Amtsblatt 1890/39 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. Oktober 1890

/ Ur. 39. Steyr, am Gctoder 1^0. Z. 10.280. Z. 10.436 Än sammttilke Oememäe-AoHeäMM. Kundmachung betreffend die II. diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Auf Grund der Verordnungen des hohen k. k. Mi ­ nisteriums des Innern vom 27. August 1873, N.-G.-Bl. Nr. 18, und vom 24. April 1880, Z. 1194, wird bekannt gegeben, dass die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage am 17. und 18. November vvn der ober- österreichischen Prüfungscommission für die Hufschmiede in Linz abgehalten werden wird. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs Erlangung zum selbständigen Betriebe eines Hufschmiedgewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnis (Lehrbrief) über das ordnungsmäßig erlernte Huf ­ schmiedgewerbe und mit der Nachweisung (Arbeitsbuch) einer mindestens dreijährigen Verwendung als Hufschmied- gehilfe belegten Gesuche bis 25. Oktober 1890 im Wege der politischen Bezirksbehörde an die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz einzusendeu. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungeu zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Sept. 1890, Z. 13.524/1, mit dem Auftrage in die Kenntnis ge ­ setzt, die Hufschniiede vvn dieser Kundmachung zu ver ­ ständigen. Steyr, am 28. September 1890. Z. 10.259 Ru sömmiMe OMmiule-VorstcklMstm lles OmMsiil'Ml'r; UMiiflm u. Urem8MMjier. In den Ortschaften Hallwang, Gemeinde Ebersiallzell, Dambach, Gemeinde Neuhosen, Zeitheim, Gemeinde Pucking, ist die Maul- und Klauenseuche zum Ausbruch gekommen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Auf ­ trage in Kenntnis gesetzt, die Seuche allgemein zu verlaut- baren und sämmtliche Viehbeutzer, sowie die Vieh- Fleischbeschauer bei Strafandrohung auszufordern, jeden Verdacht und Ausbruch der Maul- und Klauen ­ seuche im Sinne des Gesetzes 88 15 und 16 vom 29. Feb ­ ruar 1889, R.-G.-B!. Nr. 35, sofort der Gemeinde-Vor- stehung zur Anzeige zu bringen. Steyr, am 28. September 1890. An sämmtliche Henteinde-Morsteyungen und K. k. Gendarmerieposten-Gom O Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthälterei vom 25. Seplember 1890, Z. 13.851/l, ist die nachfolgende Kund ­ machung mjt dein Aufträge zu verlautbaren, aüf die Ein ­ haltung der hierin bestimmten Verfügungen das größte Augenmerk zu richten. Nr 13 851/1 Kundmachung Nachdepr die Maul- und Klauenseuche in der jüngsten Zeit durch Handelsvieh aus Böhmen in mehrere Bezirke Ober- österreichs eingeschleppt worden und weitere UinschlA dieser Seuche aus Böhmen mit Grund zu besorgen 'And, findet dwk. k. oberösterreichijche" Statthalters'in^emäßhA der Bestimmungen des 8 5 des^Gssetzes vöm ^OxDbrkgr 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) Nachstehendes anzuyrdn : X 1. Der Einirreb und die Einfuhr' von Gebenden PZleder- käuern (Mndern, Schafen, Ziegen) und'Schweinen, für den Handel und zur Nutzung aus Böhmen nach Oberofierreich ist bis. aus weiteres ausnahmslos verhüten» 2'. Thiere dieser Gattung, welche' rv verbotswidriger Weise eingesührt worden sind und betroffen werden, And von den Gemeinde-Vorstehungen jener Gemeinden, in deren Gebiet die Anhaltnng erfolgt ist, an einem abgesonderten, dem ein ­ heimischen Vieh nicht zugänglichen Orte in Verwahrung und Beaufsichtigung zu nehmen. Dieselben dürfen nach Ablauf von 7 Tagen und zwar erst dann dem freien Verkehre über ­ geben werden, wenn deren Gesundheitszustand durch den Amlsthierarzt sichergestellt worden ist. Alle hieraus er- wachsenden Auslagen hat der Besitzer dieser Thiere zu be- strei'en und unterliegt der Uebertreter dieses Verbotes selbst ­ verständlich auch noch den Strafbestimmungen des Z 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51. 3. Zur Schlachtung bestimmte derlei Thiere dürfen nach Oberösterreich, jedoch nur mit der Eisenbahn und dann eingesührt werden, wenn deren seuchenfreie Provenienz und Gesundheitszustand durch die Viehpäfse dargethan ist und die Ausladung nur in den ständigen oberösterreichischen Aus- und Einlade- (Beschau-) Stationen Freistadt, Linz, Braunau am Jnn, Ried, Neumarkt-Kallham, Andors, Schärding und Wels stattftndet, von denen aus ein Abtrieb nach anderen Orten nicht gestattet ist.

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