Amtsblatt 1890/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. September 1890
der k. k. Lezirkshauptmannschast 8leyr. Mr. 36. Steyr» am 11. September 1890. Z. 9538. Nil ckie Gememile - Aorstelmngm. Volkszählung. Mit dem XI^V. Stücke des Reichsgesetzblattes Nr. 162 des lausenden Jahres ist den Gemeinde - Vorstehungen die Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. August, betreffend die Vornahme der Volkszählung nach dem Stande vom 31. December 1890 zugekommen, welcher Verordnung auch die bei dieser Zählung in Verwendung kommenden Formularien und Belehrungen zu denselben beigesügt sind. Indem ich nun die Herren Gemeinde-Vorsteher speciell auf das Erscheinen des erwähnten Stückes des Reichsgesetz blattes aufmerksam mache, fordere ich dieselben dringend aus, sich aus das genaueste mit dem Inhalte und Geiste der erwähnten Verordnung, beziehungsweise der Formularien und Belehrungen derselben mit möglichster Beschleunigung bekannt zu machen. Auch haben die Herren Gemeinde-Vorsteher Sorge zu tragen, dass die als Zählungscommissäre von der Gemeinde in Aussicht genommenen und hieramts genehmigten Persönlichkeiten sich mit dem Inhalte der Volkszählungs- Vorschrift vom 29. März 1869 und den eingangs erwähnten Formularien und Belehrungen aus das eingehendste bekannt machen. Um auch den Gemeinde-Vorstehern und ihren Stell vertretern die Kenntnis und das volle Verständnis der Vor schriften über die Durchführung der Volkszählung möglichst zu erleichtern, sowie im Hinblicke auf die große Wichtigkeit, welche eine entsprechende, auch das Gebiet der praktischen Anwendung in sich schließende Schulung der als Zählungs- Commissäre in Aussicht genommenen Individuen für eine richtige Durchführung der Volkszählung besitzt, werde ich b i Anlass nehmen, in der zweiten Hälfte des Monats October l. I. bei eigenen Amtstagen an der Hand der bezüg lichen Formularien und Belehrungen Besprechungen abzuhalten, bei welchen auch jene Personen und Gemeinde beamten, welchen die Ausgabe der Zahlung anvertraut ist, zu intervenieren haben. Hinsichtlich der den einzelnen Zählungscommissären zuzuwersenden Zählungs-Rayons ist dafür Sorge zu tragen, dass der Umfang dieser Rayons nicht zu groß sei. Wenn auch in erster Linie die Eignung und Befähigung der Zählungscommissäre und ihre entsprechende Schulung in Betracht kommt, so darf doch nicht aus dem Auge gelassen werden, dass auch der Umstand, dass den Zählungscom- miffären nicht zu große Gebiete zugewiesen werden, für eine entsprechende und präcise Durchführung der Volkszählung von großer Bedeutung ist. des Z 35 der Volks- Da gemäß der Bestimmun zählungs - Vorschrift die Zählung im Laufe des Monats Jänner zu vollenden ist, somit als äußerster Termin für den vollständigen Abschluss der Zählung der 31. Jänner bestimmt erscheint, so wird schon bei der Abgrenzung des Zählungs-Rayons daraus Bedacht zu nehmen sein, dass diese Vorschrift unbedingt und ausnahmslos eingehalten werde. Zu diesem Zwecke und damit auch im Falle des Eintretens einer unerwarteten Störung diese unüberschreit- bare Frist pünktlich eingehalten werde, wird die Abgrenzung des Zählungsrayons und die ganze Eintheilung derart zu treffen sein, dass auch auf allfällig eintretende Störungen oder nothwendig werdende Nacherhebungen Rücksicht ge nommen erscheint. Es wird sich daher empfehlen, die Eintheilung so zu treffen, dass die Zählung in allen Zählungs- Rayons mir 20. Jänner 1891 abgeschlossen werde. Da die Zählungscommissäre den ihnen zugewiesenen Rayon und die topographischen Verhältnisse desselben genau kennen müssen, wird es sich daher empfehlen, dass dieselben ihren Rayon unter Anhandnabme der eingesendeten, richtig gestellten Octschasts - Verzeichnisse vorher begehen, um sich die erforderliche Information über die örtlichen Ver hältnisse zu verschaffen. Diese Verzeichnisse werde ich anlässlich oben gedachter Amtstage den Gemeinde-Vorstehungen über geben. Da endlich die Volkszählung zu einem bestimmten Zeitpunkte gleichmäßig in allen Königreichen und Ländern vorgenommen werden und Daten liefern soll, welche zur gegenseitigen Vergleichung bcnützt zu werden geeignet sind, ist es unumgänglich nothwendig, dass bei der Volkszählung überall möglichst gleichmäßig vorgegangen werde und dass daher auch die Interpretation, welche den Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes und der Durchführung- - Vor schriften gegeben wird, möglichst gleichförmig sei. Zu diesem Zwecke wird über allsällige an die Bezirkshauptmannschaft gerichtete Anfragen die hohe k. k. Statthalterei entscheiden. Schließlich bringe ich den Gemeinde-Vorstehungen die besondere Wichtigkeit der Volkszählung und die Nothwendig keit einer präcisen und umsichtigen Anwendung der bezüg lichen Bestimmungen neuerlich in die Erinnerung und mache die genaueste und pünktlichste Durchführung aller auf die Volkszählung Bezug habenden Vorschriften und Anord nungen zur strengsten Pflicht.
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