Amtsblatt 1890/31 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. August 1890
3 Nachdem viele Gemeinde-Vorstehungen über das häufi gere Auftreten des Rauschbrandes in ihrem Gebiete berich teten, so fand sich die hohe k. k. Statthalterei weiters ver anlasst, mit dem Erlasse vom 26. April 1887, Z. 3286 bis 3945/V, anher zu eröffnen, oass es geboten erscheinen würde, auch die in anderen Ländern bereits zur Prophylaxis eingeführte Schutzimpfung der Jungrinder auch im Lande Oberösterreich, i. 6. in jenem Bezirke, woselbst die Rausch brandkrankheit auftritt, einzuführen. Mit einem späteren Erlasse vom 24. November 1887, Z. 14.359/V, hat die hohe k. k. Statthalterei bekanntgegeben, dass bei dem Umstände, als die einschlägigen Erhebungen, beziehungsweise Wahrnehmungen und diesfälligen Berichte über das Vorkommen des Rauschbrandes keine solchen An haltspunkte geliefert haben, welche die Nothwendigkeit oder doch die Opportunität der Durchführung der Rauschbrand- Jmpfung jetzt schon begründen würden, und aus diesem Grunde auch die Gewährung der erforderlichen Mittel seitens des Staates oder des Landes kaum erhofft werden könnte, vorläufig von der Activierung dieser Vorbauungsmaß- regel von AmtSwegen abgesehen wird. Nachdem sich die Rauschbrand-Jmpfung in allen Län dern, woselbst diese zur Bekämpfung des Rauschbrandes ins besondere für Jungvieh eingesührt wurde, gut bewährt hat. worüber die alljährlichen Ausweise Zeugnis geben und wo für auch die stets zunehmende Theilnahme von Seite der Viehbesitzer spricht, ferner nachdem in der Bevölkerung der eyer Stimmen laut wurden. dass auch in Oberösterreich die Schutzimpfung eingeführt werden möge, sah sich der k. k. Bezirksthierarzt veranlasst, sich Ueberzeugung zu verschaffen, ob thatsächlich schon das In teresse für die Rauschbrand-Jmpfung vorliege. Nach dessen Berichte soll in der Gemeinde Großraming, Neustist und Laus«, woselbst dieser über das Wesen und die Vortheile der Rauschbrand-Jmpfung Vorträge hielt, das Interesse für die Sachs von vielen Viehbesitzern kundgegeben und der Wunsch ausgesprochen worden sein, dass die Im pfung im nächsten Frühjahre, i. o. 1891 auch Viehstande eingeführt werden möge. bei ihrem Um die Schutzimpfung ins Werk setze« zu können. finde ich mich veranlasst, den Gemeinde-Vorstehungen den h. a. Erlass vom 12. Mai 1887, Z. 4720, in Erinnerung zu bringen, worin von Seite der Regierung aufmerksam ge macht wird, dass es geboten erscheint zu wissen: 1. dass die Besitzer von dem Wesen und Nutzen der Impfung Kenntnis haben; 2. in welcher Intensität die Krankheit auftritt; 3. wo selbe am häufigsten vorkommt; 4. welche Alpen- oder Hausweiden, eventuell Ställe besonders gefährdet sind; 5. wie viel Vieh von den einzelnen Viehbesitzern auf getrieben wird; 6. wie grob die Verluste an Jungrindern durch Rauschbrand veranlasst sind. Es geht daher an die Gemeinde-Borstehung der Auf trag, diesen Erlass allgemein zu veröffentlichen, eingehende Erhebungen zu Pflegen, ob sich die Viehbesitzer und wie viele sich zur Rauschbrand-Jmpfung bereit erklären, wie viele Stück Jungrinder von den einzelnen Viehbe sitzern etwa für die Impfung in Aussicht genommen würden, ferner welche Alp- oder Hausweiden als Brandalpen oder -Weiden zu bezeichnen sind, wie viele, Stück Jungrinder auf die rauschbrandgefährlichen Alpen getrieben werden und wie groß die Verluste alljährlich an Rauschbrand auf diesen Alpen oder Weiden waren. Die Viehbesitzer, welche sich zur Rauschbrand-Jmpfung bereit erklären, sind mit Name und Wohnort bekannt zu geben. Diesem Berichte, der eingehend und genau den Fragen gemäß behandelt sein muss, sehe ich binnen 14 Tagen entgegen. Ich mache die Gemeinde-Vorstehungen nochmals auf merksam, dass die Einführung der Rauschbrand- Jmpfung nur dann möglich ist, wenn die von den Ge meinden eigesandten Berichte die Nothwendigkeit und geliefert haben, da nur dann die Hoffnung auf Gewährung der hiezu erforderlichen Geldmittel seitens des Staates oder Landes möglich ist. Steyr, am 2. August 1890. Redactiou uud Verlag der k. k. Beziilshauptmannschast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei iu Steyr.
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