Amtsblatt 1890/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. April 1890

Ämts-K^katt der k. k. Lezirkshauptmannschast 8leyr. Ur. 14. Steyr, am 10. April 1890. Z. 498/B.-Sch.-R. Rn llie ZlkulleÜMgm. Mit dem hohen Erlasse vom 20. Februar l. I., Z. 3406, hat der Herr k. k. Minister für Cultus und Unterricht aus den wenig erfreulichen Zustand hingewiesen, in Welchem sich die Kirchenmusik sowohl in den Städten, als insbesondere am Lande derzeit befindet. Wenngleich die sich hiebei geltend machenden, mannig ­ fachen Uebelstände und Missbräuche zum großen Theile auf eine Verslachung des G schmackes, aus die ost unge ­ nügende Vorbereitung der Aufführungen, auf das Vordrängen des Dilettantismus bei den letzteren, ganz besonders aber auf daS Missverhältnis zwischen den zur Aufführung ge ­ wählten orchestralen Werken und den Kräften der Aus- sührenven, — also aus Umstände zurückzusühren find, welche sich dem directen Einflüsse der staatlichen SchulaMchts- behörden zu entziehen scheinen, so kann doch nicht geleugnet werden, dass viele der bezeichneten Uebelstände und Miss ­ bräuche durch die Einflussnahme der Lehrpersonen im Allgemeinen und insbesondere des mit dem Chor- und Organistendienste betrauten Theiles derselben behoben werden können und dass die Weckung und Pflege guten musikalischen Geschmackes und des Sinnes für einfache, jedoch würdige und gediegene Kirchenmusik vor allem durch die Lehrkräfte der Volks- und Bürgerschulen angebahnt und erreicht werden kann. Die Bezirksschulbehörden wurden demnach beauftragt, den unterstehenden Lehrpersonen die hohe Unterrichtsmini- sterialverordnunq vom 12. Mai 1877, Z. 16885, betreffend die Pflege des Musikunterrichtes, insbesondere der Kirchen ­ musik, neuerdings in Erinnerung zu bringen und dieselbe anzueisern, sowohl durch Mitwirkung am Chöre hei dem sonntägigen Festgollesdienste nach Maßgabe ihrer Beiahigung und Fertigkeiten eine erhebende Aussührung kirchlicher Tonstücke zu fördern, als auch durch die Ausbildung von musikalisch beanlagten Schulkindern für den G sang oder für die Violine geeignete Kräite für die musikalischen Aufführungen in der Kirche heranzuziehen. Namentlich werden die mit dem Chor- und Ocganisten- dienst betrauten Schulleiter und Lehrer bei der Wahl der Messen und orchestraler Werke die verfügbaren Kräfte — Sänger und Musiker — stets zu berücksichtigen, größere und schwierigere Aufführungen in hinlänglicher Weise durch Proben vorzubereiten haben und sich die Erziehung tüchtiger Chorsänger und Musiker aus den Kreisen der ortsansässigen Jugend überhaupt angelegen sein lassen. Die Schuljugend ist allerorten mit den gebräuchlichen Kirchenliedern und Chorälen vertraut zu machen und zu Verhalten, sich allgemein am Gesänge bei dem vorge- schriebenen Schulgotlesdienst zu betheiligen. Infolge Erlasses des h. k. k. o.-öst. Landesschulrathes vom 22. März l. I., Z. 726/B.-Sch.-R., setze ich hwvon die Schulleitungen zur Darnackachtung in die Kenntnis. St ehr, am 2. April 1890. Z. 490/L.-Sch.-R. An alle Schulleitungen mit Ausnal-me jener der evangelischen Schule in Weu- kematen. Der hohe k. k. Landesschulrath hat in der Sitzung vom 21. März 1890 über das Ansuchen des Dombau-Comitö in Linz um die Gestaltung von Sammlungen unter den Schülern der Volks- und Mittelschulen in Oberösterreich, sowie der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalt in Linz zu Zwecke der Förderuna des Baues des Maria-Empsäng- nis-Domes in Linz in Anbetracht des schönen Zweckes der Förderung eines erhabenen und großartigen Werkes der christlichen Baukunst die Vornahme von jährlichen Geld ­ sammlungen unter den Schülern römisch-katholischen Glau ­ bensbekenntnisses der öffentlichen Prioat-Volksschulen (mit Ausnahme der evangelischen Privaischule in Neulematen), sowie der Mittelschulen in Oberöllerreich und unter den Zöglingen und Schülern der k. k. Lehrer- und Lehrerinnen- Bildungsanstalt unter genauer Beobachtung der Anordnungen der Erlässe des hohen Ministeriums für Cultus und Unter ­ richt vom 24. Jänner 1853, Z. 1220, und vom 17. Juni 1873, Z. 7702 (Ergänzungsband der Verordnungen des Landesschulrathes Nr. 80), zu bewilligen beschlossen. Die Sammlungsvornahme ist von den Direcnonen, beziehungs ­ weise den Schulleirern in den Schulen zu verkünden, und der schöne Zweck der Sammlung von denselben sowie von den Religionslehrern in angemessener Weise den Schülern darzulegen. Die Direktionen, beziehungsweise Schulleit er haben im Einvernehmen mit den Religionslehrern die zweckmäßigste Art der Vornahme der Sammlungen sestzusetzen, damit der Anordnung des hohen Unterrichts-Ministerial-Erlasses vom 24. Jänner 1853, Z. 1220, nach welchem die persönliche Empfangnahme der Sammlungsbeiträge von einzelnen Schülern ausgeschloff n und jeder Missbrauch hintanzu- halten ist, auf das genaueste entsprochen werde.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2