Amtsblatt 1890/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. August 1890

der K. k. Rezl'rksyaupkmannschafl 81eyr. Ur. 32. Steyr, am 14. August 1890. Z. 8497. An ale Oeineuule - Vorstellungen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 26. Juli 1890, Z. 14.782, eröffnet, dass die Hos- und Staatsdrnckerei gleichzeitig beauftragt wird, eine neue Auflage des XXXII. Stückes des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1869, enthaltend das Volkszählnngsgesetz vom 29. März 1869 und oie einen integrierenden B-standtheil desselben bildende Volkszählungs-Vorschrist in allen Sprachen, in welchen das Neichsgesetzblatt erscheint, zu veranstalten und mit dieser Publication sämmtliche politische Bezirks ­ behörden, Gemeinden und Gutsgebiete mit derselben Anzahl und im Hinblicke auf die Sprachen in der gleichen Weise zu betheilen, wie dieses bezüglich des Reichsgesetzblattes im Jahre 1890 überhaupt der Fall ist. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungcn infolge Erlasses der hohen k. k. obei österreichischen Statthaltern Linz vom 2. August l. I., Z. 1I.180/H, mit der strengsten Weisung in die Kenntnis, sich mit den Bestimmungen der Volkszählungsvorschrift durch eingehendes Studium auf das genaueste vertraut zu machen. i t t Steyr, am 10. August 1890. Z. 8568. An säiimtMe Oememäe - Vorftesumgen Mil all «üe kolkmäräigen Pfarrämter. Das k. k. oberösterreichische SLatthalterei-Präsidium hat laut des Erlasses vom 2. d. M., Z. 1784, dem unter dem Pcotectorate Sr. k. und k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Franz Ferdinand von Oesterreich d'^ste stehenden katholischen Waisenhilssvereine in Wien die erbetene Be ­ willigung zur Sammlung milder Gaben für Vereinszwecke in Oberösterreich mit Ausschluss der Sammlung von Hans zu HauS und mit Ausnahme der Curorte Gmunden und Jschl in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1890 ertheilt. Hievon werden die hochwürdigen Pfarrämter und die Ge- meinde-Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass den zur Durchführung der Sammlung bevoll ­ mächtigten Vereinsorganen Antonia Tucek aus Zahradka in Böhmen, 35 Jahre alt, und Katharina Schidt aus Wien, 46 Jahre alt, unter Einem das Sammlungs-Certifieat aus ­ gestellt worden ist. Steyr, am 11. August 1890. Z. 8642. All sämmtlilke Oememäe-Vorstellungen. Zufolge des mit dem hohen Statthalterei-Präsidial- Erlasse vom 6. d. M., Z. 1769, intimierten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Juli d. I., Z. 3153/M. I., werden die Gemeinde-Vorsehungen aus die bevorstehende Ausgabe eines neuen Hof- und Staats-Hand- buches für daS Jahr 1891 aufmerksam gemacht und zugleich zur Subscription dieses Werkes eingeladen. Der Preis eines broschierten Exemplares ist für den Subscriptionsweg auf 4 fl. und für den Verschleiß auf 5 fl. festgesetzt worden. — Gebundene Exemplare kommen um 80 kr. höher zu stehen. St ehr, am 11. August 1890. Z. 8682. ------------------ An alle Gemeinde - Dorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Gommanden. Im Sinne des Z 1 des Gesetzes vom I I. Juni 1890, R.-G.-BI. Nr. 126, unterliegen die im Ländergebiete der ungarischen Krone geaichten, beziehungsweise nachgeaichten Fässer, welche zum Zwecke der Füllung mit Wein, Bier oder Sprit aus das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen König ­ reiche und Länder mit der Bestimmung des Rücktransportes nach geschehener Füllung übergehen, auf die Dauer des Zoll- unv Handelsbündniffes mit Ungarn und unter der Bedingung der Reciprocität der gleichen Behandlung, wie die im Sinne des Gesetzes vom 23. Juli 1871, R -G.-Bl. Nr. 16 ox 1872. und der Ministerial-Verordnung vom 28. März 1881, R.- G.-Bl. Nr. 30, geaichten, beziehungsweise nachgeaichten in ­ ländischen Fässer. Da die in vorstehender Gesetzstelle als Voraussetzung angeführte Reciprocität durch den ungarischen Gesetzartikel VIII, 1890, welcher am 1. Juli 1890 ins Leben getreten ist, gesetzlich gesichert erscheint, werden infolge Er ­ lasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 5. August l. I-, Z. 11043/1, die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden auf das Jnsleben- treten der citierten gesetzlichen Bestimmung mit der Weisung aufmerksam gemacht, dem in Rede stehenden Verkehre der im Ländergebiete der ungarischen Krone vorschriftsmäßig geaichten, beziehungsweise nachgeaichten Fässer keinerlei Hindernis in den Weg zu legen, sowie denselben zu ihrer Orientierung mitzutheilen, dass der königlich-ungarische Fass- aichstempel aus der ungarischen Krone und der darunter gesetzten Nummer des Aichamtes besteht, welche Nummern für das ganze Gebiet der ungarischen Krone fortlausen. Steyr, am 11. August 1890.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2