Amtsblatt 1890/41 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. Oktober 1890
der k. k. NezirkslitiWlmannschasl 8t«M Steyr, am 16. Ortober 1890 Z. 10.730. Na alle Oememcke-Aorsteimagm uutl k. k. OenckaMerie-Posteu-CommM^ Nr 14 284 I KUNdMackUNa Z. 10.872. An sämmtliche Gemeinde-Workeyungen und k. k. Gendarmerieposten-Kommanden. Z. 14 718/1. Kundmachung aus »» Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 30. September 1890, Z. 8330, nachstehende Kund machung erlassen: Im Hinblicke auf den Wochen-ThierseuchenausweiS der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 27. September l. I-, Z- 13.973, sieht sich die k. k. Landesregierung ver- anlaist, zum Zwecke der Verhütung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Oberösterreich bis aus weiteres die Einsuhr und den Eintrieb von Rindern, Schafen und Ziegen zu Nutzungs- und Handelszwccken aus Obe-Österreich nach dem Herzogthume Salzburg zu verbieten. Die Einfuhr von Schlachtthieren aus seuchensreien Orten Oberösterreichs ist durch die salzburgischen Eisenbahn- (Beschau) Stationen Salzburg, Hallein, St. Johann i. P. und Zell am See zur Schlachtung in den Bestimmungs orten gestattet. Bezüglich der Einfuhr von Schweinen aus Ober- österreich nach Salzburg gelten derzeit noch die Vorschriften der hierämilichen Kundmachung vom 18. December 1889, Z. 9978. Der Durchzugsverkehr mit Klaueutbiren aus der Eisenbahn bleitt durch vorstehende Bestimmungen unberührt. Uebertretungen dieser Anordnung werden nach Maß- gäbe des Gesetzes vom 24. Mai 18ü2, R- G.-Bl. Nr. 51, geahndet. Linz, den 5. Oktober 1890. Der k. k. Statthalter: Putho« m p Hievon werden die Gemeinde-Vorsiehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthhalterei vom 5. Oktober 1800, Z. 14.284/1, mir dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die gleichzeitig an jede Gemeinde abqehende Kundmachung in der ortsüblichen Weise allgemein zu verlautbaren. Steyr, am 9. Oclober 1890. Die Maul- und Klauenseuche ist bisher im politischen Bezirke Wels in 20 im ganzen Bezirke zerstreut liegenden Gemeinden ermittelt worden und hat sohin eine Verbreitung über einen gröberen Landstrich bereits erlangt. Die oberösterrcichische Statthaltern findet daher den Umfang der Bezirkshauptmannschaft Wels als verseuchten Landstrich zu erklären und aus Grund der 20 und 26 des Gchtzcs vom 29. Februar 1880, N. G.-Bl. Nr. 35, Nachstehendes anzuordnen : 1. Die Aus» und Einsuhr (Aus- und Eintrirb) von Wiederkäuern (Andern, Schafen, Ziegen) und Schweinen aus, beziehungsweise in den politischen B'zirk W ls ist bis auf weiteres untersagt. Nur in den ständigen Aus- und Einlade- (Beschau ) Stationen Neumarkt-Kallham und Wels dürsen zum Schlachten bestimmte derlei Thiere eingeladen und zur Ausfuhr aus diesem Bezirke übernommen werden. Der Eisenbahn-Durchzugsverkehr mit Vi-H wird durch diese Anordnung nicht berührt. 2. Die Abhaltung von Viehmärkten — mit Ausnahme von Pserdemärkten — und Thierschauen ist in diesem Bezirke verboten. 3 Der Viehverkehr innerhalb dieses Landstriches unter liegt außer den von der k. k. Bezirkshauptmannschast in Wels, beziehungsweise den Seuchencommiffionen in den Scuchenhöfcn verseuchter Orte und Gemeinden jeweilig aus Grund der Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 8. December 1886, R.-G.-Bl. Nr. 172, angeordneten veteri- närpolizeilichen Maßnahmen keiner Einschränkung. Diese Anordnungen treten mit dem Tage der Betannt- machung in der Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Linz, den 10. Oktober 1890. Der k. k. Statthalter: Puthv«. Steyr, am 13. Oktober 1890.
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