Amtsblatt 1890/27 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Juli 1890
Z. 922/B. - Sch. - R. Rn ckie Oememcke-VoHcklmgm, Oris- MlrMe Mll HcklMiimgm. Der hohe k. k. oberösterr. Landesfchulrath hat mit dem Erlaffe vom 24. Juni l. I., Z. 1541/L.-Sch.-R., Nachfolgendes eröffnet : Anlässlich der Vorbereitungen für die mit Ende des Jahres 1890 beginnende Volkszählung hat die k. k. oberösterr. Statthalterei bei dem Umstände, dafs die hohe Wichtigkeit des Zählungsgeschästes für die allgemeinen Interessen die Beschaffung geeigneter Zählungsagenten unbedingt erheischt und in manchen abgelegenen Gemeinden geeignete Persönlich keiten schlechterdings nicht zu finden sind, das Ersuchen gestellt, die Verwendung der Volksschullehrer als Zählungs agenten, selbstverständlich ohne dass durch diese besondere Verwendung ihren Lehrerpflichten der geringste Abbruch ge schähe, zu gestatten. Hierüber hat der k. k. Landesfchulrath in der Sitzung vom 20. Juni d. I. beschlossen, dass er keinen Anstand nehme, die facultative Verwendung von Volksschullehrern als Zählungsagenten außer den ordent lichen Schulstunden in den zu dem betreffenden Schul- iprengel gehörigen Ortsgemeinden im Falle der Nothwendig« keit, welche von dem Vorsteher der politischen Bezirksbehörde zu beurtheilen ist, zu gestatten. Hievon setze ich die Gemeinde-Borstehungen, Ortsschul- rathe und Schulleitungen in die Kenntnis. Steyr, am 4. Juli 1890. Z. 7331. Rn, sämiMike OemlMcke-AorstekMgen Das hohe k. k. Ministerium für Landes-Vertheidigung hat unterm 17. Juni 1890, Nr. 10.715/2058 II b ox 1890, m Betreff der im Jahre 1890 vorzunehmenden Haupt- waffenübungen für die k. k. Landwehr an alle k. k. Land wehr- (Landesschützen-) Behörden, Truppen und Anstalten nachstehende Directiven erlassen, welche hiemit infolge Statt halterei-Erlasses vom 21. Juni 1890, Nr. 8987/IV, aus zugsweise zur Verlautbarung bekannt gegeben werden. I. Im Allgemeinen. I. Die Hauptwaffenübung hat nach der Getreide-Ernte und dort, wo die Wein-Ernte die hauptsächlichste Subsistenz- Quelle der Bevölkerung bildet, mit thunlichster Rüsicht auf diese, jedenfalls aber in der Zeit bis zum Beginne der Herbst - Recruten - Ausbildung, beziehungsweise der Herbst- Remonten-Assentierung stattzufinden. 2. Grundsätzlich sind Osficiere, Aerzte, thierärz'.liche Beamte und Mannschaft zu jenen Standeskörpern einzuberufen, in welchen sie ei «getheilt sind; hievon ist nur im zuweichen. Falle unbedingter Nothwendigkeit ab- 3. Bei der Einberufung der Aerzte ist vor allem auf jene Rücksicht zu nehmen, welche vermöge ihrer Rangstellung — auf Grund der abgeleisteten Waffenübung — die Eignung zur Beförderung erlangen dürften, bei den Assistenz-Aerzten jedoch nur auf diejenigen, welche den Grad eines Doctors besitzen. wehrbataillone Nr. Ibis 78), selbständige Lanb- - 4. Die Hauptwaffenübung dauert — den Aus« und Abrüstungstag eingerechnet — vier Wochen. Beim Landes schützenbataillone Vorarlberg Nr. X hat im Herbste überdies noch eine Nach- (Fremden-) Waffenübung stattzufinden. 5. Osficiere und Aerzte sind zur Hauptübung nach Bedars heranzuziehen. III. Berittene Landwebr- Hr-Truppen. 12. Die Waffenübung hat — einen Aus- und zwei Abrüstungstage eingerechnet — dreißig Tage zu dauern. Wo dies mit Rücksicht auf ungünstige Einrückungsverhältnisse von Mannschaft und Pferden nothwendig erscheint, ist auch für die Ausrüstung ein zweiter Tag in Anspruch zu nehmen. 19. Bei Heranziehung der in Privatbenützung stehenden Dienstpferde wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass jenen Privaten, welche eine größere Anzahl von Dienstpferden in Benützung haben, soferne die Standesverhältniffe es überhaupt gestatten, nicht etwa alle Pferde innerhalb eines Waffen- übungstermines entzogen werden. 20. Die im Monate März d. I. hinausgegebenen Dienstpferde dürfen nur bei demLanowehr-Dragoner-Regimente Nr. 3, dann den Landwehr-Uhlanen-Regimentern Nr. I und 2 und nur insoweit, als dies zur Erreichung des Waffenübungs- standeS unbedingt nothwendig erscheint, zu den diesjährigen Waffenübungen herangezogen werden. - V. Landsturm. 26. Gleichwie in den Vorjahren haben auch in diesem Jahre die praktischen Curse für solche Personen des Civil- standes, deren Designierung zum Landsturm-Osficier in Aussicht genommen wirb, aus die Dauer der Hauptwaffen übung activiert zu werden.
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