Amtsblatt 1890/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Juli 1890

2 der äußeren Rechts-Verhältnisse der israelitischen Religions- genoffenschaft, werden die Gemeinde-Vorstehungeu ausgesordert, umgehend hieher zu berichten, ob in dem eigenen Gemeinde ­ gebiete und in welchem Orte Jsraeliten, und in welcher Anzahl (Familienoberhaupt sammt männlichen und weiblichen Angehörigen) ansässig sind und zu welcher Cultusgemeinde dieselben gehören. Bemerkt wird, dass laut des Ortsrepertoriums Oberösterreich bei der letzten Volkszählung 8 Jsraeliten politischen Bezirke Steyr Land gezählt worden sind. Steyr, am 13. Juli 1890. für im Z. 7324. Au ckie äolkwäräigeu Pfarrämter. Ich sehe mich veranlasst, den hochw. Pfarrämtern in Erinnerung zu bringen, dass die Ausweise über die Volks ­ bewegung in den ersten Tagen der Monate Jänner, April, Juli und October hieher einzusenden sind und hinsichtlich der Legitimationen und Matrikenfälle von Italienern, wenn solche nicht vorgekommen, stets eine ausdrückliche Fehlanzeige zu erstatten ist. Z. 7440. An alle Gemeinde - Worsteßungen und k. k. Gendarmerieposten - Gommanden. Laut Mittheilung des k. k. Finanzministeriums vom 28. Mai l. I., Z. 18.918 versendet die Firma Karl Bannscheidt L Comp. in Endenich bei Bonn ein Oel in Flaschen, welches als Maschinöl erklärt wird, jedoch nach der Gebrauchsanweisung und der marktschreierischen An ­ preisung als ein geheimes Mittel für die verschiedensten Krankheiten sich darstellt. Jedes Fläschchen im Gewichte von 60 Gramm und im Werte von 3 Mark ist am Pfropsen mit rothem Wachs, in welchem die Umschschrift „Oleum Bannscheidt" eingeprägt ist, versiegelt und trägt selbst auf den Seitenflächen dieselbe Inschrift. Das Oel, welches lichtgelb und leichtflüssig wie reines Olivenöl ist, wird entweder gleichzeitig mit dem Heil- Instrument „Lebenswccker" (eine Art Schröpfinstrument aus Hartgummi mit Stahlnadeln), oder, was die Regel ist, allein auch ohne jede Gebrauchsanweisung versandt. Da derlei Sendungen bei einer Zollbehörde in Böhmen ungeachtet jedesmaliger Beanständigung bereits wiederholt eingelangt sind, muss angenommen werden, dass die Ein ­ bringung des gedachten Arzneimittels unter falscher Dekla ­ ration in die österreichisch-ungarische Monarchie auch ander ­ wärts versucht wird, und werden die Gemeinde-Vorstehungen in Gemäßheit des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Juni 1890, Z. 9278/V, auf dieses Vor ­ kommnis aufmerksam gemacht und angewiesen, darüber zu Wachen, dass das fragliche Mittel weder in unstatthaften Ver ­ kehr gebracht, noch der erwähnte Heilapparat, dessen An ­ wendung durch Laien als Eingriff in das Gebiet der Heil ­ kunde anzusehen ist, seitens Unberufener gewerbsmäßig angewendet werde. Im Falle vorkommender, diesen Artikel betreffenden Amtshandlungen ist unter Anschluss einer Probe des Artikels womöglich in der Originalverpackung und Berichterstattung über die Ergebnisse der eingehend zu pflegenden Erhebung anher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 9. Juli 1890. Z. 7S75. Na sämmitiäie Oememäe-AorMungm. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Juni l. I-, Z. 9279/V, ist das hohe k. k. Mini ­ sterium des Innern zur Kenntnis gekommen, dass unter den Namen „Apotheker Richard Brandt'sche Schweizerpillen " von einer ausländischen Geschäftsstrma : Elnain & Comp. in Frankfurt a. Main, Arzneibereitungen in Pillensorm in den Apothekenverkehr gebracht werden, deren Beschaffenheit und Vertrieb den bestehenden Verordnungen über Arzneimittel ­ verkehr nicht entsprechen. Diese Pillen, welche schon in ihrer äußeren Beschaffen- heit und Größe eine sehr ungleichmäße und wenig sorg ­ fältige Zubereitung erkennen lassen, gelangen in Blechdosen, auf deren Vorderseite die Schutzmarke, aus deren Kehrseite eine gedruckte Bereitungsvorfchrist mit der Namensbeisetzung Richard Brandt ausgeklebt ist, unter der Bezeichnung „Schweizerpillen für Oesterreich" oder „ schlechtweg in den Verkehr. Schweizerpillen Die unter der letzteren Bezeichnung in Verkehr ge ­ brachten Pillen enthalten nach der vorgenommenen Unter ­ suchung und Bereitungsvorfchrist verhältnismäßig bedeutende Dosen von „Aloe", zählen daher zu jenen Arzneibereitungen, welche nach Z 4 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. Juli 1889, R.-G.-BI. Nr. 107, betreffend die siebente Ausgabe der österr. Pharmakopos, beziehungs ­ weise nach Z 3 der Verordnung desselben Ministeriums vom 12. December 1889, R.-G.-Bl. Nr. 191, betreffend die Arzneitaxe für das Jahr 1890, nur gegen ordentliche Verschreidung eines hiezu berechtigten Arztes, Wundarztes oder Thierarztes in den Apotheken hintangegeben werden dürfen, demnach vom Handverkaufs schon an sich ausge ­ schlossen sind. Hinsichtlich der unter der Bezeichnung „Schweizer- Pillen für Oesterreich" in Vertrieb gebrachten Arzneizube- reitungen wurde durch die experimentelle Prüfung und mehr ­ fache ärztliche Beobachtung sestgestellt, dass dieselben von sehr ungleichmäßiger Zusammensetzung und unzuverlässiger, nicht selten sehr heftiger Wirkung sind, so dass dieselben nicht zu jenen milde wirkenden Substanzen gerechnet werden können, welche nach 8 16 der Apotheker - Jnstruclion im Handverkaufs aus der Apotheke abgegeben werden dürfen. Zudem entspricht die allen Sorten dieser Schweizer-Pillen beigegebene Bsreitungsvorschrift keineswegs den mit der Ministerialverorünung vom 17. September 1883, N.-G.-BI. Nr. 152 (Z 1 aliuou 2), und mit dem Erlasse des Mini ­ steriums des Innern vom 23. Jänner 1881, Z. 18.659, gestellten Anforderungen, indem in denselben weder die zur Bereitung der Pillen verwendeten Arzneisubstanzen in un ­ zweideutiger Weise ersichtlich gemacht sind, noch die Quan- tität der in jeder Pille enthaltenen Arzneisubstanzen aus der Bereitungsvorichrift mit Bestimmtheit entnommen werden kann. Mit Rücksicht aus die vorschriftswidrige und nicht un- bedenkliche Beschaffenheit der Arzneibersitung sowie der ihr zugrunde liegenden Bereitungsvorfchrist, ferner in Anbetracht des unzuverlässigen pharmaceutischen Ursprungs und der un- gebürlichen Anpreisung derselben in öffentlichen Blättern fand das Ministerium des Innern über Antrag des k. k. obersten Sanitätsrathes den Verkauf der in Rede stehenden Richard Brandt'schen Schweizerpillen jeder Art in Apotheken und sonach überhaupt zu verbieten und werden daher in Gemäßheit des Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 21. Juni 1890, Z. 14.750, die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, diese Verlautbarung bei dem Umstand, als diese

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