Amtsblatt 1890/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Mai 1890
Amts-HMatt der K. k. Rezirkshauptmannschafl 8leyr. Mr. 17. Sleyr^ am 1. Mai 1890. Z. 4534. An alle Gemeinde-Morsteyungen und k. k. Gendarmerieposten - Gommanden. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. April 1890, Z. 5497, wurden bei einer gegen unbefugte Agenten der Firma „A. Zwilchenbart, amerikanisches Passage und Bank Geschäft in Basel" durchgesührtkn Strasamtshandlung im Besitze dieser Agenten Offerte dieser Firma gesunden, in denen die Firma sich berühmt, in Oesterreich zahlreiche Agenten zu besitzen, ohne dass dieselben bisher beanständet worden wären, gleichzeitig aber diese Agenten warnt, nicht zu große Propaganda für die Auswanderung zu machen, da sie sonst doch mit dem Gesetze in Conflict kommen könnten. Infolge Erlasses der hohen k. k Statthalterei in Linz vom 22. April l. I., Z. 5378/11, setze ich hievon die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Com- manden mit dem Austrage in die Kenntnis, auf das Aus tauchen der genannten Agenten ein aufmerksames Auge zu haben und im Betretungsfalle sofort hieher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 27. April 1890. Z. 4369. An alle Gemeinde-Worsteßungen und k. k. Gendarmerieposten-Kommanden. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 8. April d. I., Z. 5312, das mit dem Erlasse der k. k. n.-ö. Statthalterei in Wien vom 9. September 1889, Z. 38.043, ausgesprochene Verbot des Feilhaltens und des Verkaufes der von der Firma H. H. Warner in Frank furt a. M. erzeugten sogenannten Safe-Cure-Artikel in Wiener Apotheken auf Grund des Fachgutachtens des k. k. obersten Sanitätsrathes im Recurswege bestätiget. Infolge Statthalterei-Erlasses vom 18. April l. I., Z. 5379, werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, das Verbot des Verkaufes dieser Arzneibereitungen ent sprechend verlautbaren und die Beobachtung desselben genau überwachen zu lassen. Steyr, am 23. April 1890. Z. 3980. ------------------ Nil llie OememllevoiMMgm lles OeMts- ZeMes Meyer. Durch den Sturm in der Nacht vom 18. auf den 19. März l. I. wurde dem Jas. Hattler, Besitzer des Hauses Nr. 34 in Hintstein, Ortschaft Großraming, der Dachstuhl sammt Dachzimmer abgerissen und ist derselbe infolge schlechter Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, aus eigenen Kosten den Aufbau des Daches durchzusühren. Ueber Befürwortung der Gemeinde Großraming ge stalte ich die Einleitung einer milden Sammlung unter den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weher und lade die Herren Gemeindevorsteher ein, die einlaufenden Unter- stützungsbeträge an die Gemeinde - Vorstehung Großraming zu übersenden. Steyr, am 26. April 1890. Z- 4276. Na sämmtlilke Oememlle-UorstckMgm. Kundmachung. Es wird hiemit in Gemäßheit des 8 2 der hohen Ministerial-Verordnuug vom 15. December 1852, G.- u. V.-Bl. Nr. 529, und aus Grund der k. k. h. ä. Entscheidung vom 27. Jänner 1890, Z. 890 — bestätiget mit dem hohen Statthalterei Erlasse vom 26. März 1890, Nr. 2683/11 — die Weiterverpachtung der Kematner Gemeindejagd auf die Dauer von 6 Jahren — vom Tage der behördlichen Be stätigung des Verpachtungsactes — im Wege der öffentlichen Feilbietung angeordnei. Diese Amtshandlung wird am Dienstag den 20. Mai l. I. vormittags halb 10 Uhr in der Gemeindekanzlei zu Kematen stattfinden. Ausrufspreis ist 100 fl. ö. W. und haben Pachtlustige vor Beginn der Licitation das Vadium per 10 fl. zu Handen des Amtsabgeordneten zu erlegen. Etwaige Bevollmächtigungen sind vor Beginn der Licitation auszuweisen. Die Gemeinde als solche ist von der Verpachtung der Jagd ausgeschloffen und sind alle die Umgehung dieser Vorschrift bezielenden Vereinbarungen ungiltig. Die weiteren Pachtbedingnisse können hieramts ein gesehen werden. Steyr, am 29. April 1890. Z. 3798. An sämmtliche Gemeinde - Morstehungen. Bei Herrschen von Thierseuchen wurden von Seite mehrerer Gemeindevorstehungen schon einigemale die perio dischen Berichte über den Verlauf, Ausbreitung oder Erlöschen der Seuche, über die Durchführung der angeordneten veterinär- polizeilichen Maßregeln nicht rechtzeitig hieher eingesendet und wussten manche Gemeindevorstehungen von hier aus erst daran erinnert werden. Diese Lässigkeit hat zur Folge, dass den Intentionen des Thierseuchengesetzes nicht ent sprochen wird und die Parteien, bei welchen irgend welche I Seuche zum Ausbruch gekommen ist, durch die eingeleiteten
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