Amtsblatt 1890/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. August 1890

k. k. Vezirkshaupimannschasi 8leyr Sleyr» am 28. August 189« Z. 9108. M sälnmiMe GMelnäe-HorMMgen Mll an M kwiüamrlügea Pfarrämter. In Gemäßheit des Z 8 der Landsturm-Verordnung vom 6. Juni 1886, N.-G.M. Nr. 90, abgeändert und ergänzt im R.-G.-Bl. Nr. 193 ex 1889, wird die Einleitung der Vorarbeiten für die Verzeichnung der im Jahre 1891 in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge an ­ geordnet. Zu diesem Behufe wird den hochwürdigen Pfarrämtern und den Matrikensührern in Erinnerung gebracht, dass die nach Muster Beilage I a der cilierten hohen Ministerial- Verordnung zu verfassenden Auszüge aus den Tauf- und Geburts-Negistern all' in der Gemeinde geborenen Personen männlichen Geschlechtes, welche im Jahre 1891 das 19. Le ­ bensjahr vollenden, beziehungsweise vollendet haben würden (somit alle im Kalenderjahre 1872 geborenen Jünglinge), zu umfassen haben und bis Ende October 1890 an die betreffenden Gemeinde-Vorstehungen zu übergeben sind. Der allsällige Todestag der in dem Matriken-Auszuge verzeichneten Personen — soweit dies auf Grund der von den Matrikensührern geführten Sterberegister geschehen kann — ist in Nubr.k 4 dieses Auszuges einzutragen. Die Gemeinde-Vorstehungen haben sofort nach Ein- langeu dieser Matrikenauszüge in eben derselben Weise, wie dies in den W 25, 26 und 28 der Wehrvorschriften I. Theil hinsichtlich der stellungspflichligen Jünglinge vorgeschrieben ist, die nöthigen Nachforschungen nach den zuständigen, nicht- zuständigen und gänzlich unbekannten Landsturmpslichtigen zu pflegen und sodann auf Grund der Matrikenauszüge und dieser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster VI, VII und VIII der Wehr-Vorschriften in je einem Pare zu verfassen und diese Verzeichnisse mit allen Behelfen (welche die Aufnahme oder Auslassung eines Landsturmpflichtige» rechtfertigen, somit der Matriken-Aus- züge, Tauf- und Todtenscheine und aller Korrespondenzen) bis längstens 1. December 1890 anher vorzulegen. Es wird erinnert, dass eine Meldepflicht sür die in's landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge derzeit ni besteht, und dass Befreiungsgesuche bei der Verzei nung der Landsturmpflichtigen nicht in Betracht kommen. Bei den zu verwendenden Drucksorten sind die Aus ­ schriften sinngemäß in der Art richtig zu stellen, dass statt „Stellungspflichtigen" immer „Landsturmpflichtigen" zu setzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung" der Stellungspflichtigen betreffen, leer zu lassen sind. Im gleichen Termine sind gemäß Punkt 62 lit. und 63 los oit. die auf den unumgänglichsten Bedarf zu beschränkenden Anträge auf Enthebung vom Landsturm- dienste nach Muster Beilage 12 zu erstatten, wovel die Ent- Hebungs-Certificate der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden zur Verlängerung mit vorzulegen und im Ver ­ zeichnisse, Muster Beilage 12, ersichtlich zu machen sind. Die Verzeichnisse der sür besondere Dienstleistungen gewidmeten Landsturmpflichtungen nach Punkt 131 leZ. vit.. und zwar die nach Berussclassen getrennten Nominativ- Verzeichnisse der graduierten Aerzte, diplomierten Wundärzte, diplomierten Pharmaceuten, diplomierten Thierärzte, der Curschmiede und Civil'Jngenieure nach Muster Beilage 23 der übrigen LandsturmpfUchtigen mittelst Summarnachwei- snng nach Muster, Beilage 24, sind bis 6. Jänner 1891 anher vorzulegen. Zugleich wird bemerkt, dass diese Ver ­ zeichnisse auf dem 1. Jänner k. I. zu basieren und alle 24 landsturmpflichtige« Altersklassen zu umfassen haben. Die Formularien hiezu sind im Amtsblatte Nr. 36 ox 1888 publiciert und ist die Verwendung älterer derlei Drucksonen nicht zulässig. Die gegebenen Termine sind strengstens einzuhalten. Steyr, am 21. August 1890. Z. 9081. In alle Gemeinde-WorstchulMn und k. k. Gendarmerieposten-Gommanden. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit Erlass vom 30. Juli l. I., Z. 12.895, eröffnet, dass das königl. ungar. Ackerbauministertum mit Verordnung vom 15. Mai l. I., Z. 22.278, sämmtliche ungarische Eisenbahnen erste Donau - Dampsschiffahrts- und die k. und k. priv. Gesellschast neuerdings angewiesen hat, die Viehpässe der nach Oesterreich und nach Deutschland bestimmten Thier ­ transporte durch den Chef der Eisenbahn-Aufladestation eventuell der nächsten Anschlussstation mit der deutschen Uebersetzung versehen zu lassen. Der betreffende Stationschef ist für die Richtigkeit der Uebersetzung persönlich verantwortlich und hat daher die Uebersetzung mit der folgenden Clausel zu versehen: „Für die Richtigkeit der Uebersetzung — N. N. Stationschef." Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 15. August 1890, Z. 11.871/1,

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