Amtsblatt 1890/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Juli 1890

8 Pillen bereits vielfach von dem Publicum begehrt werden, allgemein zu verlautbaren und sowohl die Herren Apo tiheker, sowie sämmtliche Aerzte, insbesonders jene, welche zur Haltung einer Hausapotheke berechtigt sind, auf diesen Erlass zur genauesten Darnachachtung aufmerksam zu machen. Steyr, am 12. Juli 1890. Z. 7441. Ru sämmtliche Oememäe - Vorstellungen Z. 9585/1. Kundmachung Die k. k. niederösterreichische Statthaltern in Wien hat unter dem 30. Juni 1890, Z. 40.197, nachstehende Kund ­ machung verlautbart: Aus Anlass eines vorgekommenen Zweifels bezüglich des Abtransportes von Schweinen von den Bahnhöfen oder sonstigen Ankunftsorten in die Bestimmungsorte, wird im Nachhange des hierämtlichen Erlasses vom 16. Juni l. I., Z. 35.988, zum Zwecke einer ihunlichsten Verhinderung der Weiterverbreitung der neuesten Zeit wieder in mehreren Orten des Landes herrschenden Maul- und Klauenseuche bekannt gemacht, dass nach der bezüglich des Verkehres mit Borstenvieh bestehenden Anordnungen Schweine jedweder Art ohne Ausnahme von den Bahnhöfen oder sonstigen Ankunftsorten in den Bestimmungsort bis aus Weiteres nicht zu Fuß getrieben, sondern nur mittelst Wägen weggesührt werden dürfen. Die diesem Verbote zuwider getriebenen Schweine sind im Betretungssalle bis zur Beibringung eines Wagens an- zuhalten und ist gegen die Schuldtragenden die Strafanzeige zu erstatten. Dies wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, den 6. Juli 1890. Vom k. k. Statthalterei - Vicepräsident : Prinz Lothar Metternich m. x. Steyr, am 10. Juli 1890. Z. 563M. Rn sämmtliche Gemeinste-Vorstellungen. Die Verfassung der Ausenthalts-Veränderungs-Aus- weise über dre Dauernd-Beurlaubten, Neservemänner und Ersatzreservisten entspricht bei einzelnen Gemeinden nicht dem Formulare 20 zu Z 24 der Evidenz-Vorschrift für das k. und k. Heer I. Theil und könnten bei genauer Ansicht dieses Formulares, in dem verschiedenartige Veränderungen vorgezeichnet sind, Abweichungen absolut nicht vorkommen. Manche Gemeinden führen die Anmeldung in der Gemeinde in der Art durch, indem selbe in der Rubrik 11 den Ort und in Rubrik 13 aber den Bezirk Steyr ein ­ setzen, was ganz unrichtig ist, da man bei dieser Behandlung annehmen muss, der Mann habe sich z. B. in der Gemeinde Thanstetten für Hilbern an- und gleichzeitig wieder nach Stehr abgemeldet. Bei Anmeldungen ist nur die Ziffer 1 in der Rubrik 11 einzusetzen, hingegen aber die Rubriken 13 und 13 aus- zupunktieren. Der sich an- und gleichzeitig abmeldende Mann ist im Veränderungs-Ausweise fohin zuerst als anmeldend und in der nächsten Horizontal-Rubrik aber separat als Abmelder auszuführen, und so oft sich mit einem und demselben Manne eine Veränderung ergibt, so ist er immer separat, siehe Formulare 20, Beispiel I bis IV, zu behandeln. Die Rubriken 10 und 14 sind bei jedem Manne aus- zusüllen, letztere mit dem Worte „dauernd, auch bleibend, unbestimmt oder auch x Tage, Wochen" rc. und bei Ab ­ meldenden eventuell auözupunktieren. Diese nach dem vorgeschriebenen Formulare in Druck gelegten Ausweise sind in der Buchdruckerei der Firma Emil Haas L Cie. in Steyr vorräthig. Zu den Fehleingaben darf sich nicht halber oder gar Viertel-Bögen gewöhnlichen Schreibpapieres, sowie es sehr häufig vorkömmt, sondern nur der vorgeschriebenen Drucksorte bedient werden und müssten die nicht auf vorgeschriebener Drucksorte verfassten derlei Eingaben in Hinkunst rückge- stellt werden. Endlich hat die Unterfsrtigung der Ausenthalts-Ver- änderungs-AuSweise nur durch die Gemeinde-Vorsteher (Bürgermeister) zu erfolgen. Betreffend die rechtzeitige Vorlage dieser Ausweise bringe ich den Z 24, Punkt 1 bis 5 der Eoidenz-Vorschris» erneuert in Erinnerung. Steyr, am 19. Juni 1890. Z. 7466. An sämmtliche Gemeinde - Worstestungen. Infolge Zuschrift des k. und k. Ergänzungsbezirks- Commandos Nr. 14 in Linz vom 8. d. M., Z. 3771/L, werden die Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, nachstehende Kundmachung ortsüblich zu verlautbaren. Steyr, am II. Juli 1890. Nr. 3208. Kundmachung. Vom k. und k. 14. Corps-Commando in Innsbruck wird zur Besetzung eines in Erledigung gekommenen Theresianischen Militär-Waisen-Stistungsplatzes für Mädchen hiemit der Concurs ausgeschrieben. Der Stistungsgenuss besteht in dem jährlichen Bezüge von 30 fl. Anspruch aus diese Stiftung haben mittellose, ganz oder halbverwaiste Soldatenkinder im Alter von 7 bis 10 Jahren. Der Stistungsgenuss beginnt mit dem 7. Jahre und endet mit vollendetem 15. Jahre und werden diese Bezüge in halbjährigen decursiven Raten dem Bezugsberechtigten vom oberösterreichischen Landes-Ausschuffe jeweilig erfolgt. Die hierauf reflektierenden Bewerber haben ihre mit dem Taufscheine des Mädchens, dem Armutszeugnisse, Jmpfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse belegten Gesuche, in welchen auch anzugeben und nachzuweisen ist, ob und welche anderweitige Unterstützung das Kind vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht, bis längstens 20. August 1890 beim k. und k. Ergänzungs - Bezirks- Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg ein- zubrmgen. Später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im Juli 1890. Z. 7517. An alle Gemeinde-Worlleßungen und k. k. Gendarmerie - Kosten - Gommanden. Ausforschung. Am 21. Juli 1884 wurde in Bosnisch-Brod ein In ­ dividuum aufgegriffen, welches sich anfangs taubstumm

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