Amtsblatt 1890/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Juli 1890

der K. k. RezirkshauplmMnschafl 8keyr. Steyr» am 24. Juli 1890. Z. 7725. An alle Gemeinde - Worsteßmigen und k. k. Gendarmerieposten - Gommanden. Nachstehende Kundmachung diene zur Kenntnisnahme und zur sofortigen allgemeinen Verlautbarung: Z. 10.240/1. Kundmachung. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in den an den politischen Bezirk Freistadt angrenzenden, mit Oberösterreich in regem Viehverkehre stehenden politischen Bezirke Zwettl in Niederösterreich eine solche Ausbreitung erlangt hat, dass die Einschleppung derselben nach Oberösterreich ernstlich zu besorgen ist, so findet die k. k. Statthalterei im Grunde des Gesetzes vom 29. Februar 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, die Ein- und Durchsu^r von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus dem Bezirke Zwettl nach und durch Ober ­ österreich bis aus weiteres zu untersagen. Thiere dieser Gattung, welche in verbotswidriger Weise eingesührt wurden und betroffen werden, sind von der Ge- meinve-Vorstehung jener Gemeinde, in deren Gebiet die An- haltung erfolgte, an einem abgesondert«, dem einheimischen Vieh nicht zugänglichen Orte in Verwahrung und Be ­ aufsichtigung zu nehmen uns dürsen nach Ablauf von sieben Tagen und zwar erst dann dem freien Verkehre übergeben werden, wenn deren Gesundheitszustand durch den Amts ­ thierarzt sichergestellt tvorden ist. Alle hieraus erwachsenden Auslagen hat der Besitzer der Thiere zu bestreiten und unterliegt der Uebertreter dieses Verbotes selbstverständlich auch noch den Sirasbestimmungen des 8 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, N.-G.-Bl. Nr. 51. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Verlaut- barung in Wirksamkeit. Linz, den 13. Juli Der 1890. Für den k. k. Statthalter: k. k. Statthalterei-Vicepriisident: Prinz Lothar Metternich w. x. Steyr, am 17. Juli 1890. Z. 7867. An sämiMllle Oememlle-Vorstellungen. Behufs Mittheilung an die dortigen Apotheker, Aerzte und Kaufleute, bringe ich Nachstehendes zur Kenntnis: Nr. 10.149/v. Kundmachung dks k. k. Statthalters in Oesterreich ob der Enns, betreffend das Verbot des Verkaufes und Vertriebes des „amerikanischen Haarwassers von Professor White." Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 30. v. M., Z. 4955, ans Grund eines Gut ­ achtens des obersten Sanilätsrathes den Verkauf und Ver- trieb des sogenannten „amerikanischen Haarwassers von Professor White" wegen nachgewiescnen Gehaltes an Blei in Gemäßheit des § 6 der Ministerial-Verordnung vom 1. Mai 1866, N.-G.-Bl. Nr. 54, als gesundheitsschädlich zu verbieten befunden. Dies wird zur Darnachachtung allgemein kundgemacht. Linz, den 13. Juli 1890. Puthon. Steyr, am 19. Juli 1890. Z. 7833. — ------------- Un sämmttillle Oemeinile-Vorstellungen. Das hohe k. k. Handels-Ministerium hat mit dem Er ­ lasse vom 28. Juni 1890, Z. 22.800, anlässlich der Frage, unter welche Gewerbskategorien die gewerbsmäßige Erzeugung von Bohrern und Geschmeidewaren einzureihen sei, im Ein ­ vernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern Nachstehendes eröffnet : Hinsichtlich der gewerbsmäßigen Erzeugung von Bohrern hat es bei dem mit dem Ministerial-Erlasse vom 10. No ­ vember 1886, Z. 38.597, getroffenen Verfügungen, wonach diese Erzeugung in die Kategorie der Roh- oder Grobschmiede gehört, zu verbleiben: Tue gewerbsmäßige Erzeugung von Geschmeidewaren bildet einen Bestandtheil des unter Post Nr. 8 in der Ministerial-Verordnung vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 110, ausgenommenen handwerksmäßigen Gewerbes der „Feinzeugschmiede." Hiedurch bleibt jedoch die Berechtigung der Schlosser und Schmiede zur Erzeugung von Bohrern und Geschmeide ­ waren kraft ihrer eigenen Gewerbsbesugnis unberührt. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 11. Juli l. I., Z. 9903/1, setze ich hievon die Gemeinde- Vorstehungen zur Verkündigung der bezüglichen Genoffen- schasten in die Kenntnis. Steyr, am 19. Juli 1890.

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