Amtsblatt 1890/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. Juni 1890
Ämt8-D^!'aLt der k. k. Rezirkshmiplnianiischast 8keyr. Ur. 22. Steyr, am 4. Juni 1890. Z. 5777. An sämmtliche Gemeinde-Morsteyungen. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 14. Mai l I, Z. 5494/lV, sind laut der Note der k. k. Finanzdirection in Linz vom 12. April 1890, Z. 3067/Vl, bereits seit längerer Zeit gegen verschiedene Gemeindevorstehungen von Oberösterreich wegen portofreier Benützung der k. k Postanstalt für portopflichtige Brief sendungen Anstände erhoben worden, welch letztere grötten- theils im Ctrasablassungswege gegen Erlag der entfallenden Portogebür und eines Strafbetrages ausgetragen wurden. Nach dem Ersetze vom , 2. Oktober 1865, R.-G.-B!. Nr. 108, ist sub Art. 2, Punkt 6, die Correspondenz der Gemeindeämter im Wechselverkehre mit den im Absätze 1 und 2 bezeichneten Behörden, Organen und Corporationen uttd unter sich in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, in jenen des selbständigen Wirkungskreises jedoch nur dann, wenn sie sich auf die der Gemeinde nach Artikel 5, Punkt 2 bis 10 des Gesetzes vom 5. März 1862, N.-G.-Bl. Nr. 18, zustehcnden Angelegenheiten be zieht, als portofiei zu behandeln. Die Gemeindevorstehungen scheinen sich nun über tie ihnen zustehende Portofreiheit nicht im Klaren zu ''ein. Insbesondere scheinen dieselben auch den Punkt 2 des Ar tikels 2 des erwähnten Gesetzes, wornach die Eingaben an die sub 1 und 2 angeführten Behörden, Organe und Cor porationen, welche infolge allgemeiner Verordnungen oder besonderer amtlicher Aufforderungen eingebracht werden, portofrei sind, nicht zu verstehen, bezw. in einer ausgedehn teren Weise aufzufassen. Es kommen nämlich häufig Fälle vor, dass die Ge meindevorstehungen nicht blos für die von Behörden oder „Aemtern abverlangten Berichte über Parteisachen, wo ihnen die Portofreiheit zusteht, sondern auch für solche Partei eingaben, welche von den Gemeindevorstehungen ohne ämt- liche Aufforderung bei den Behörden oder Aemtern einge bracht werden, die Portofreiheit zu beanspruchen glauben und derlei Briefsendungen „als portofreie Gemeindedienst sache" bezeichnen. Auf Grund des obencitierten Statthalterei-Erlasses mache ich die Gemeinde-Vorstehungen hierauf mit dem Be merken aufmerksam, dass die Agenden des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde, bezüglich welcher die Ge meindeämter eine Portofreiheit im Wechselverkehre mit den im Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 1865 R.-G.-Bl. Nr. 108, bezeichneten Behörden rc. und unter sich genießen, !. im Z 25 der Gemeinde-Ordnung für Oberösterreich G.- u. V.-Bl. Nr. 6, und zwar unter Punkt I — 8 und 9, 10 u. 11 aufgesührt erscheinen, 2. portofrei ist die Correspondenz mit den im Absatz 10 des Eingangs erwähnten Gesetzes bezeichneten Humanitäts- anstaltcn, 3. die Correspondenz mit den k. k. Notaren als Ge- richtscommissäre (Abs. 14) und endlich 4. in Gemäßheit des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr 85, die Correipondenz der Gemeinden milden Handels- und Gewerbekammern. St ehr, am 31. M i 1890. Z. 5645 An sämmtliche Gemeinde-Morsteyungen. Die hohe k. k. ober-öfter r. Statthalterei fand laut des Erlasses vom 16. Ma) l. I., Z. 7066,' Nach Einver nehmung der ober-österr. Handels- und Gewerbekamaer über die Anfrage eines' Hackenfchmiedes, ob die Erzeugung von Sicheln zu den Gewerbeberechtigungen des Hacken- fchmiedes gehört, zu entscheiden : „Die Hackenschmiede, welche in die Classe der Grob zeug- und Schneideschmiede gehören, dürfen alle jene Ge brauchsgegenstände aus Eisen erzeugen, welche zum Schneiden bestimmt sind und deren Anfertigung, was die Art der Arbeit betrifft, mit jenen Gebrauchsgegenständeq, von dem dieses Gewerbe den Namen führt, auf einer Linie steht. Es kann ihnen daher auch die Erzeugung von Sicheln, als eine ganz einfache Grobschmiedearbeit, nicht verwehrt werden." Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen in die Kenntnis. St ehr, am 25. Mai 1890. Z. 5869. An alle Gemeinde - Worstchungen und k. k. Gendarmerieposten - Gommanden. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver- I anlassung der Ausforschung des Franz Gabrlik aus Most-
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