Amtsblatt 1890/37 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. September 1890

2 I Kremümiinster im Resl'schen Gasthause am Frei lag den 7. November um 8 Uhr früh für die Lavdwehrmänner des Gerichtsbezirkes Kremsmünster. Die Btannschaft, welche nicht zur bestimmten Stunde am Controlsplatze erscheint, sowie jene, welche ohne genügende Entschuldigung wegbleibt, hat bei der Nachcontrole in Linz (Landwehr-Kaserne) am Montag den 24. November um 9 Uhr früh zu erscheinen. Die auch von der Nachcontrole Wegbleibenden werden mittelst Einberufungskarte in die Evidenzhaltungs-Station Linz einberufen und wird deren Bestrafung eingeleitet. Die Gesuche derjenigen, welche wegen Erkrankung oder Aufenthaltes im Auslande verhindert sind zu er ­ Die Gemeinde-Vorstehungen haben dies zu verlaut baren und hievon speciell die genannten Werkmeister mit dem Beifügen schriftlich in die Kenntnis zu setzen, dass ihnen gegen diese Anordnung binnen 14 Tagen der Necurs an die Landesstelle offen steht. Steyr, am II. September 1890. Z. 9854. An sämmtliche Gemeindt-Worlleyungen und K k. Hendarmerieposten-Oomm mden. scheinen, ferner die Gesuche der Staatsbeamten, Volksschul- Es wird hiemit ans die hohe Handelsministerial- lehrer, der im Post-, Telegraphen- und Eisenbahndienste Angestellten sind zu sammeln und spätestens vier Tage vor Beginn der Controlsversammlung hieher vorzulegen. Die Assentjahrgänge 1878 und 1890 haben eben ­ falls zur Controlsversammlung zu erscheinen. Die Herren Gemeinde-Vorsteher oder deren Stellver ­ verordnung vom 30. August 1890, R.-G.-Bl. 169, betreffend das Verhalten des Publicums angesichts der mit Läutwerk versehenen Eisenbahnzugsschranken, dann bei den mit der Warnungstafel Achtung auf den Zug" versehenen Weg treter haben sich mit dem Landwehr-Meldebuche an den bezeichneten Tagen einzusinden. Einberufungskarten werden keine ausgegeben. Die k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden der Controls- orte werden angewiesen, an den betreffenden Tagen zu den bezeichneten Stunden je zwei Gendarmen als Assistenz bei- zustellen. Übersetzungen bei Localbahnen ausdrücklich aufmerksam gemacht und ergeht an die Gemeinde-Vorstehungen, deren Gebiet von Eisenbahnen durchzogen wird, der Auftrag, diese Verordnung ortsüblich zu verlautbaren Die Sicher- heitsorgane haben deren stricte Befolgung zu überwachen und Dawiderhandelnde anzuzeigen. Steyr, am 14. September 1890. Z. 9813. Na alle Omeimle - AorstckMM imck k. k. Omstarmme - Mostm - Commanckm. Steyr, am II. September 1890. T Z. 9815. An alle Gemeinde-Worstet-ungen und k. k. Gendarmerieposten - Kommanden. Ueber Antrag der Arbeiter-Unfall-Versicherungsanstalt in Salzburg finde ich aus Rücksichten der Sicherheit gemäß 8 28, 3. Absatz des Gesetzes vom 28. December 1887, Ueber Antrag der Arbeiter-Unfalls-Versicherungs- anstalt in Salzburg finde ich in Gemäßheit des 8 28, 3. Absatz des Gesetzes vom 28. December 1887, N.-G -Bl. Nr. 1 ox 1888, die Anordnung zu treffen, dass alle Dach ­ decker- und Bauspenglermeister verpflichtet werden, ihren Arbeitern in allen Fällen, in welchen die Arbeit der letzteren eine Gefahr in sich birgt, vor allem bei R.-G-Bl. Nr. I ox 1888 anzuordnen, dass alle Leder ­ fabrikanten, Lederer und Gerbereibesitzer den Arbeitern bei Strafe für die Außerachtlassung anzubefehlen habe», nie mehr als eine jener Bottichen, welche heiße Lohe enthalten, zu öffnen, und diese nur zum Theile, indem die Abhebung des ganzen Deckels durch die Arbeit nicht bedingt ist. Arbeiten auf Dächern, die nöthigen Schutzvorkehrungen, Zuwiderhandelnde werden in Gemäßheit der hohen Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857, N.-G.-Bl. als da find: Tragen starker Leibgurten mit Stahlkarabinern, an welchen das Rettungsseil zu befestigen ist, oder mit Nr. 198, bestraft werden. Die Gemeinde-Vorstehung hat dies zu verlautbaren der Sicherung nach dem System S. Blankenberg, Bau ­ schlossers in s ien. III., Gärtnergasse 5, versehen. beizu- stellen. Die Unterlassung wird nach Maßgabe der Bestim ­ mungen der hohen Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, bestraft. und hievon insbesondere die genannten Werkmeister schrift ­ lich mit der Aufforderung zu verständigen, diese Verfügung in ihrer Betriebsstätte in geeigneter Weise bekannt zu geben. Sollte sich ein Gewerbsunlernehmer durch diese Ver ­ fügung beschwert erachten, so steht ihm hiegegen binnen 14 Tagen der Recnrs an die Landesstelle offen. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptinannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrnckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2