Amtsblatt 1890/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. August 1890
2 unter Bezugnahme aus den Statthalterei-Erlass vom 31. Jänner 1887, Z. 1298/V (intimiert mit h. ä. Erlass vom 8. März 1887 Z. 2349 AmtS-Blatt Nr. 7), zur allgemeinen Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 23. August 1890. Z. 806M. Än sämmiMe Gemeinde-Aorstelumgen. Im Nachhange zum h. ä. Erlasse Z. 741M vom 29. Juli l. I., Amtsblatt Nr. 30 ox 1890, erhalten die Gem-inde-Borstehungen den Auftrag, jene Mannschaft, deren Abmeldung zur Waffenübung oder Recruten-Ausbildung in den Landwehrpässen von Seite der Gemeinde bestätigt wird, von Fall zu Fall sofort der k. k. Landwehr-Eoidenz-Ab- theilung Steyr durch Einsendung der vorgeschriebenen Ab meldung — selbstverständlich in solchen Fällen ohne Land- wehrpass — zur Kenntnis zu bringen, welche sodann das vorzeschriebene Abmeldungs-Aviso zu verfassen und ihrer Vorgesetzten k. k. Landwehr-Evidenzhaltung in Vorlage zu bringen hat. Letzteres war bisher in mehreren Fällen nicht möglich, indem einige Gemeinde-Vorstehungen die Ab meldungen in den Landwehrpässen bestätigten und der Evidenz-Abtheilung dies erst nach circa 14 Tagen und zum Theile auch gar nicht zur Kenntnis brachten. Es ist dies umsomehr nothwendig, als die k. k. Landwehr-Evidenz-Ab theilung jene Behörde ist, welche zu wissen nöthig hat, ob die Mannschaft ihrem Einrückungsbesehle auch thatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Schließlich wird betreffend der für Meldungszwecke zu verwendenden vorschriftsmäßigen Drucksorten der eingangs citierte Erlass in Erinnerung gebracht. Steyr, am 26. August 1890. Z. 8233. Rn alle Oememlle - AorßekMgen unck k. k. Omllarmme - Mosten - Commancken. Ausforschung. In der Gemeinde Nohrbach a. d. Gölsen wurde am 16. März l. I. ein taubstummes Jndividium, angeblich Johann Novotny, angehalten, besten Provenienz bisher trotz der eingehendsten Erhebungen nicht sichergestellt werden konnte. Novotny führte nur mehrere Bettelbriefe mit sich, nach welchen er Soldat im 13. Husarenregimente und Paradckutscher des Prinzen Benjamin von Rohan zu Lista in Böhmen gewesen sein soll. Derselbe dürfte bei 46 bis 50 Jahre alt sein, ist gebrechlich, die linke Hand fehlt ihm. Nach einer Mittheilung der k. k. WzirkShauptmannschast Jungbunzlau ist jedoch in der Gemeinde Neu-Lyssa sowie i» der Stadt Lyssa der Name Johann Novotny gänzlich unbekannt. Der angebliche Johann Novotny stand im Oktober 1889 in der Gemeinde Lengefeld in Sachsen in Armen pflege, entwich dann von dort am 31. Octcbsr 1889, nach dem auch die von der Hebungen über besten waren. Das beschriebene und Simulant sein. Gemeinde Lengefeld gepflogenen Er- Zugehörigkeit resultatloS geblieben Jndividium dürste ein Schwindler Zufolge Erlasse- der k. k. oberösterreichischen Statt Halterei vom 21. Juli l. I., Z. 1045I/H, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Com- manden beauftragt, sogleich eingehende Nachforschungen zur Feststellung der Identität des fraglichen Jndividiums zu pflegen und im Falle eines positiven Ergebnisses derselben anher die bezügliche Mittheilung zu machen. Steyr, am 21. August 1890. Z. 8771. Rn a5e Oememile - AorstckMgen. Warnung vor einem Unterstützungswerber Der nach Taus zuständige Johann Emil Radl Photographengehilfe, 43 Jahre alt, treibt sich in den Alpen- ländern ohne Neisebewilligung herum und hat es verstanden, bei verschiedenen Gemeinden Geldunterstützungen auf Kosten der Heimatsgemeinbe herauszulocken. Radl ist im Jahre 1846 geboren, mittlerer Statur, hat ein ovales Gesicht, dunkelbraune Haare, graue Augen, einen proportionierten Mund und eine stumpfe Nase. Zufolge Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 7. August 1890 Z. 11.094/lI, werden die Gemeinde-Vor- stehungen auf dieses Jnuviduum mit der Weisung aufmerksam gemacht, demselben keine Geldunterstützungen zu gewähren. Steyr, am 20. August 1890. Z. 8966. An sämmtliche Hemeinde-Worsteßungen und k. k. Hendarmeneposten-Kommanden. Es ist ein gewisser Markus Fößl, Taglöhner, zuständig nach Weyer, der sich im hiesigen Bezirk irgendwo in Arbeit befindet, auszusorschen und im Falle der Eruierung bei der betreffenden Ausenthaltsgemeinde darüber protokollarisch einzuvernehmen, ob sein Kind Caspar, 2 Jahre alt, ehelich geboren oder später legitimiert worden ist, ober ob selbes unehelich ist. Das Ergebnis ist binnen 3 Wochen zu berichten. Steyr, am 20. August 1890. Z. 9077. An alle Hemeinde - Dorstehungen und k. k. Hendarmerieposten - Gommanden. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 30. Juli 1890, Z. 8522, dem von Dr. Franz Borsodi in Budapest durch den Hof- und Gerichtsadvocaten Dr. Gallia eingebrachten Necurse gegen die in zweiter Instanz erfolgte Bestätigung der Entscheidung des Wiener Magistrates vom 4. Juli v. I., Z. 78.264, mit welcher dem Recurrenten die fernere Ausübung des ihm am 17. März 1887 ertheilten Privilegiums auf einen elektro-metalllschen Apparat zur Behebung der männlichen Impotenz im Grunde des 8 19 des kaiserlichen Patentes vom 15- August 1852, N.-G.-Bl. Nr. 184, aus öffentlichen Sicherheitsrücksichten untersagt worden war, nach Anhörung des Obersten Sanitäts rathes im Grunde des Z 19 des Privilegiengesetzes keine Folge zu geben befunden, weil die Ausübung dieses Privi legiums aus öffentlichen Gesundheits-, außerdem auch aus SittichkeitSrücksichten unzulässig ist.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2