Amtsblatt 1890/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. April 1890

2 Das Ergebnis der Sammlung ist von dem Director, beziehungsweise Schulleiter gemeinsam mit dem Reli ­ gionslehrer sestzustellen und von dem letzteren zur Ablieferung an das Dombau-Comitö in Linz unmittelbar, oder im Wege der Vorgesetzten kirchlichen Behörde, zu übernehmen. Hievon setze ich die Schulleitungen infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes vom 24. März l. I., Z. 41I/L-Sch.-R-, in die Kenntnis. St ehr, am I. April 1890. Z. 3543. An fämmtkiche Gemeinde-Aorsteßungen. Die hohe k. k. Statthalterei hat laut des Erlasses vom 28. März l. I, Z. 1391, in Abänderung und Ergänzung des in Durchführung des Erlasses des hoben k. k. Ministeriums des Innern vom 12. August 1889, Z. 15.356, bezüglich der Vorbereitungen für die nächste Volkszählung im Jahrs 1891 (an die Unter ­ behörden) ergangenen Statthalterei-Erlasses vom 26. Sep ­ tember 1889, Z. 11.739 (bierämtlichen Erlässe vom 14. Oc- tober v. I., Z. 10.530, Amtsblatt Nr. 29, und 29. October v. I., Z. 10 530, Amtsblatt Nr. 30), die sud litoru u dieses Erlasses getroffene Verfügung, betreffend die Bei ­ bringung von Auszügen aus den Geburtsmalriken, mit dem Bemerken außer Wirksamkeit gesetzt, dass die gegenständliche Anordnung leinerzeit vom hohen k. k. Ministerium des Innern getroffen und verlautbart werden wird. Weiler wird zu den Anordnungen der bezogenen hier- ämtlichen Erlässe, betreffend die Zädlungscommissäre, be ­ merkt, dass dieselben nur im Zusammenhalte mit den Be ­ stimmungen der Volkszählungs-Vorschrift und zwar dahin zu verstehen sind, dass kein Zäblungscommissär von einer Gemeinde bestellt werde, oder sonst zur Verwendung gelange, ohne dass die politische Bezirksbehörde die Bestellung des ­ selben gestattet ober genehmigt hat. Auch wird, anbelangend die Sckulung der Zäbluugscommissäre bemerkt, dass diese selbstverständlich keinesfalls früher einqeleitet werden kann, als bis die Formularien, nach welchen die Volkszählung durchzuführen sein wird, sestgestelll von Seite des hohen k. k. Ministeriums des Innern, gleichwie dies bei den früheren Volkszählungen geschah, durch das Reichsgesetzblatt verlaul- barl sein werden. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungeu in die Kenntnis. St ehr, am 4. April 1890. Z. 3522. Rn äie k. k. OeMrmeriesioßen-CommMckm Mit dem hierämtlichen Erlasse vom 10. October 1889, Nr. 10.697, A.-B. Nr. 29, wurden besondere Bestimmungen für die Hilfsarbeiter der Hochbau-Gewerbetreibenden in Absicht ihrer Heranziehung zu Krankenversicherung und Ausweisleistung mittelst der Arbeitszettel ungeordnet. Da nunmehr die Bauzeit ihren Anfang genommen hat, ergeht der Auftrag, die strenge Handhabung der hierämtlichen Anordnungen bei allen Dienstgängen zu controlieren und alle jene, welche ohne oder mit keinem gütigen Arbeitszettel betreten werben, unnachfichllich zur Anzeige zu bringen. Zugleich ist sich aber auch durch entsprechende Controls der Arbeitgeber, Maurer-, Zimmer-, Brunnen- und Bau ­ meister, die Ueberzeugung zu verschaffen, dass dieselben bei Ausfertigung der Arbeitszettel vorschriftsmäßig vorgehen, ihre Arbeiter ordnungsmäßig zur einschlägigen Krankenkasse melden und im Besitze des gemäß ß 88, Gewerbe-Ordnung, zu führenden Arbeiterverzeichnisses sich befinden. Allsällige Anstände find fallweise anzuzeigen. St ehr, am I. April 1890. Z. 3700. An sämmtliche Gemeinde-Worsteyungen. Jnsolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 2. April 1890, Nr. 4652 und 3496/IV, Kundmachung, wird mit Nachstehendem ein Auszug aus dem hohen Erlaffe des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 7. März 1890, Nr. 3819/695 II b, betreffend die allgemeinen Bestim ­ mungen über die Durchführung der diesjährigen Waffen- übungen der Reserve und Ersatzreserve zur Verlaut ­ barung bekannt gegeben. Kundmachung Ofsiciere und Kadetten. I.) Die nack den W 37 und 43 der Wehrvorschriften II. Theil waffen- übungspslichtigen Reserve-Olficiere des Soldatenstandes und Reservecadetten aller Truppenkörper sind, und zwar: erstere aus die Zeit von 28 Tagen, letztere auf 13 Tage einzuberufen. 2.) Die nach tz 39 der Wehrvor- schristen II. Theil waffenübungspslichtigen Ersatzreserve- Cadetten sind gleichfalls nur auf die Zeit von 13 Tagen einzuberufen. 3.) Die Zuweisung der waffenübungspslichtigen Oiftciere und Kadetten der Sanitätstrupps zu den einzelnen Sanitätsabtheilungen hat das Sanitätstruppen-Commando zu treffen. (Wehrvorschriften II. Theil, H 43:5.) Jenen Reserve-Osficieren der Sanitäts-Truppe, welche aus eigene Kosten eine Infanterie-Eqnitation bis zum Schlüsse mit entsprechendem Erfolge mügemacht haben, ist diese Zeit als eine der ihnen obliegenden Waffenübungen anzurechnen. 4.) Den im Auslande sich aushaltenden Reserve - Osficieren sind Heuer ausnahmsweise die Einberusungskarten von den Ergänzungsbezirks-Commanben unmittelbar gegen Postauf- gabschem zuzusenden. 8. Mannschaft. 5.) Die nach den HA 37 nnd 38 der Wehrvorschriften II. Theil waffenübungs- pflichtige Reservemannschaft ist im allgemeinen aus die Zeit von 13 Tagen einzuberufen. Die Dauer der Waffenübungen für die Reservemannschaft der Jnsanterie- und Jäger-Truppe, welche zu den im Herbste stattfinoenden größeren Truppenübungen beigezogen werden wird, wird später bekannt gegeben. 6.) Von den nach den ßZ 37 und und 39 der Wehrvorschriften II. Theil waffenübungs ­ pslichtigen Ersatzreservisten sind nur diejenigen der Waffen- übung beizuziehen, welche in diesem Jahre das fünfte und siebente Dienstjahr vollstrecken (Asientjahrgang 1885 und 1883) und zwar aus die Dauer von 13 Tagen. 7.) Von der Reservemannschaft der Kavallerie sind die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen zu einer 13 tägigen Waffenübung im Frühjahre beizuziehen. Wegen der Einbe ­ rufung waffenübungspslichtigerReservemänner der Kavallerie zur Waffenübung im Herbste dieses Jahres aus Anlais der Einziehung der in der Privatbe- nützung stehenden Pferde werden besondere Weisungen er ­ gehen. 8.) Bei der Feld- und Fe st ungs-Artillerie werden Waffenübungen der Reserve und Ersatzreserve nicht statifinden. 9.) Jene Mannschaft, gegen welche wegen straf ­ barer Handlungen eine militärgerichtliche Untersuchung ein ­ geleitet wird, zählt für die Dauer derselben, sowie während der ein Jahr nicht überschreitenden Straihast auf den normierten Präsenz-Stand ihres Truppenkörpers. 10.) Be-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2