Amtsblatt 1890/23 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Juni 1890

der K. k. Rezirkshailplmannschafl 8keyr. Ur. 23. Steyr, am 12. Aurri 1890. Z. 789/B.-Sch.-R. An sämmitilke ZiüulleitMgm. Die diesjährige Bezirks-Lehrer-Conierenz wird am 10. Juli l. I. im Zeichensaale der Bürgerschule abgehalten werden. Beginn 9 Uhr früh. Tagesordnung: 1. Mittheilungen des k. k. Bezirks - Schulinspectors. 2. Bericht des ständigen Ausschusses über Einführung neuer Lehrbücher. 3. Bericht der Bibliotheks-Commission. 4. Wahl des ständigen Ausschusses. 5. Wahl der Bibliotheks-Commission. 6. „Der Schulgarten", Vortrag des Lehrers Fr. Pribitzer in Mühlbach. 7. „Der Zeichenunterricht in der Volks- schule", Vortrag des Unterlehrers I. Dümler in Krems ­ münster. 8. Etwaige Anträge. Hievon werden die Schulleitungen zur eigenen Wissen ­ schaft und rechtzeitigen Verständigung der unterstehenden Lehrkräfte in Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 1. Juni 1890. Z. 801/B.-Sch.-R. Amtserinnerung. Jenen Lehrern, welche der am 28. Juni l. I. in Rohr statifindenden Lehrer-Conserenz beiwohnen wollen, wird der erforderliche Urlaub hiemit ertheilt. Steyr, am 8. Juni 1890. Z. 6151. Än sämmtMe Oememlle-AorjiesiMgm. Die hohe k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz fand laut des Erlasses vom 30. Mai l. I., Z. 16.082/11, in Genehmigung meines Antrages nach Z 12 der Vorschrift zum Gesetze über die Volkszählung vom 29. März 1869, R.-G.-Bl. Nr. 67, sämmtlichen Gemeinden des unter ­ stehenden Bezirkes die vollständige Besorgung des Volks ­ zählungsgeschäftes mit Ein'chluss der Orts- und Gemeinde- Uebersichten zu übertragen. Da mir die Verantwortlichkeit für die Lieferung eines vollständig brauchbaren Elaborates überlassen wurde, so sehe ich mich veranlasst, die Gemeinde - Vorstehungen zu erinnern, sich vorläufig schon mit den Bestimmungen, des Volkszählungs - Gesetzes vom 29. März 1869, R.-G.-Bl. Nr. 67, recht vertraut zu machen und seinerzeit auf alle diesfalls noch erscheinenden Verordnungen und Formularien ein genaues Augenmerk zu richten. Die mir zur Anzeige gebrachten Zählungscommissäre wer en hiemit in ihrer Function bestätigt. Steyr, am 9. Juni 1890. Z. 6210 An sämmtliche Gemeinde - Worstetjungen. In den Ausweisen über die durch Krankheiten oder Unglücksfälle in Abgang gekommenen Thiere, welche zum Veterinär-Jahresberichte eingesendet worden sind, wurden die meisten erkrankten oder verunglückten Hausthiere von den Gemeinde - Vorstehungen als nothgeschlachtet angeführt. In den Ausweisen über die vorgenommene Beschau sämmtlicher geschlachteter Thiere wurden die uothgeschlachteten Hausthiere von den Vieh- und Fleischbeschauern entweder gar nicht oder nur hie und da in den Anmerkungen der Fleischbeschau - Protokolle angeführt. Nachdem auf Grund des uUnou 3 zu Z 12 des Thier- seuchen-Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, auch bei Nothschlachtungen stets eine Beschau statt-' zufinden hat und nachdem bekanntermaßen noch immer Nothschlachtungen ohne Zuziehung des Fleischbeschauers von den Viehbesitzern vorgenommen werden, so beauftrage ich die Gemeinde - Vorstehungen, sämmtlichen Viehbesitzern die Bestimmungen des Z 12 des Thierseuchen-Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, mit allem Nach ­ drucke einzuschärfen, dieselben aufmerksam zu machen, dass jede Schlachtung nach Punk- 4, Abtheilung ltl., der Fleisch ­ beschau-Ordnung für Oberösterreich vom 23. Jänner 1856, Z. 20.363, dem Fleischbeschauer rechtzeitig bekanntzugeben ist und Uebertretungen gegen die Fleischbeschau-Vorschriften nach 8 399 des allgemeinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 strengstens geahndet werden. Es sind auch die Fleisch ­ beschauer, sie auf ihre Pflichten erinnernd, zu beauftragen, auch die Beschau bei Nothschlachtungen in den Fleischbeschau- Protokollen jedesmal einzutragen, wobei in der Rubrik „Anmerkung" des Fleischbeschau-Protokolles die Ursache der Nothschlachtung anzusühren ist. Schließlich beordere ich die Gemeinde - Vorstehungen, in Hinkunft bei der Einsendung der Ausweise zum Veterinär- Jahresberichte die nothgeschlachteten Hausthiere nicht allein in dem Mortalitäts-Ausweise ersichtlich zu machen, sondern auch den Ausweis über die geschlachteten und beschauten

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