Amtsblatt 1890/12 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. März 1890
2 Abtheilung entweder persönlich oder schriftlich unter Anschluss des Landwehrpasses zu verhalten. Der Landwehrpass ist kein Reisedocument und darf als solches nicht benutzt werden, es ist daher derselbe der Abgangsmeldung zuzulegen und wird sodann nach vor schriftsmäßiger Behandlung bei der k. k. Landwehr-Evidenz-Ab- iheilung von derselben an die dem neuen Aufenthaltsorte zuständige Evidenz-Abtheilung zur Zustellung übersendet. o) Protokolle. Es ist wiederholt vorgekommen, dass zur Vorlage an geordnete Protokolle nicht wie vorgeschrieben aus separaten Bogen, sondern einfach inäosso auf das betreffende — ja sogar zweierlei Protokolle auf ein und dasselbe — Dienst stück versasst wurden und werden die Gemeinde-Vorstehungen ein für allemal beauftragt, Protokolle stets auf separaten Papierbogen zu versassen und sammt dem betreffenden Co- municate zur Vorlage zu bringen. Steyr, am 34. März 1890. Z. 3121. ------------------ An sämmtliche Gemeinde - Worsteßungen. Nr. 3959/l KUNdMachUNg betreffend die erste diesjährige Prüfung aus dem Hnfbeschiage. Die erste diesjährige mit der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.-G.-BI. Nr. 140 und vom 24. April 1880, Z. 1194, vorgeschriebene Prüfung aus dem Hufbeschlage wird am 1K. und 17. Mai 1890 von der oberösterreichischen Prüfungscommiffion für Hufschmiede in Linz abgehalten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Hufschmied gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugniffe (Lehrbrief) über das ordnungs mäßig erlernte Hufschmiedhandwerk und dem Ausweise (Arbeitsbuchs) über eine wenigstens dreijährige Verwendung als Hufschmiedgeselle (Z 6 der erstgenannten hohen Mini- sterialverordnuug) belegten Gesucbe bis 30. April 1890 im Wege der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz ein- zusenden. Linz, den 17. März 1890. Der k. k. Statthalter: Merveldt m/p. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge hohen Statthallerei Erlaffes vom 17. März 1890, Z 3959/1, zur allsogleichen allgemeinen Verlautbarung und Verstän digung der ungeprüften Hufschmiede in die Kenntnis ge« setzt. Steyr, am 23. März 1890. Die bestens eingerichtete Wuchdruckerei und LitHogrupHie von LM SMS H KrünmarkL Wr. 7, Steyr, OrünmarkL Wr. 7 empfiehlt ihren großen Drucksorten Verlag Mr die hochw. Pfarrämter, löblichen Gemeinde - Darstellungen, Schulleitungen, Genostenschaften ete. zur geneigten Abnahme unter billigster Berechnung. — Auswärtige Aufträge werden postwendend effectuiert. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauvtmanuschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei iu Steyr.
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