Amtsblatt 1890/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 21. August 1890

2 Die GesuMhei-sentificate müssen bescheinigen, dass die Thiere wenigstens seit 20 Tagen in der Schweiz ge ­ standen sind und von Distrikten herstammen, wo wenigstens seit 6 Wochen keine Epizootie geherrscht hat. Damit unserer VLehausfuhr nach Frankreich via der Schweiz kein Hindernis entgegen gesetzt werden kann, wird daher bei der Ausstellung von Viehpässen sür Vieh nach der Schweiz der Beisetzung der vorgeschricbenen Passclausel (Statthalterei Kundmachung vom 14. Februar 1888, Z. 1904) eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwendm sein. Dies wird zufolge Erlasses des Hoden k. k. Ministe ­ riums des Innern vom 23. Juli 1800, Z. 14241, zur all ­ gemeinen Kenntnis gebracht. Linz, den 13. August 1890. Für den k. k. Statthalter: Der k. k. Hofrath: Heyß x. Steyr, am 17. AuMt 1890. Z. 8950. Rn lüe Oememüe-Vorjiefumgm iler Oe- Mtskezirke KremsnMßer aast Reukofea. werde am Samstag den 30. August l. I. von 10 Uhr vormittags an in der Gemeindekanzlei zu Kremsmünster und am Dienstag den 2. September von 10 Uhr vormittags an in der G-'meindekanzlei zu Neu- hosen Amtstag halten. Hievon setze ich die Herren Gemeinde-Vorsteher zur allgemeinen Verlautbarung und Jntervenierunz in die Kenntnis. Steyr, am 10. August 1890. Z. 8686. An alle Gemeinde-Worstehmigen und k. k. Gendarmerieposten - Kommanden. Der Forstschädling „Die Nonne" (Dipuris inonAolln), welcher an den Waldungen im Königreiche Bayern grobe Verheerungen angerichtet hat, ist in den ersten Tagen dieses Monates auch in den Wäldern im Bereiche der k. k. Be- zirkshauptmannschast Bcaunau angeflogen und es droht die Gefahr seiner weiteren Verbreitung. Nachdem alle Waldeigenthümer, deren Wälder gesähr- det werden können, zur Beihilfe der behördlich angeordneten Vertilgung dieses Jnsectes gesetzlich verpflichtet, die Besitzer der Bauernwaldungen jedoch mit der Naturgeschichte des Schädlings zumeist nicht vertraut sind und gegenwärtig ins ­ besondere die weiblichen Schmetterlinge der Nonne, welche tagsüber an den Fichten und Kieferstämmen völlig träge sitzen, leicht gesammelt und getödtet werden können, werden die Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, sämmtliche Kletnwald- besitze! in geeigneter Weise aus die Broschüre „Die Nonne" (räparis wonueba) eindringlichst aufmerksam zu machen, welche die Beschreibung des JasecteS, seiner L-bensweise und jener Mittel enthält, die in den vier verschiedenen Ent ­ wicklungszeiträumen, alS: Ei, Raupe, Puppe und Schmetter ­ ling, zur Vertilgung des Schädlings geeignet sind. Der Preis der Broschüre, welche im Verlage der M. Rieger'schen Universitäts-Buchhandlung in München erschienen ist, beträgt 10 Pfennige und genießen die Gemeinden schon beim Bezüge von 6 Exemplaren eine Preisermäßigung. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen im Snne des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Z. 11637/l u. 11638/1 in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 13. August 1890. Z. 8945. Na sämmtüküe Oemkmlle-WHckMglm. Anlässlich des von einem Dampfkeffel-Prüfungs-Com- miffär gestellten Antrages auf Eclassung einer Verordnung, betreffend neuerliche Erprobung zerlegter und wieder zu ­ sammengesetzter Dampfkessel wuroe durch das hohe k. k. Handels-Ministerium mit dem Erlasse vom I I. Juli 1890, Z. 15.826, auf Grund der Aeußerung der hierüber einver» nommenen Commission der Fachmänner aus dem Gebiete des Dampskesselwesens der k. k. Statthalterei Nachstehendes zur Darnachhaltung mitgetheilt. Die Erprobung eiws Dampskessels hat, wie aus H 2 der Verordnun vom 1. Oclober 1875, N. G.-Bl. Nr. 130, hervorgeht, nicht den Zweck, die einzelnen Bestandtheile des Dampskessels in Bezug auf Materials, Stärke u. s. s. zu prüfen, sondern es soll durch den Probedruck, wie aus Z 4 der citierten Verordnung hervorgeht, constatiert werden, dass der sertiggestellte und armierte Kessel in seiner Gänze sich, ohne dass die Sicherheit gefährdet werde, zum Betriebe eigne. Wenn ein Dampfkessel nach anstandsloser, beispiels- weise in der Maschinenfabrik, wo er hergestcllt wurde, vor ­ genommener Erprobung wieder zerlegt und sodann in jenem Etablissement, wo er verwendet werden soll, neuerlich zu ­ sammengesetzt wird, so kann es geschehen, dass infolge nach ­ h eine Gefahr der Explosion lässiger Zusammenstellung sic ergibt, gegen welche die vor der Zerlegung erfolgte Erpro ­ bung keine Gewähr bietet. Da nun ein in seine Bestandtheile zerlegter Dampf ­ kessel ausgehört hat, ein Kessel im Sinne der citierten Ver ­ ordnung zu sein und erst durch die Zusammensetzung wieder ein solcher Kessel entsteht, welcher nach dem Vorgesagten in Bezug aus die Sicherheit mindere Eigenschaften haben kann als er früher besessen hat, so erscheint die Nothwendigkeit einer neuerlichen Erprobung eines solchen zerlegten und wieder zusammengesetzten Dampfkessels, beziehungsweise die Verpflichtung des Benützsrs, die Vornahme derselben zu veranlassen, schon in den bestehenden Vorschriften begründet und bedarf es keiner neuer Verordnung. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 8. August l. I., Z. 1I533/I, setze ich hievon die Gemeinde-Vorstehungen zur Verständigung der betheiligten industriellen Kreise und der Dampskesselbesitzer in die Kenntis. Steyr, am 17. August 1890. Z. 8893. Rn alle Oememlle - AolHelmagea aack k. k. Oeallarnmie - Posten, - Commaackea. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministerium des Innern vom 29. v. M., Z. 14.532, ist an sämmtliche Fi ­ nanz-Landesbehörden behufs Verständigung der Zollämter nachstehender Erlass des hohen k. k. Finanzministeriums vom 16. Juli 1890, Z. 25.019, ergangen. Nach der Anzeige eines Zollamtes versendet die Firma W. Neudorff L Comp. in Königsberg (Anstalt sür künstliche Badesurrogate) eine Schmiere in Steintiegeln, welche als

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