Amtsblatt 1890/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Februar 1890

Ick fordere daher die Herren Gemeinde-Vorsteher ernstlich aus, die Veränderungsausweise längstens bis 2. jeden Monates bisher vvrzulegen, da ich künftig bei Unterlassung genöthigt wäre, aegen den betreffenden Herren Gemeinde-Vorsteher mit etm, Drdnungsstrase u »nächst chtlich Vorzugehen. Steyr, anr 12. Februar 1890. Z. 146S/I. ------------ — : snmmllicht' Gemeinde - Jorsteßungen. iui Nochhunge znm hierämtlichen Erlasse vom 6. Jänner > .1 ,1 n»>, -Inilsblalt Nr. 1, betreffend das Dienstzeiche« d. , i u I g, uuisichtsorgane, wird den Gemeinde-Vor- du »»» zur Verständigung über allfällige Nachfrage dass die fraglichen Dienstzeichen von der i ui vvniue und Gürtlerwarensabrik des Josef Zimbler lu nv,-», Vlll., Alberlgasss Nr. 6, bezogen werden können. ^t'hr, am 12. Februar 1890. Z IÜ7». ------------------- ftn sämmlliche Gemeinde - Erstehungen. üou allen Gemeinde-Vorstehungen wurde zwar über dU ntuilliibe Aufforderung berichtet, dass die Gsmeinde-Ver- mMluugaämler aktiviert seien, allein in eine eigentliche Wirk- find nach den von mir gemachten Erfahrungen die GimuHnngsänrter bei sehr wenigen Gemeinden getreten. Der Grund liegt Wohl darin, dass die Gemeinden noch befanden- Jnstructionen seitens der k. k. Bezirksgerichte er» inuiten und die Actioierung des Vermittlungsamtes, sowie bte tun-' der Vornahme von Verqleichs-Vsrsuchen in der, Gennnnde nicht öffentlich kunvgemacht worden sind. Die Ver ­ mittlungsämter bedürfen zu ihrer Funktionierung keiner utiheren Instruktionen und sind selbe ohnehin in dem Gesetze »nm 6. Jänner 1889, G. und V.-Nc. 3, und in dem für dirs du-mler nothwendigen Handbuchs „Der österreichische FUeMmsrichter" von Dr. Pnschl enthalten. Die Gerichts ­ behörden sind nur berufen, den Vermittlungsämtern er- iorderlichenfalls Belehrungen zu ertheilen. Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass sämmtliche Ver ­ mittlungsämter im Besitze der vorgeschriebmsn Amtsbücher uuo Orncksocten sind und kann sonach der Wirksamkeit der ­ selben kein Hindernis entgegenstehen. Ich fordere daher jene Gemeinde-Vorstehungen, bei denen »aS Vermittlungsamt noch nicht in thatsächliche Wirk- sinnkeit und Funktion getreten ist, auf, diese ungesäumt zu beginnen. Steyr, am 14. Februar 1890. Z. 1701. ün sämmtliche Gemeinde-Borstehungen. Im Laufe des verflossenen Herbstes sind mirvonJagd- pächi »n, sowie auch von zur Beaufsichtigung der Jagdreviere ^stellten Jägern Beschwerden vorgekommen, dass dieselben von eile der Grundbesitzer in der Ausübung des Jagd- rechir« gestört, oder mindestens beim Betreten von Wiesen mit Schimpfnamen rc. belegt worden sind. Dieser Umstand veranlasst mich zu nachstehender Erinnerung : Der § 2 des Jagdpatentes vom 28. Februar 17L6, sowie Punkt 3 der Statthalterei-Verordnung vom 28. De ­ cember 1852, Z. 18.419, L.-G.'Bl. II, Abtheilung Nr. 1, räumt dem Jagdbesitzer das Recht und die Freiheit ein, in seinem Bezirke oder Gebiete mit Hunden zu jagen oder zu hetzen, insofern« dies ohne Beschädigung was immer für eines Grundbesitzes geschieht, welche Beschädigung jedoch der Jagd ­ inhaber zu vergüten gehalten ist. Der Z 14 obigen Patentes verbietet den Inhabern und Jägern auf Saaten, angebauten Grundstücken von was immer für einer Art und vor geendigter Weinlese in Weingärten unter was immer für einem Vorwande zu jagen, zu treiben, oder auch nur mit einem Vorstehhunde daraus zu suchen. „Auf Wiesen", welche nicht zu den erwähnten Saaten, angebauten Grundstücken, noch zu den im Punkte 7 der oben citierten Statthalterei-Verordnung ausgezählten Culturen ge ­ hören, findet dieses Verbot keine Anwendung und ist es den Jagdinhabcrn gestattet, Wiesen'j a q e n o zu betreten. Steyr, am 14. Februar 1890. Z. 1840. Rn aste Gemeinste - Aorstestimgea. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, die Militärtax-Verzeichnisse zur Militärtax- Bemessung im Jahre 1890 auf Grundlage der vor ­ jährigen Militärtaxverzeichnisse und mit genauer Beobachtung der folgenden Weisungen zu verfassen und unter Anschluss sämmtlicher Erhebungsacten bis 20. März l. I. in doppelter Ausfertigung zur Ueberprüfung anher vvrzulegen. Bezüglich der von den Gemeinde-Vorstehungen zu pflegenden Erhebungen und der richtigen und vollständigen Ausfüllung der einzelnen Rubriken des Militärtaxverzeichnisses wird im allgemeinen auf den hierämtlichen Erlass vom 25. November 1887, Z. 11.473, im Amtsblatts Nr. 33, zur genauesten Befolgung auch für dieses Mal hingewiesen. Bei dem Umstände, als die Militärtax-Verzeichnisse für die vorjährige Militärtaxbemessung von den Gemeinden noch vor dem Erscheinen des neuen Wehrgesetzes verfasst worden sind, wegen des Ueberganges von den Bestimmungen des alten zu denen des neuen Wehrgesetzes aber der Geburts ­ jahrgang 1866 sowohl im Jahre 1888 als auch wieder im Jahre 1889 als dritte Altersclasse stellungspflichtig war, gelangt Heuer keine ganz neue Altersclasse zur Aufnahme in die Militärtaxverzeichnisse. Im Vergleiche zu den Militärtaxverzeichnissen des Vorjahres ergeben sich daher für die Heuer anzufertigenden Militärtaxverzeichnisse nur als Zuwachs: u) jene Individuen, welche bei der Stellung des Jahres 1889 in der ersten oder zweiten Altersclasse gelöscht wurden, b) jene Individuen, welche im'Jahre 1889 wegen unbe- heblicher Dienstuntauglichkeit aus dem Militärverbande vor vollendeter Dienstpflicht entlassen wurden und bei welchen dqs die Dienstuntauglichkeit begründende Gebrechen nicht durch die active Militärdienstleistung veranlasst wurde, v) jene Individuen — insbesondere Seelsorger, Beamte und Lehrer — welche im Laufe des Jahres 1889 die Heimatszuständigkeit zur Gemeinde erworben haben, wenn dieselben überhaupt militärtaxpflichtig sind. Dem entgegen besteht der Abgang im Vergleiche zum Vorjahre aus jenen Individuen: n) welche im Laufe des Jahres 1889 gestorben sind, b) welche im Laufe des Jahres 1889 mit Bewilligung ausgewandert sind, es welche im Jahre 1889 die Heimatszuständigkeit in einer anderen Gemeinde erlangt haben.

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