Amtsblatt 1890/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 26. Juni 1890
2 Z. 6723. An sämmtliche Gemeinde-Dorsteyungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11/ Juni l. I., Z. 8392, Hot sich laut der Nole des o.-ö. Landekausschusses vom 3. Juni 1890, Z. 7464, bei der Jnspicierung und Revision der Schub- und Natural- Verpflegsstationen ergeben, dass nach Böhmen zuständige Individuen noch immer mittels Zwangspass abgeschoben werden. Da dieses Verhalten mit der hierümtlichen Weisung vom 2. October 1889, Z. 10047, Amtsblatt Nr. 28, nicht vereinbarlich ist, so fordere ich die Gemsindevorstehungen aus, bis längstens 10. Juli l. I. ohne Terminsüberschrei tung zu berichten, ob und in welchen Fällen ein Erkenntnis auf Abschiebung mittelst Zwangpaffes erfolgt ist und was hiezu Veranlassung gegeben hat. Steyr, am 21. Juni 1890. Z. 6866. Rn sämmtliche Gemeinäe-Aorstetiungen. Die vorerst noch der officiellen Bestätigung bedürfenden Zeitungs - Nachrichten über das epidemische Auftreten der Cholera in der Nähe von Valencia in Spanien lassen es nothwendig erscheinen, schon gegenwärtig den sanitären Ver hältnissen in den Gemeinden eine ganz besondere Aufmerk samkeit zuzuwenden und auf die Erzielung eines möglichst immunen Zustandes in denselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Punktes IIL der mit Erlass des hohen Ministeriums des Innern vom 5. August 1886, Z. 14.067 (bckanntgegeben mit hierämtlichem Erlasse vom 15. August 1886, Z. 6622, Amtsblatt Nr. 23 — 27) hinausgegebenen Cholera - Jnstruction hinzuwirken. Insbesondere ist in Gemäßheit des Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1890, Z. 11.599, mit allem N-'chdrucke auf die Beseitigung von Uebelständen hinzuwirken, welche eine Verunreinigung des Trinkwassers in Brunnen und Wasserleitungen oder des Bodens der Wohnstätten zur Folge haben und den dortigen Bewohnern die Nothwendigkeit der raschen Durchführung aller Affan- nierungs-Maßnahmen einzuschärsen, welche zur Beschaffung eines tadellosen Trink- und Nutzwassers, zur Reinigung und Reinhaltung des Bodengrunbes der Wohnstätten, zur Hintanhaltung der Luflverderbnis in Wohnräumen durch schlechte Abortanlagen und andere Unzukömmlichkeiten, insbesondere in öffentlichen Gebäuden und Massenquartieren aller Art beizutragen geeignet sind. Ich setze hievon die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 21. d. M., Z. 8988/V, mit dem Auftrag in Kenntnis, vorstehendes zur allgemeinen ortsüblichen Verlautbarung zu bringen und über die getroffenen Maßregeln bis Ende dieses Monats onher Bericht zu erstatten. Steyr, am 24. Juni 1890. Z. 6614. Än sämmtlilke Gememäe - AoHckimgm. In der Gemeinde Sierning und St. Ulrich sind mehrfache Masernerkrankungen von Kindern vorgekommen. Da diese Krankheit in den Sommermonaten zwar zumeist milde austritt, jedoch leicht eine große Ausbreitung erlangt, so bringe ich den Gemeinde-Vorstehungen die wiederholt ergangsnen diesbezüglichen Weisungen zur strengsten Darnach- achtunq in Erinnerung. Es ist sowohl seitens der Aerzte als auch der Familienhäupter jeder Ausbruch der Krankheit zur gemeinde« ämtlichen Kenntnis zu bringen. Allen Kindern und jüngeren Leuten ist der Besuch injicierter Häuler zu untersagen. Aus diesen Häusern darf kein Kind die Schule be suchen; es ist daher jeder Erkcankungssall der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen und selbe im hierümtlichen Namen auszusordsrn, über die etwa hiedurch eingetretenen Absenzen einen numerischen Ausweis dem k. k. Bezirks- Schulrathe vorzulegen. Jnsbesonders ist darauf zu sehen, dass alle, auch die leichtesten Fälle in ärztliche Beobachtung kommen und sind in die wöchentlichen Rapporte selbe genauestens einzutragen. Bei Todesfällen ist den Kindern und jungen Leuten die Theilnahme an der Beerdigung nicht zu gestatten und sind sowohl die Wohnungen, als auch die Utensilien und Wäsche der Kranken, eventuell die Leichen nach ärztlicher Anordnung zu desinficieren. Bei jedem Ausbruche der Krankheit ist über die ge troffene Anordnung eingehend anher zu berichten. Steyr, am 18. Juni 1890. Z. 895/B.-Sch.-R. Rn sämmtlicke OrtssckutrMe. Nachdem in einigen Schulsprengeln die Masernkcank- heit in ziemlicher Ausbreitung auftrilt und zu befürchten steht, dass diese Krankheit noch weiter um sich greift, finde ich mich veranlasst, folgendes in Erinnerung zu bringen: Die Masernkcankheit tritt bei uns, namentlich im Sommer, fast immer nur sehr mild auf und hat über wiegend einen kurzen Verlaus. Es ist daher eine Unterbrechung des Unterrichtes wegen Masernerkrankungen in der Regel nicht nothwendig und genügt es, zum Zwecke der Hinderung der Weiterver- breitunz der Krankheit durch den Schulbesuch, wenn alle Kranken, sowie die mit solchen in einem Haushalte lebenden Schüler vom Schulbesuche abgehalten werden. Eine Schließung der Schule wäre nur dann hieramts in Antrag zu bringen, wenn etwa im Schulhause selbst ein derartiger Krankheitsfall auftreten würde, oder wenn die Krankheit selbst mit einer ganz ungewöhnlichen Heftigkeit und Bösartigkeit austreten würde. Hievon setze ich die Ortsschulräthe und Schulleitungen im Sinne des Erlasses des hohen Landesschulrathes vom 9. März 1885, Z. 435/L. - Sch. - R., . zur Darnachachtung in Kenntnis. Steyr, am 23. Juni 1890. Z. 562M ------------------ Un alle Omämle-BoHeäMgm. Die Gemeinde Vorstehungen erhalten den Auftrag, sämmtliche im heurigen Jahre für die k. k. Landwehr assentierten Necruten zur Erstattung ihrer vorgeschriebenen Anmeldung des Aufenthaltes bei der k. k. Landwehr-Evidenz« Abtheilung in Steyr durch Vorlage ihrer Landwehr-Wid- mungsscheine sofort zu Verhalten. Von jenen Necruten, welche wegen zu großer Ent fernung diese Meldung nicht persönlich abstatten können, find die Widmungsscheine durch die betreffenden Gemeinde-
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