Amtsblatt 1890/41 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. Oktober 1890
Z. 10.796. Z. 10.511, In alle Gemeinde - Worstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Gommanden. Aus dsn Erhebungsberichten über die Constatierung der Maul- und Klauenseuche, welche in Oberösterreich durch Einschleppungen aus Böhmen eine große Verbreitung er langt hat, wurde entnommen, dass Seuchenausbrüche in den einzelnen Gehöften vielfach durch Ankauf von und den Contaet mit Vieh erfolgt sind, welches von böhmischen Vieh Händlern und deren Unterhändlern und Verkäufern von Ort zu Ort und von Gehöfte zu Gehöfte ge trieben wurde und kauft worden ist. zumeist stückweise abver- Jndem ich auf das mit der Kundmacbung der hohen k. k. o.-ö. Statthaltern vom 25. März 1889, Z. 4189, mit h. a. Erlasse vom 27. März 1889, Z. 3737 (Amts blatt Nr. 9 ex 1889) intimierte, erlassene und erst mit der Kundmachung der k. k. Statthaltern vom 25. Sep tember 1890, Z. 13v51, (intimiert mit h. a. Erlasse vom 29. September 1890, Z. 10.436) in Erinnerung aebrachte Verbot des Herumziehens mit V eh von Ort zu Ort und von Gehöfte zu Gehöfte (hausieren) verweise, fordere ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Com- manden zufolge Erlasses der h. k. k. Statthaltern vom 8. Oetober 1890, Z. 14.504/1, mit allem Nachdrucke und Strenge auf, die Beobachtung dieses Verbotes schärsstens zu überwachen und die Uebertretungen zur Anzeige bringen zu lasten. In allen Fällen sind die betreffenden Händler (Verkäufer) wegen der Uchertremng des citierten Verbotes den kompetenten Gerichtsbehörden anzuzeigen. Steyr, am 10. Oktober 1890. Z 9814. An sämmtliche Gcmeinde-Morstel-ungen und K. k. Gendarmerieposten-Gommanden. Die Arbeiter-Unfall Versicherungsanstalt in Salzburg hat im Einvernehmen mit dem Herrn k. k. Gewerbe- Jnspector in Gemäßheit des Z 28, 3. Absatz des Gesetzes vom 28. December 1887, N.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1888, den Antrag gestellt, an alle Unternehmer solcher Betriebe, in denen Kreissägen zur Verwendung kommen, die allgemeine Verfügung zu erlassen, dass die Kreissägeblätter mit den erforderlichen Schutzvorkehrungen versehen werden. Mit Bezug auf H 74 der Gewerbe Ordnung finde ich mich bestimmt , diesem Antrags Folge zu geben und zu verordnen, dass bis 1. Jänner 1891 alle Kreissägen mit den nothwendigen Schutzvorrichtungen versehen sind. Hievon werden sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur schleunigen weiteren Veranlassung mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass über die Art der Ausführungen dieser Schutzvorkehrungen die Betriebsunternehmer das Gut- achirn des k. k. Gewerbe-Jnspectors einzuholen haben. Steyr, am 9. Oclober 1890. An alle Gemeinste - Aorstelilmgen nnst k. k. Oenstarmme - Mosten - Commansten Aus einer vorliegenden Anzüge der Müller- und Bäcker- genoffenichaft in Sierning geht hervor, dass sowohl im Stadt- als auch im Landbezirke Steyr im Handelsverkehre bezüglich aller Getreidesorten noch immer das alte Maß, der Metzen, gang und gäbe iit und dass sich insbesondere die Verkäufer durchaus nicht an das vorgeschriebene Maß und Gewicht halten. Ich beauftrage daher die Gemeinde-Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden, dem öffentlichen Verkehre und speciell dem Marktverkehre ein strenges Augen merk zuzuwenden. Die Gemeinde Vorstehnnnen werden die Bestimmungen des Gesetzes vo n 23. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 16 ox 1872, erneuert kund zu machen unv biebei auf die Strasbestim- mungen der Artikel VI und XI ausdrücklich hinzuzuweisen haben. Dawiderhandelnde sind zur Bestrafung anzuzeigen. Steyr, am 9. Ocwber 1890. Z. 9846. R«, sämnMike Oememste-AorsteäMgm. Obwohl im hiesigen Bezirke durch die abgelaufenen Hochwasser ein Schaden an den Wohnungen der Bewohner nirgends verursacht wurde, so finde ich mich dennoch bestimmt, den nachstehenden Erlass des hohen k. k. Statt- halterei-Präsidiums in Linz zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, nachdem die darin niedergelegten Grundsätze des Vorgehens der Behörden und Gemeinde-Vorstehungen auch sür etwaige künftige ähnliche Calamitäten als Norm gelten können. Z. 2I64/l'rü8. Um die gesundheitsschädlichen Einflüsse der jüngst über Oberösterreich hereingebrochenen Ueberschwemmung nach Möglichkeit hintanzuhalten, finde ich mich nach Einver nehmung des k. k. o. ö. Landessanitätsrathes bestimmt. Eure Hochwohlgebvren unter Hinweis auf das Hoskanzlei- decret vom 20. Februar 1823, Z. 4891, betreffend die Vorschriften zur Austrocknung und Bewohnbarmachung überschwemmt gewesener Wohnungen, und beziehungsweise auf das Negierungsdecret vom 18. Juli 1826, Z. 16.178, betreffend die Jnstruction für die Landeshauptstadt Liuz über die bei Ueberschwemmungen zu treffenden Maßregeln, zu beauftragen, in den von der Ueberschwemmung betrof fenen Theilen Ihres Amtsbezirkes unverweilt nachstehende Maßnahmen zu veranlassen. Vor allem ist dafür zu sorgen, dass überschwemmte Wohnungen nicht früher wieder bezogen werden, bis deren vollständige Beziehbarkeit commissionell consiatiert ist. Mit der Durchführung dieser Aufgabe sind Sanitätscommiffionen Z» zu betrauen, welche in den Gemeinden, in welchen sich überschwemmte Wobnstätten befinden, zu bilden sind und welchen thunlichst überall ein ärztliches und ein bauver- ständiges Mitglied beizuzeben ist.
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