Amtsblatt 1890/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. September 1890
K. K. Rezirkshauplinaimschast 8l«M. Ur. 33. Steyr, am 4. September 1890. Z. 9084. Rn alle Oemeüule - WHMngm. (Umfang des Hufschmied Gewerbes.) Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat im Ein vernehmen mit dem hohen k. k. Handelsministerium die Frage, ob consessionierte Hufschmiede auf Grund dieser ihrer Gewerbebesugnisse auch zur Ausführung von Roh- (oder Grob-) und Wagenschmiedarbeiten (Post 42 der durch die Ministerial-Verordnung vom 10. Nov. 1886, R.-G.-Bl. Nr. 159 ergänzten Ministerial-Verordnung vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 110) berechtigt sind, zu bejahen be funden, weil nach den für die Erlangung der Concession zur Ausübung des Hufschmiedgewerbes bestehenden Vor- schristen niemand in den Besitz der Concession für die Aus Übung des Husbeschlages gelangen kann, der nicht die Er lernung des Schmiedgewerbes, die mehrjährige Verwendung in demselben nachgewiesen hat. Es haben somit concessionierte Hufschmiede, im Falle sie Arbeiten der Roh- (öder Grob ) und Wagenschmiede auszusühren beabsichtigen, nicht nöthig, auch das Gewerbe der Roh» und Wagenschmiede anzumelden. Zufolge Erlasses der hohen k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13 August l. I., Z. II. 869/1, werden die Gemeinde- Vorstehungen hüvon behufs allgemeiner Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 25. August 1890. O Z. 9400. ------------------ . v Rn, sämmtlilke Gememcke-AorßckMM. Dieselben werden ausgesordcrt im Sinne des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.-G.-M. Nr. 121, und unter Beachtung d s hierämtlichen Erlasses vom 6. August 1888, Z. 7740, Amtsblatt Nr. 23, zur Anlegung der Urlisten der Geschworenen pro 1891 zu schreiten und dieselben nach ersolgter Auflage am Amtssitze des Gemeinde-Vorstehers bis Ende September l. I. unter Anschluss der Kund machung und aller etwa einlaufenden darausbezüglichen Schriftstücke hierher vorzulegen. Bei Verfassung des Verzeichnisses der zum Geschworenen amte Berufenen sind die Bestimmungen der ZH 1 bis incl. 8 des eben citierten Gesetzes genau zu beachten. Die Namen der für das Amt eines Geschworenen besonders geeigneten Persönlichkeiten sind in der Liste in üblicher Weise mit Blau- oder Rothstist zu bezeichnen. St ehr, am 28. August 1890. Z. 9190 An alle Gemeinde - Worsteßungen und k. k. Gendarmerieposten - Kommanden. Ausforschung. Die k. k. Stallhalterei für Mähren hat um die Ver anlassung der Ausforschung des Eduard Langer, welcher bisher seiner Stellungspslicht nicht entsprochen hat, angesucht. Derselbe wurde am 9. April 1867 in Gr. Ullersdors im Bezirke Mährisch-Schönberg als unehelicher Sohn der dort hin zuständigen Franziska Langer, ledigen Tochter der ledigen Anna Langer aus Böhm.-Eisenberg, geboren. Die nach dem genannten Stellungspflichtigen, beziehungsweiie dem Aufent halte seiner Mutter gepflogenen Nachforschungen ergaben, dass die letztere im Jahre 1868 mit ihrem Geliebten, dem Harfenisten Eduard Poisel, die Heimatsgemeinde verließ und sich wahrscheinlich nach Ungarn begeben hat. Nachdem die vorgenannten Individuen in der Heimatsgemeinde gänzlich unbekannt sind, konnte auch keine Personsbeschreibung des Eduard Langer beigebracht werden. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. August l. I., Z. 12.111/IV, werden die Gemeinde-Vor- stehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden ange wiesen, sogleich eingehende Nachforschungen nach dem Ge nannten zu pflegen und ein allfälliges positives Resultat bis 20. September l. I. anher zu berichten, insbesonders haben die Gemeinde-Vorstehungen zu erheben, ob Eduard Langer nicht etwa in einem der Verzeichnisse der Stellungs Pflichtigen einer Gemeinde ausgesührt erscheint, dort seiner Slellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Steyr, am 26. August 1890. Z. 8595. ------------------ An sämmtliche Gemeinde-Worsteyungen und K. k. Gendarmerieposten-Gommanden. Ausforschung eines Stellnngspsttchtigen. Der am I. December 1867 in der Gebäranstalt zu Wien geborene Albert Fabesch von Neu-Reisch, unehelicher Sohn der gegenwärtig in Wien wohnhaften Antonia Fabesch verehelichten Böll, hat bis jetzt der Stellungspslicht nicht entsprochen und es blieben die eingeleiteten Nachforschungen nach demselben ohne Erfolg. Nach dem Ergebnisse der dies bezüglichen Erhebungen soll der Knabe Albert Fabesch am 9. Tage nach seiner Geburt in Gegenwart und unter Zu stimmung der Mutter in der Directionskanzlei der Gebär- anstalt einer anständig gekleideten Frau, aus welche vor der Anstalt ein Wagen wartete, übergeben worden sein, und
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