum Zwecke der Assanierung der Wohnungen zu treffenden Maßnahmen bestehen vor allem darin, dass die Wände und Fußböden, dann die Einrichtungsstücke nach Ablauf des Wassers mit reinem Wasser abgewaschen werden, welches Verfahren nölhigenfalls zu wiederholen ist. Falls es die Sanilätscommission für nothwendig hält, ist auch eine Desinfektion der Wohnränme und Effecten vorzunehmen. Hiezu empfehlen sich außer den Desinfectionsmitteln, welche in der mit dem hierämtlichen Erlasse vom 30. August 1887, Z. 11.061 (L.-G.- und V.-O.-B. Nr. 23) kundgemachten Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16.Augut 1887, Z. 20.662 ox 1886, aufgeführt sind, auch insbesondere eine mehrfach erprobte Mischung von roher Carbolsäure mit roher Schwefelsäure im Verhältnisse von 10:5'/e, von welcher Mischung je '/? Kilo mit 5 Liter Wasser verdünnt anzuwenden ist, dann gebrannter Kalk als Kalkmilch oder Kalkpulver. Die näheren Anweisungen zur Vornahme der Des- insection sind von dem der Sanitätscommissvn beigegebenen ärztlichen Sachverständigen zu ertheilen und ist deren Durchführung von demselben auch zu überwachen. Das Austrocknen der gereinigten Wohnungen ist durch beständiges Lüften mittelst Osfenhalten der Fenster und Thüren, dann durch Heizen der Oefen oder durch Verwendung von eisern n Körben, worin Coaks verbrannt wird, zu fördern. In letzterem Falle ist der Fußboden des auszu- trocknenden Raumes mit einer mehrere Centimeter starken Schichte reinen und trockenen Sandes zu überdecken und sind die Cvakskörbe bei ihrer Verwendung an den Wänden entlang allmählich von einer Stelle zur anderen zu rücken. Bei der Durchführung dieser Maßregel sind jedoch die nöthigen Vorsichten wegen der Feuers- und Erstickungs ­ gefahr durch Kohlendunst nicht außeracht zu lassen. Das Aufreißen der Fußböden hat dort zu geschehen, wo infolge der Lage des Hauses eine starke Durchleuchtung und Verunreinigung des unter dem Erdgeschosse befindlichen Grundes stattgefunden hat. 3 In diesem Falle ist noch überdies die unter dem Fußboden befindliche Füllung mit trockenem Materials zu erneuern. Wenn ungeachtet der Durchführung dieser sanitären Maßnahmen eine vollständige Reinigung und Austrocknung einzelner Wohnungen oder Wohnbestandtheile nicht erreicht werden könnte, so sind bei der Benützung solcher Räume noch außerdem gewisse Vorsichten zu gebrauchen und insbesondere die Bettstätten und andere Einrichtungsstücke von den Mauerwänden wenigstens 30 Centimeter entfernt aufzustellen, um die Ausdünstung und Austrocknung der Mauern nicht zu verhindern. Auch sind Esswaren, wie Mehl, Brot, Fleisch u. dgl., welche durch Nässe leicht verderben, nur an trockenen Stellen aufzubewahren. Besondere Aufmerksamkeit erfordern auch die durch die Ueberschwemmung verunreinigten Brunnen. Dieselben sind vom Schlamme und anderen Verunreinigungen zu räumen und so lange auszuschöpfen, bis das Wasser von der Sanitätscommission zum Genusse unschädlich erkannt worden ist. Abtrittsgruben sind nach ihrer Entleerung wegen ihres baulichen Zustandes zu untersuchen. damit sie nicht etwa infolge einer Beschädigung durch das Hochwasser den benachbarten Untergrund oder gar benachbarte Brunnen durch aussickernden Grubeninhalt verunreinigen. Die im Vorstehenden gegebenen Weisungen, mit welchen selbstverständlich die zur Hintauhaltung der gesund ­ heitsschädlichen Folgen von Ueberschwemmungen dienlichen Mittel nicht erschöpft sind, haben auch bei der Reinigung, Desinfection Stallungen, Hofräumen, zu finden. und Austrocknung von inundiert gewesenen sowie auch bei der Reinigung von solchen Plätzen und Gassen sinngemäße Anwendung Linz, am 10. September 1890. Der k. k. Statthalter: Puthou. Steyr, den 27. September 1890. Z. 10.237. Rn, lüe Oememlle - AoHesmilgm M«l k. k. Oemlarmme-Nostm-CoWMN Widerruf. Der nach Schwarzenberg zuständige, im Jahre 1868 geborene, stellungspflichtige Franz T. Hofmann wurde im Bezirke Linz eruiert. Es erhält daher von der mit dem h. ä. Erlasse vom 23. Juni l. I., Z. 6759 (Amtsblatt Nr. 25), angeordneten Ausforschung desselben sein Abkommen. Steyr, am 10. Oclvbec 1890. Redaction und Vertag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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