Amtsblatt 1890/23 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Juni 1890

2 Hausthiere mit Angabe der Nothschlachtungsursache anzu- führen. Steyr, am 9. Juni 1890. Z. 6068. An sämmtliche Gemeinde-Worsteyungen. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass anstatt der mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. August 1884, Z 8050, intimiert mit dem Erlasse der hohen k. k. Stalthalterei für Oberösterreich vom 17. August 1884, Z. 9894, vorgeschriebenen Certiftcate für geschlachtete Thiere oder rohes Fleisch, welche mittelst der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden sollen, ganz verschiedene Documente (Viehbeschauzettel, Fleisch­ beschauzettel u. dgl.) ausgefertigt, ja selbst Viehpässe ver ­ wendet werden. Die Statthalterei fand demnach zum Zwecke der Erzielung eines einheitlichen Vorganges mit dem hohen Erlasse vom 27. Mai 1890, Z. 7551, anzuordnen, dass von , nun an nur mehr Certiftcate nach dem zuliegenden Formulare zu benützen sind. Diese Certiftcate sind von der Buchdruckerei I. Wimmer in Linz über Veranlassung der hohen k. k. Statthalterei aufgelegt worden und es kann diese Drucksorte um den Preis von 2 Kreuzern per Bogen (zwei Stück auf starkem Conceptpapier) bezogen werden. Die Gemeinde - Vorstehungen werden zufolge Erlasses vom 27. Mai 1890, Z. 7551/1, zur Befolgung der Durch ­ führung dieser Anordnung aufgefordert, sich diese Certiftcate nach dem beiliegenden Formulare umgehend anzuschaffen, die Vieh- und Fleischbeschauer von dieser hohen Verfügung allsogleich mit dem Auftrage zu verständigen, dass für geschlachtete und ordnungsmäßig beschaute, für den Markt oder Handelsverkehr bestimmte Thiere oder für Fleischwaren nur solche Beschau - Certiftcate ausgestellt werden dürfen, und dass die bisherig verwendeten Fleischbeschauzetteln nur den Parteien zur ungehinderten Verfügung mit dem Fleisch s unentgeltlich verabfolgt werden dürfen, aber von den Parteien der Gemeinde-Vorstehung zum Behufe der Con- trolierung der ordentlichen Vornahme der Fleischbeschau nach Verlauf eines jeden Monates übergeben werden müssen. Ich bringe daher die Erlässe der hohen k. k. Statt ­ halterei vom 16. August 1884, Z. 9894/V, und vom 12. December 1884, Z. 14.39I/V, intimiert mit den hier- ämtlichen Erlässen vom 26. August und 30. December 1884, Z. 5828 und 8801 (Amtsblatt Nr. 24 ox 1884 und Nr. 1 ox 1885), neuerdings in Erinnerung und mache die Gemeinde - Vorstehungen für die genaue Befolgung dieser Anordnungen verantwortlich. Steyr, am 8. Juni 1890. Z. 6020. An sämmtliche Gemeinde-Dorllel-ungen. Laut des im Reichsgesetzblatte, VII. Stück, Nr. 16 ex 1890, veröffentlichten Zusatzartikels zur Berner Reblaus- Convention sind die vertragschließenden Theile bezüglich der Erleichterung des Verkehres von Pflanzen, Sträuchern und anderen Gewächsen (mit Ausnahme der Neben), welche aus Pflanzschulen, Gewächshäusern oder Gärten herstammen, dahin übereingekommen, dass im internationalen Verkehre zwischen den Conventionsstaaten die in alinou 2 des Artikels 3 der Convention vorgeschriebene Bescheinigung des Ursprungslandes dann nicht nothwendig ist, wenn es sich um Pflanzensendungen handelt, welche aus einem Etablissement stammen, in welchem regelmäßige Unter ­ suchungen in angemessener Jahreszeit stattfinden, welches amtlich als den Anforderungen der Convention entsprechend erklärt worden ist, und welches in den gemäß Artikels 9, Z. 6, der Convention veröffentlichten Verzeichnissen auf ­ geführt erscheint. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ackerbau- Ministeriums vom 13. Mai 1890, Z. 6845/889, und Statthalterei-Erlasses vom 27. Mai l. I., Z. 7308/1, werden die Gemeinde-Vorstehungen aufgefordert, dieses zur Kenntnis der Pflanzenhaudel treibenden Kreise zu bringen und der k. k. Bezirkshauptmannschaft bis 1. Juli 1890 einen Ausweis jener Etablissements vorzulegen, welche sich der in der Convention vorgesehenen amtlichen Controls unter ­ ziehen wollen. Bemerkt wird, da^s die Auslagen für die jährlich einmal stattfindenden Visitationen auf Grund eines vom Ackerbauministerium aufzustellenden mäßigen Tarifes von den Besitzern der Anlagen zu tragen sein werden. Steyr, am 4. Juni 1890. Z. 5975. Ku äie sMnmMgen Pfarrämter null ckie Gememäe - Aorstesmugm. Infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26. März l. I., Z. 1110/H., hat der Herr Statthalter die Bewilligung ertheilt, dass zugunsten des St. Josef-Greisen-Asyles in Unter-St. Veit der Wien in den Monaten Juni, Juli und August 1890 bei bekannten Wohlthätern mit Ausschluss der Sammlung von Hans zu Haus eine Sammlung milder Gaben in Oberösterreich mit Ausnahme der Curorte Gmunden und Jschl vorgenommen werden dürfe. Auf Grund des hohen Prästdial-Erlafses vom 2. Juni l. I., Z. 1249, setze ich hievon die hochw. Pfarrämter und die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kenntnis, dass den mit der Durchführung dieser Sammlung betrauten Schwestern des dritten Ordens vom heiligen Franciscus, Antonia Fürnkranz, geboren 1868 in Obritz im politischen Bezirka Oberhollabrunn, und Maria Ernst, geboren 1869 in Preßbaum im politischen Bezirke Hietzing in Nieberösterreich, unter Einem die Sammlungs- Certiftcate verabfolgt wurden. Steyx, am 4. Juni 1890. Z. 5784. An alle Gemeinde-Worstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Kommanden. Ausforschung eines Stellungspflichtigen. Die k. k. Stalthalterei für Mähren hat um die Ver ­ anlassung der Ausforschung des Raphael Paluzka, welcher von der Stellung des Jahres 1889 illegal ausgeblieben ist, angesucht. Der Genannte wurde am 14. Mai 1868 in Frank ­ stadt als Sohn der nach Trojanowitz im Bezirke Mistel zuständigen Eheleute Josef und Amalia Paluzka geboren. Raphael Paluzka hielt sich im Monate September 1889 in Frankstadt bei seinen Eltern kurze Zeit aus, entfernte sich jedoch von dort unbekannt wohin, bevor er noch der Nachstellung unterzogen werden konnte.

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