Amtsblatt 1890/18 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. Mai 1890
der K. k. Nezirkshauptmannschafl 8leyr. Ur. 18. Steyr» am 8. Mai 1890. Z. 4429. An sämmtliche Gemeinde - Dorsteyungen. Die im heurigen Jahre für das Vorjahr vorzu- nehmende Militärtaxbemessung findet für die ein zelnen Gemeinden in den nachbenannten Orten zu den nachstehenden Tagen und Stunden und in der Reihenfolge der Benennung statt, und zwar: I. In der Gemeiudekanzlei des Marktes Krems- Münster am Montag den 19. Mai von 10 Uhr vormit tags an für die Gemeinden Bad Hall und Pfarrkirchen, von 2 Uhr nachmittags an für die Gemeinden Krems münster (Markt), Wartberg, Ried und Rohr; am Dienstag den 20. Mai von 9 Uhr vormittags an für die Gemeinden Kremsmünster (Lant), Eberstallzell und Sipbachzell. II. In der Gemeindekanzlei des Marktes Neu hofen am Mittwoch den 21. Mai von 9 Uhr vormittags an für die Gemeinden Neuhofen, Allhaming, Kematen und Piberbach, von 3 Uhr nachmittags an für die Gemeinden St. Marien, Weißkirchen und Pucking. IH. In der Gemeindekanzlei des Marktes Weher am Freitag den 23. Mai um 11 Uhr vormittags für die Gemeinde Großraming, von 2 Uhr nachmittags an für die Gemeinden Gaflenz, Neustift und Reichraming; am Sams tag den 24. Mai von 9 Uhr vormittags an für die Ge meinden Weher, Lausa und Losenstein. IV. Im Amtsgebäude der k. k. Bezirkshauptmann schaft Steyr am Freitag den 30. Mai von 9 Uhr vor mittags an für die Gemeinden Gleink, Losensteinleithen und Aschach, von 2 Uhr nachmittags an für die Gemeinden Sierning und Garsten; am Samstag den 31. Mai von 9 Uhr vormittags an für die Gemeinden St. Ulrich, Than- stellen und Ternverg. Zu diesen Militärtaxbemessungen hat auch immer der Herr Gemeindevorsteher der betreffenden Gemeinde persönlich und nur in dessen nachgewiesener Verhinderung der erste Gemeinderath zu erscheinen und der Commission die erforderlichen Auskünfte zu ertheilen. Die Gemeinde-Vorstehungen Markt Kremsmünster, Neuhofen und Weher haben an den vorstehend angegebenen Tagen der Commission ein geeignetes Vocale im Gemeinde amte und die erforderlichen Schreibrequisiten zur Ver fügung zu stellen. Die Herren Mitglieder der verschiedenen Taxbe- messungS - Commissionen werden unter Einem speciell ver ständigt. Steyr, am 29. April 1890. Z. 4899. An alle Gemeinde - Worsteyungen und k. k. Gendarmerieposten - Gommanden. Nach der mir vom k. k. Staatsforsttechniker der poli tischen Verwaltung erstatteten Relation hat derselbe gelegent lich der jüngst vollführten Dienstreisen die Wahrnehmung gemacht, daks viele Waldbesitzer bisher mit der Aufarbeitung und Entrindung der vom Winde geworfenen oder ver schobenen Bäume nicht begonnen haben. Unter Berufung auf den im Amtsblatts Nr. 9 er schienenen Erlass vom 2. März, Z. 2328, sehe ich mich ge nöthigt, die Bestimmungen der 88 50 und 51 des Forst-Ges. (R.-G.-Bl. Nr. 250 ox 1852) und den 8 12 der Verordnng des h. k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 3. Juli 1873, Z. 6953, wonach die Maßnahmen zur Verhütung von Jnsecteuschäden und zur Begegnung derselben mit aller Energie in Ausführung zu fetzen sind, damit den nach theiligen Folgen solcher Schäden gleich im Entstehen Ein halt gethan werde, in Erinnerung zu bringen. Es sind sonach insbesondere kränkliche Bäume, Wind fälle, Bruch- und Lagerhölzer der Fichten und Tannen rechtzeitig auszuarbeiten, solche Stämme, in denen sich der Borkenkäfer befindet, schleunigst abzurinden und ist die Rinde unter gehöriger Vorsicht zu verbrennen, die im Safte ge schlagenen Nadelholzstämme sind ganz zu entrinden und alsbald auszuarbeiten, das Reisig aufzuhacken, die Zimmer späne mit der Rinde nach unten gekehrt zusammenzu- schlichten und ehestens aus dem Walde zu schaffen, ferner der Fang und die Vertilgung der von Jnsecten sich nährenden Vögelgattungen hintanzuhalten und die zum Schutze derselben erlassenen Gesetze strenge zu handhaben. Bei großen Windschäden ist für die Einlegung ge nügender Arbeitskräfte zu sorgen, um die Aufarbeitung, insbesondere Entrindung rechtzeitig vollenden zu können. Ich finde weiter» die Verfügung zu treffen, dass die Gemeinde-Vorstehungen in den vom Borkenkäfer bedrohten Lagen und Ortlichkeiten, wenn sich die Waldeigenthümer eine Vernachlässigung zu Schulden kommen lassen, die ent sprechenden Maßregeln auf Gefahr und Kosten der saum seligen Waldbesitzer aussühren lassen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Geadarmerieposten-Commanden zur Darnachachtung und Ueberwachung mit der Weisung in Kenntnis, die die h. ä. Weisungen nicht befolgenden Waldbesitzer anher zur Anzeige zu bringen. Steyr, am 6. Mai 1890.
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