Amtsblatt 1890/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 26. Juni 1890
Amtg-HKEatt der k. k. Rezirkshauplmannschast 5keyr. Ur. SS. Steyr, am 26. Juni 1896. Z. 6813. An sämmtliche Gemeinde - Dorsteyungen. Mit 30. d. M. werden die Beiträge für das I. Halb jahr 1890 fällig. Infolge Ersuchsschreibens der Arbeiter- Unsall-Versicherungsanstalt in Salzburg vom 17. Juni 1890, Nr. 5670, werden die Gemeinde-Volstehungen beauftragt, die sofortige Zustellung der beiliegenven Druckiorten (je ein Stundschrciben und je ein BerechnungSsormular, sowie je ein Erlagschein für jeden beitragspflichtigen Betrieb) an die auf den Druckiorten bezeichneten Betriebsunternehmer zu veranlassen und sich über den Vollzug durch Vorlage oer Zustellbogen bis 5. Juli l. I. anher auszuweisen. Weilers liegt für jeden Betriebsunternehmer eine von der Arbeiter-Unfall-Verficherungs-Anstalt in Druck gelegte „Bekanntmachung", betreffend die bereits mit hierämtlichem Erlasse vom 16. Mai 1890, Nr. 5285, im Amtsblatt Nr. 20 angeordnete Verlautbarung bei, welch« jeder Betriebs- Unternehmer in seiner Betriebsstätte zu offrchieren hat. Die Gemeinde-Vorsehungen haben sich von dem Vollzugs durch gelegentliche Nachschau die Ueberzeugung zu verschaffen. Steyr, am 24. Juni 1890. Z. 6240. Än sämmtliche Gememäe-AorMimlM. Mit Note vom 15. Mai 1890, Nr. 4292, hat die Arbeiter-Unfall-Versicherungsanstalt in Salzburg das Ver zeichnis jener Betriebsunternehmer übersendet, welche weder die im Z 21 des Gesetzes vom 28. December 1887, R.-G.-BI. Nr. 1 vx 1888 vorgeschriebene, bereits am 1. Jänner 1890 fällig gewesene Berechnung für die Monate November und December 1889, noch den für die gleiche Zeit ent fallenden Versicherungsbeitrag bisher eingesendet haben. Ehevor ich dem Ansinnen der Anstalt um strafweisen Vorgang gegen die Restanten entspreche, sehe ich mich ver anlasst, den Gemeinde-Vvrstehungen die sofortige orts übliche Verlautbarung der Bestimmungen der ZZ 21, 23 u. 52 des A.-U.-G. vom 28. December 1887, R.-G.-Bl. Nr. 1 1888, aufzutragen und wird den Gemeinde-Borstehungen zur Pflicht gemacht, die Unfallversicherungspflichtigen Betriebs- nnternehmer, welche den gesetzlichen Bestimmungen noch nicht entsprochen haben, aufzufordern, ihre Berechnungen und Quoten, sowie allfällige Restbeträge umso gewisser binnen 14 Tagen an die Albeiterunfall-Versicherungsanstalt in Salzburg einzusenden, als dieselben im Unterlassungsfälle die Vorladung zur Durchführung der Strafamtshandlyng gemäß Z 52 des Gesetzes vor die k. k. Bezirkshauptmann- schasl in Steyr und die Einbiinglichmachung der von der Anstalt von amtswegen zu ermittelnden Quoten im Verwaltungswege zu gewärtigen haben. Bezüglich der in den Monaten November und De cember 1889 vollkommen außer Betrieb gestandenen Unternehmungen genügt eine diesbezügliche Erklärung (Fehl anzeige) der betreffenden Unternehmer. Zugleich ist zu ver l au tb a re n, dass die nächste Berechnung und Beitragsleistung (für das erste Halbjahr 1890) am 1. Juli 1890 fällig wird, und dass in den folgenden Beitragsperioden keine Betreibungen, so wie es dies mal ausnahmsweise geschah, an die einzelnen Betriebs unternehmer ergehen werden, sondern sofort nach Ab lauf des I4tägigen Termines mit den Straf- anträgen und zwangsweisen Berechnungen, sowie mit der executiven Einbringung der rückständig verbliebenen Ver sicherungsbeiträge vorgegangen werden wird. Schließlich wird noch bemerkt, dass dis Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe (Dcesch- und Futter-Schneid- maschinenbesitzer), sowie die Unternehmer kleiner Ziegeleien, Schliergruben, kleiner Kalkbrennereien und Badeanstalten diese halbjährige Berechnung am 1. Juli 1890 nicht zu liefern haben, sondern dass für diese kleineren Betriebe eine ganzjährige Beitragspeciode festgesetzt wurde, so dass dieselben die Berechnung und den Versicherungsbeitrag für das ganze Jahr 1890 erst am 1. Jänner 1891 zu erbringen haben werben. Steyr, am 13. Juni 1890. Z. 6812. An sämmtMe Oememäe-NoHekumM. Infolge Ersuchsschreibens der Arbeiter-Unfalls-Ver- siecherungsanstalt in Salzburg vom II. Juni 1890, Nr. 5542, werden die Gemeinde-Vorstehungen beanftragt, dahin zu wirken, dass bei allen neu einlaufenden Betriebs anmeldungen in Rubrik 11 des Anmeldebogens eingesetzt werde, mit welchem Tage das betreffende Unternehmen ins Leben getreten ist, da Z 18 des Gesetzes vom 28. December 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ox 1888, betreffend die Unfall versicherung der Arbeiter (Absatz 1) dies ausdrücklich vorschreibt. Steyr, am 24. Juni 1890.
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