Amtsblatt 1890/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 21. August 1890
k. k. Rezirkshaupkmamlschast 8keyr Steyr, am 21. August 1890 Z. 8846. Ug sämliMike Oememcke-VoHekimgen, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z 11 452/1 Kundmachung. Die k. k. Statthalterei in Prag hat unterm 30. Juli 1890, Z. 81.716, folgende Kundmachung erlassen: Wegen der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche aus 8 Ortschaften und 39 Gehöften in dem Gcrichtsbezirke Neugedein, politischer Bezirk Taus, und bei dem infolge der Verheimlichungen der Seuche zu besorgenden Ueberhand- nehmen derselben wird im Grunde des H 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, und der Durchsührungs - Vorschrift zu diesem Paragraphen vom 8. December 1885, R.-G.-Bl. Nr. 172, der Gerichts- bezirk Neugedein als verseuchter Landstrich erklärt und wird bis auf weiteres der Abtrieb und die Ausfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus dem genannten Bezirke, fowie der Eintrieb und die Einsuhr solcher Thiere in diesen Bezirk, unter Gestaltung des Verkehres innerhalb desselben, insoweit dies durch die örtlichen Maßregeln nicht einge schränkt ist, ferner die Abhaltung von Viehmärkten mit Ausnahme der Pserdemärkte verboten. Ebenso wird die Ein- und Ausladung solcher Thiere in den Eisenbahnstationen des -Seuchcnbezirkes verboten, der Durchzugsverkehr mit der Eisenbahn jedoch gestattet. Ferner wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Taus unter Einem ermächtigt, den Eintrieb und die Einfuhr des zur Approvisionierung größerer Consumorte benölhigten Schlachtviehes, sowie den Abtrieb und die Abfuhr von Thieren zur sofortigen Schlachtung aus dem genannten Bezirke ausnahmsweise zu bewilligen, wenn d'ese Thiere aus seuchensrcien Orten stammen und wenn dieselben zur Er reichung des Bestimmungsortes, beziehungsweise der Bahn station keine verseuchte Ortschaft passieren muffen. Jede Uebertretung dieser Anordnungen wird nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 57, bestraft. Dies wird allgemein zur Kenntnis gebracht. Linz, den 8. August 1890. Der k. k. Statthalter : Puthon. Steyr, am 15. August 1890. Z. 8597. An sämmtlilke Oememtle-Aorstekumgim zur Verlautbarung. Nr. 11.251/1. betreffend Die 28- Juli lassen: Auf Beschränkung der Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche in Salzburg. k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 1890, Z. 6410, nachstehende Kundmachung er- Grund des im heutigen Wochen - Thierseuchen- Ausweise verlautbarten Standes der Maul- und Klauenseuche werden die mit hierämtlicher Kundmachung vom 18. Juni l. I-, Z. 5127, über den ganzen Gerichtsbezirk St. Johann i. P. verfügten Sperrmaßregeln nunmehr in den Gemeinde gebieten Goldegg, Goldeggweng, Markt und Land St. Johann, St. Veit, Markt und Land Wagrain wieder aufgehoben und bleiben dieselben sonach nur noch auf die Gemeindegebiete von Hüttschlag und Großarl des Großarler-Thaies, dann Kleinarl des Kleinarler-Thales beschränkt. Dies wird mit Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 21. Juni 1890, Z. 8954/1, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, den 4. August 1890. Puthon m. x. Steyr, den 15. August 1890. 8518. Rn, alle Oememlle - Aorßelmagea Z. 11046/1. Das hohe k. und k. Ministerium des Aeußern hat mittels Note vom 17. Juli l. I., Z. 4454/9, dem k. k. Ministerium des Innern mitgetheilt, dass laut einer am 12. Juli 1890 im Journal ofsiciell veröffentlichten Verordnung der fran zösischen Regierung vom 11. Juli 1890 unter Aufhebung der mit hierämtlicher Kundmachung vom 14. Februar 1890, Z. 2157, verlautbarten Verordnung derselben Regierung die Einsuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus der Schweiz wieder gestattet worden ist.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2