Amtsblatt 1890/38 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. September 1890
der k. k. Vezl'rkshailpkinannschasi 8leyr. Ur. 38. Steyr» am 28. September 1890. Z 9917. Uy sämmMe Oememäe-VorßeäMgm Mit äie kolkwürckigm Pfarrämter. Verheerende Hagelschläge, Wolkenbrüche und heftige Stürme haben schon seit Monaten verschiedene Gegenden Oberösterreichs heimgesucht und traurige Spuren der Ver wüstung an Hab und Gut zurückgelassen. Zu diesen schweren Elementarereignissen gesellten sich in den jüngsten Tagen noch die Schrecknisse einer Ueber- schwemmung. Andauernde Regengüsse verwandelten die Donau und viele ihrer Zuflüsse zu reißenden Strömen und manche un scheinbare Wasseradern des Landes zu Wildbächen, die in ihrem zügellosen Laufe nicht bloß zahlreiche Usergrundstücke und Wasserwerke beschädigten, sondern auch weite Strecken der mit Sorgfalt gepflegten Felder überfluteten, die Früchte unsäglichen Fleißes zerstörten und auch Wohnstälten be schädigten. Die durch dieses Elementarereignis Betroffenen sind großentheils arme Leute, Inwohner, welche, mit ihren An gehörigen aus den täglichen Verdienst angewiesen, durch die Uelerschwemmung Hab und Gut verloren, Besitzer kleiner Häuser, die außerstande sind, aus eigenen Mitteln ihre Wohnstätten wieder herzustellen, Landwirte, die ihre ganze Hoffnung aus die nun vernichtete Ernte gesetzt haben. Bedeutend sind die Schäden, welche diese Hochflut an gerichtet hat, wenn auch gegenwärtig noch vor Ablaus der Gewässer der entstandene Schaden ziffermäßig noch nicht festgestellt werden konnte. Es ist daher nicht allein eine patriotische Pflicht, son dern auch ein Gebot der Humanität, die verderblichen Wirkungen dieser elementaren Gewalten aus die wirtschast- uchen Verhältnisse der betroffenen Gegenden nach Möglich keit zu lindern. Schon hat sich der Staat an dieser Hilssaction be- theiligt, indem die Regierung mit der kaiserlichen Verord nung vom 6. September 1890 ermächtigt wurde, zur Be streitung der aus Anlass der jüngsten Ueberschwemmungen in Böhmen, Oesterreich ob und unter der Enns, Ober- und Niederschlesien und Vorarlberg erforderlichen Ausgaben den Betrag von zwei Millionen Gulden aus Staatsmitteln nach Maßgabe des dringendsten Bedarfes zu verwenden. Aber auch edle Menschenfreunde haben bereits durch nennenswerte Geldspenden ihren gemeinnützigen Sinn bekundet. - Es wird daher auch ein Appell an den stets bewähr ten Wohlthätigkeitsfinn der Bewohner Oberösterreichs ins besondere bei jenen nicht wirkungslos verhallen, die von diesen Elementarereignissen verschont geblieben sind. Der Herr k. k. Statthalter fand daher mit dem hohen Erlasse vom 12. d. M., Z. 2202/krä8., eine allgemeine Sammlung milder Gaben rm ganzen Lande für die durch die aufgesührten Elementarereigniffe betroffenen Nothlsiden- den auszuschreiben, infolge dessen die Gemeinde-Vorstehungen eingeladen weroen, diese Sammlung, welche von Haus zu Haus vorgenommen werden soll, unverweilt einzuleiten und durchzusühren und die eingehenden Beträge längstens bis 15. k. M. anher zu senden. Die hochwürdigen Pfarrämter werden ersucht die Ge- meinde-Vorstehungen bei Einleitung dieser Sammlung wirk samst zu unterstützen. Steyr, am 17. September 1890. Z. 10.193. Ky sämiMlke Oememäe - Aorstekungm. Das hohe k. k. Finanz-Ministerium hat mit dem Erlasse vom 2. September 1890, Z. 31.539, sämmtlichen k. k. Finanz-Landes-Behörden eröffnet, dass die Ver sicherungsgeschäfte der nach dem Gesetze vom 28. December 1887 (Nr. 1 R.-G.-Bl. ex 1888) errichteten Arbeiter-Un fallversicherungsanstalten und der nach dem Gesetze vom 30. März 1888 (Nr. 33 R.-G.-Bl.) errichteten Arbeiter- Krankencassen mit den versicherungspflichtigen Betriebsunter nehmern und Versicherten auf Grund des Z 56 des Gesetzes vom 28. December 1887, beziehungsweise des tz 75 des Gesetzes vom 30. März 1888 gebürenfrei und daher die Leistungen der Betriebsunternehmer und Versicherten an die Anstalt (Casse), sowie die Leistungen der Anstalt an die Versicherten und ihre Hinterbliebenen keiner Gebür, insbesondere auch nicht den in der Tarifpost 57 L und I? des Gesetzes vom 13. December 1862 angeordneten Gebüren unterliegen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge des hohen Statthalterei-Erlasses vom 19. September 1890, Z. 13.399/l, zur eigenen Wissenschaft und behufs Ver ständigung der nach dem Kranken-Versicherungs-Gesetze ein gerichteten Krankenkassen, welche in dortiger Gemeinde- Vorstehung ihren Sitz haben, in die Kenntnis gesetzt Steyr, am 22. September 1890.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2